FAQ und Kontakt

 

FAQ

Ausgewählte Fragen sowie die zugehörigen Antworten werden auf dieser Seite veröffentlicht und fortlaufend ergänzt. Sie sollen Ihnen eine schnelle Hilfestellung und Informationsquelle bieten.  Zum Zugriff und zur Bearbeitung von Einträgen in der Anwendung beachten Sie bitte die Hinweise und Anleitungen im Handbuch zur Anwendung

Die Antworten wurden nach bestem Wissen fachlich und juristisch erarbeitet. Ein Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die LUBW kann als Fachbehörde keine rechtsverbindliche Stellungnahmen abgeben.

Bitte beachten Sie auch die FAQ zu den Themen Kompensation im Naturschutz und Ökokonto im Naturschutz.

Informationen zur Registrierung sowie zu allen notwendigen Arbeitsschritten finden Sie im Handbuch zur Anwendung
Im Handbuch finden Sie neben den verschiedenen Anleitungen zu den einzelnen Arbeitsschritten auch allgemeine Übersichten zu den Aufgaben und Abläufe bei Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sowie zu den Aufgaben und Abläufen beim naturschutzrechtlichen Ökokonto.

Die öffentlich einsehbaren Daten werden im Daten- und Kartendienst (UDO 4.0) der LUBW Landesanstalt für Umwelt veröffentlicht. Links zu den einzelnen Arbeitsmappen finden Sie unter Dokumente und Downloads. Eine Anleitung für den Bereich „Kompensationsverzeichnis“ und die dazugehörigen Arbeitsmappen finden Sie im Handbuch zum KompVz BW.

Die Eintragungen aus den beiden bauplanungsrechtlichen Abteilungen der alten Anwendung wurden vorerst nicht in das neue KompVz BW übertragen. Dies hat unter anderem den Hintergrund, dass die beiden bauplanungsrechtlichen Abteilungen zuvor ein freiwilliges Angebot (außerhalb der Regelungen nach KompVzVO 2011) waren. Bei den bauplanungsrechtlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (bauplanungsrechtliche „Ökokonto-Maßnahmen“) kommt hinzu, dass diese im neuen Verzeichnis gar nicht mehr geführt werden können, da es keine entsprechende Abteilung hierfür gibt. 
Die LUBW wird jedoch gemeinsam mit dem Umweltministerium nochmals prüfen, ob mittelfristig und sofern die Finanzierung gesichert ist, eine nachträgliche Übertragung der Daten in die neue Anwendung möglich ist. 
Zum Datenabruf noch folgender Hinweis: Die Daten der Abteilungen können somit auf Anfrage über die jeweilige UNB oder die LUBW bereitgestellt werden.

Problem: Viele Eingriffsvorhaben, denen Ökopunkte zur Kompensation zugeordnet wurden, sind in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß im Kompensationsverzeichnis erfasst worden. Dies hat zur Folge, dass in der Abteilung mehr Ökopunkte als verfügbar angezeigt (und verzinst) werden, als tatsächlich vorhanden sind.

Grundsätzlich besteht auch nach der Novellierung der KompVzVO die Pflicht der Zulassungsbehörden fort, alle Eingriffsvorhaben, die seit dem 1. April 2011 zugelassen wurden und nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kompensiert wurden, im KompVz zu erfassen, § 4 Abs. 2 KompVzVO a.F., § 5 Abs. 3 KompVzVO. Seit dem 1. Januar 2026 erfolgt der Umfang der erfassten Angaben aber nach der KompVzVO vom 17. Juli 2025.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Kompensation durch die Zuordnung von Ökopunkten erfolgt ist. Die Streichung der zugeordneten Ökopunkte bzw. der zugeordneten Ökokonto-Maßnahme aus der Abteilung Ökokonto erfolgt durch die Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde bzw. durch die Vorhabenträger im Rahmen der Erfassung von Eingriffsvorhaben im KompVz. Die UNB trifft als Behörde, die das Verzeichnis führt, lediglich die Pflicht, die angezeigten Zuordnungen auch tatsächlich zu verzeichnen. Insoweit ist der Wortlaut von § 5 Abs. 3 KompVzVO nicht eindeutig formuliert.

Sonderfall: Zuordnung naturschutzrechtlicher Ökopunkte zu Bebauungsplänen vor dem 01.01.2026

Die Rechtspflicht zur Löschung von Zuordnungen naturschutzrechtlicher Ökopunkte zu Bebauungsplänen bestand auch schon vor dem Inkrafttreten der novellierten KompVzVO nach § 4 Abs. 2 KompVzVO a.F., auch wenn es tatsächlich technisch nicht möglich war, diese Streichung und Zuordnung vorschriftsgemäß im KompVz zu verzeichnen. Die schon nach der alten KompVzVO bestehende, aber technisch bislang nicht erfüllbare Eintragungspflicht ist nun nachzuholen. Auch wenn mit der neuen KompVzVO explizit keine Nacherfassungspflicht von bauplanungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen eingeführt wurde, besteht aus den Regelungen zur Zuordnung von naturschutzrechtlichen Ökopunkten eine mittelbare Pflicht zur Nacherfassung, da anderenfalls die Abteilung Naturschutzrechtliches Ökokonto des KompVz BW nicht korrekt geführt werden kann.

Die Abbuchung der Ökopunkte aus dem naturschutzrechtlichen Ökokonto erfolgt mit der Eintragung eines naturschutzrechtlichen Eingriffsvorhabens, wenn dieses durch eine verfügbare Ökokonto-Maßnahme bzw. die entsprechenden Ökopunkte der Maßnahme kompensiert wird. Für die Erfassung des Eingriffs ist die Zulassungsbehörde bzw. der Vorhabenträger (s. KompVz BW - Hilfe) zuständig. 

Die Abbuchung erfolgt zum angegebenen Datum des Zulassungsbescheids des Eingriffs. Solange ein solches Datum nicht angegeben ist, werden die Ökopunkte nicht abgebucht. Verbleibt ein Rest von weniger als 1000 Ökopunkten, werden diese Punkte automatisch dem Eingriffsvorhaben hinzugefügt (§ 9 Abs. 3 ÖKVO).

Eingriffe aus der Straßenbauverwaltung des Landes werden nur im Verwaltungssystem der Straßenbauverwaltung erfasst und über eine Schnittstelle in das Kompensationsverzeichnis gespiegelt um zu vermeiden, dass Maßnahmen in beiden Systemen zu erfassen sind. Eine direkte Erfassung der Maßnahmen der Straßenbauverwaltung des Landes im KompVz ist nicht vorgesehen.

Momentan entwickelt das Verkehrsministerium eine Nachfolgeanwendung für das bisherige Straßenkompensationskataster (SKoKa). Diese Anwendung wird nach ihrer Inbetriebnahme an das neue KompVz angebunden. Bis zu dieser Anbindung wird die Datenübertragung zwischen den Anwendungen ausgesetzt.

Ein naturschutzrechtlicher Eingriff, der im Kompensationskataster der Straßenbauverwaltung eingetragen wird, wird somit auch künftig wieder automatisch in die Anwendung KompVz BW übermittelt und ist weder durch den Vorhabenträger noch die Zulassungsbehörde direkt im KompVz BW einzutragen. Die Synchronisierung läuft automatisiert. Damit die Übermittlung zwischen den Anwendungen korrekt ablaufen kann, ist darauf zu achten, dass alle notwendigen Felder (z. B. Zulassungsdatum) korrekt ausgefüllt sind, ansonsten kann es zu Fehlern bei der Synchronisation kommen. 
Bitte beachten: Sollte die Eintragung eines Eingriffs sowohl im Kompensationsverzeichnis der Straßenbauverwaltung, als auch in der Anwendung KompVz BW vorgenommen worden sein, erscheint die Eintragung doppelt im KompVz BW. Eine solche Dopplung kann auch dazu führen, dass mögliche hinterlegte Abbuchungen von Ökokonto-Maßnahmen doppelt durchgeführt werden.

Kontakt

Ihre Frage zur Anwendung "KompVz BW" wurde auf unseren Internetseiten, im Handbuch und den Schulungsvideos nicht beantwortet oder Sie haben ein technisches Problem mit der Anwendung? Dann wenden Sie sich gerne an uns:

E-Mail: kompvz@lubw.bwl.de