Verhältnis zum Bauplanungsrecht

 

Verwendung naturschutzrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von bauplanungsrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft

Maßnahmen aus dem naturschutzrechtlichen Ökokonto nach der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) können für den Ausgleich von bauplanungsrechtlichen Eingriffen nach § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) verwendet bzw. in das bauplanungsrechtliche Ökokonto nach § 135 a Abs. 2 S. 2 BauGB eingestellt werden. Dazu wird auf das Urteil des VGH Mannheim vom 21. April 2015, Az.: 3 S 748/13 verwiesen. Es müssen dabei die Regelungen des BauGBs berücksichtigt werden.

Aus dem naturschutzrechtlichen Ökokonto können entweder ganze Ökokonto-Maßnahmenkomplexe einschließlich der Maßnahmenfläche(n) oder nur die für den Ökokonto-Maßnahmenkomplex zu Buche stehenden Ökopunkte insgesamt oder anteilig erworben werden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 ÖKVO). Bei einem Erwerb von Ökopunkten muss die Maßnahmenfläche des Maßnahmenkomplexes als Ganzes beim Maßnahmenträger verbleiben. Nach der Ausbuchung aus dem naturschutzrechtlichen Ökokonto können diese zum sofortigen Ausgleich von Eingriffen nach § 1a Absatz 3 BauGB verwendet bzw. in das bauplanungsrechtliche Ökokonto nach § 135 a Absatz 2 Satz 2 BauGB eingestellt werden.

 

Verwendung bauplanungsrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft

Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135 a Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB), die in einem bauplanungsrechtlichen Ökokonto geführt werden, können nach § 12 Absatz 2 Satz 1 der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) aus dem bauplanungsrechtlichen Ökokonto ausgebucht und für die naturschutzrechtliche Kompensation verwendet bzw. in das naturschutzrechtliche Ökokonto eingestellt werden. Voraussetzung für die Anerkennung als vorgezogene naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme ist dabei die Erfüllung der Vorgaben nach der ÖKVO (bspw. bei der Bilanzierung) und dem BNatSchG. Es ist also eine Neubewertung und die Durchführung eines Antragsverfahrens nach § 3 ÖKVO erforderlich.