Verzinsung, Handel, Zwischenbewertung und Änderung des Entwicklungsziels

 

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Verzinsung

(Stand Mai 2021)

 

Die Verzinsung von Ökopunkten ist in § 5 der ÖKVO festgesetzt. Danach werden Ökokonto-Maßnahmen mit Beginn der Umsetzung bis zu ihrer Zuordnung, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 10 Jahren verzinst.
Die jährliche Verzinsung beträgt 3 % ohne Zinseszins. Die Berechnung der Zinsen in der Anwendung erfolgt automatisch einmal pro Monat am Monats-Stichtag der Umsetzung.

Der Wert eines Ökokonto-Maßnahmenkomplexes kann im Rahmen einer Zwischenbewertung (§ 6 Abs. 1 ÖKVO) oder der Änderung des Entwicklungsziels (§ 6 Abs. 3 ÖKVO) korrigiert werden. In diesem Fall wird auch der Zins rückwirkend für die Zeitspanne, in der bereits eine Verzinsung stattgefunden hat, sowie zukünftig angepasst.

Bei der Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben werden Ökopunkte eines Maßnahmenkomplexes abgebucht. Wurden für diesen Maßnahmenkomplex bereits Zinsen erhalten, so erfolgt die Abbuchung zunächst vom Grundwert des Maßnahmenkomplexes (= genehmigter Maßnahmenwert ohne Zinsen). Sobald der gesamte Grundwert abgebucht wurde, findet keine Verzinsung mehr statt. Gemäß § 5 S. 2 ÖKVO wird kein Zinseszins gewährt.

Entsprechend dem Schreiben "Hinweise zur Nutzung naturschutzrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft aufgrund von Bauleitplänen" des Wirtschaftsministeriums vom 19.07.2018 ist es möglich Zinsen zu übertragen. Im Schreiben wird zur Übertragung von Zinsen folgendes genannt:
"7. Übertragung von Zinsen
Nach § 5 der ÖKVO werden vom Beginn der Umsetzung einer eingestellten Maßnahme im naturschutzrechtlichen Ökokonto bis zur ihrer Zuordnung, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren, Ökopunkte verzinst. Die jährliche Verzinsung beträgt 3 Prozent ohne Zinseszins. Grundlage der Berechnung sind die im Zeitpunkt einer Bewertung festgestellten Ökopunkte.
Erwirbt der Träger der Bauleitplanung einen ganzen Ökokonto-Maßnahmenkomplex und bewertet den Eingriff und Ausgleich nach der Methodik der Anlage 2 der ÖKVO, können die aufgelaufenen Zinsen in Form von Ökopunkten übertragen werden. In der Folgezeit läuft die Verzinsung analog § 5 ÖKVO weiter bis der Ökokonto-Maßnahmenkomplex für den Ausgleich eines Eingriffs infolge der Bauleitplanung verwendet wird.
Wählt der Träger der Bauleitplanung ein anderes Bewertungsverfahren, können die Zinsen dann berücksichtigt werden, wenn die gewählte Bewertungsmethode die Verzinsung und entsprechende Umrechnungen vorsieht.
Erwirbt der Träger der Bauleitplanung Ökopunkte eines Ökokonto-Maßnahmenkomplexes kann eine automatische Übertragung der zugehörigen Zinsen für anteilige Ökopunkte in der EDV des Ökokontos nicht abgebildet werden. Die Webanwendung kann nur eine absolute Ökopunkte-Zahl eines Maßnahmenkomplexes in Abzug bringen. Zwischen Ökokonto-Maßnahmenträger und dem Träger der Bauleitplanung kann jedoch eine konkrete Ökopunkte-Zahl inklusive der Zinsen vertraglich vereinbart werden, die aus dem Ökokonto ausgebucht werden kann.
"

Weitere Informationen zu den Themen Verwendung naturschutzrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von bauplanungsrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. Verwendung bauplanungsrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft erhalten Sie auf der Seite Verhältnis zum Bauplanungsrecht.

Handel

(Stand Mai 2021)

 

Nach § 10 Abs. 1 ÖKVO ist es möglich Flächen oder Ökopunkte zu veräußern. Der Verkauf von Maßnahmen oder Ökopunkten ist grundsätzlich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 ÖKVO). Diese Anzeige erfolgt in der Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ über den Anwenderzugang für Maßnahmenträger.

 

Veräußerung von Ökokontomaßnahmenflächen

Soll ein Maßnahmenkomplex einschließlich der Maßnahmenfläche(n) veräußert werden, so kann dies nur als Gesamtes vorgenommen werden. Es ist somit nicht möglich Einzelmaßnahmen eines Maßnahmenkomplexes einschließlich der zugehörigen Maßnahmenfläche zu verkaufen.
Bei einer Veräußerung der Fläche gehen nach § 10 Abs. 2 ÖKVO die mit der Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Der bisherige Maßnahmenträger ist im Ökokonto-Verzeichnis zu löschen und der Erwerber als Maßnahmenträger einzutragen. Dafür muss der neue Maßnahmenträger ebenfalls einen Kontozugang zur Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ besitzen. Der Vorgang ist vergleichbar mit einem Überweisungsvorgang beim Online-Banking. Der Vorgang wird über das Aktionsmenü des Maßnahmenkomplexes ausgeführt, indem der Eintrag „Maßnahmenkomplex veräußern“ gewählt wird (s. Benutzer-Leitfaden für Maßnahmenträger Kapitel 15). Hier kann die Kontonummer des neuen Maßnahmenträgers, die in der Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ abgerufen werden kann, eingetragen werden.

 

Veräußerung von Ökopunkten

Sollen nur Ökopunkte veräußert werden, ist eine anteilige Veräußerung der Punkte möglich. Es kann somit ein Teil der Ökopunkte verkauft und später weitere Ökopunkte an einen anderen Käufer verkauft werden. Die Maßnahmenfläche des Maßnahmenkomplexes muss in diesem Fall als Ganzes beim Maßnahmenträger verbleiben. Ein Verkauf von Ökopunkten ist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung zur Ökokonto-Maßnahme jederzeit möglich. Alle verkauften Ökopunkte müssen in der Internetanwendung „Kompensationsverzeichnis & Ökokonto“ über den Anwenderzugang für Maßnahmenträger im Feld „Verkaufter Wert“ eingetragen werden (s. Benutzer-Leitfaden für Maßnahmenträger Seite 77). Damit ist die Anzeigepflicht des Verkaufs (§ 10 Abs. 1 ÖKVO) durch den Maßnahmenträger bei der Unteren Naturschutzbehörde erfüllt.
Grundsätzlich können Ökopunkte ohne Zwischenbewertung verkauft werden, sofern die Ökopunkte nicht im gleichen Zuge einem Eingriffsvorhaben als Kompensation zugeordnet (aus dem Ökokonto abgebucht) werden. Es ist jedoch empfehlenswert vor einem Verkauf von Ökopunkten eine Zwischenbewertung zu beantragen, bei der der Zielzustand der Maßnahme gemäß aktueller Prognose bewertet wird. Dies ist insbesondere dahingehend hilfreich, da immer mit dem prognostizierten Zielzustand gehandelt wird. Das bedeutet, dass Ökopunkte auch verkauft werden können, wenn die Maßnahme noch nicht (vollständig) umgesetzt oder begonnen wurde, sofern nicht die in § 4 Abs. 2 Satz 2 ÖKVO genannten fünf Jahre überschritten sind. Wird eine Zwischenbewertung beantragt, ist diese der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen (§ 6 Abs. 1 ÖKVO; s. Benutzer-Leitfaden für Maßnahmenträger Kapitel 13).

Zwischenbewertung

(Stand Mai 2021)

 

Eine Zwischenbewertung kann nach § 6 Abs. 1 ÖKVO beantragt werden.
Im Rahmen einer Zwischenbewertung wird der Zielzustand der Maßnahmenfläche gemäß aktueller Prognose bewertet. Der aktuelle Zustand der Maßnahmenfläche wird nicht berücksichtigt.
Eine Zwischenbewertung muss vor der Zuordnung von Ökopunkten aus dem Ökokonto zu einem Eingriffsvorhaben erfolgen. Die Zwischenbewertung muss dabei angeben, ob der ursprünglich vorgesehene Zielzustand nach wie vor realistisch ist. Der Maßnahmenträger der Ökokonto-Maßnahme legt die erforderlichen Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und zur Bewertung in Ökopunkten vor (s. § 9 Abs. 2 Satz 2 ÖKVO). Auf bereits vorliegende Angaben kann zurückgegriffen werden, wenn diese noch aktuell sind (z. B. kürzlich erfolgte Zwischenbewertung). Erneute Angaben sind dann erforderlich, wenn die Bewertung schon länger zurückliegt.

 

Eine Zwischenbewertung kann für Ökokonto-Maßnahmen der Wirkungsbereiche (§ 2 Abs. 1 S. 2 ÖKVO) „Verbesserung der Biotopqualität", „Schaffung höherwertiger Biotoptypen" und „Förderung spezifischer Arten" bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Außerdem kann für punktuelle Maßnahmen (Anlage 2 Nr. 1.3.5 ÖKVO) eine Zwischenbewertung beantragt werden, um die vorläufig der Berechnung zugrunde gelegte Kostenschätzung nach der Umsetzung der Maßnahme korrigieren zu können.
Im Rahmen einer Zwischenbewertung für eine Maßnahme des Wirkungsbereichs "Förderung spezifischer Arten" können einzelne Angaben geändert werden. Zum einen kann die vollständige Etablierung der Arten angegeben werden (eine erst teilweise erfolgte Etablierung - z. B. zwei von vier geplanten Populationen - wird als "Art ist nicht etabliert" angegeben). Zum anderen kann die Anzahl an Fortpflanzungsstätten bzw. Populationen der bereits für diese Maßnahme genehmigten Arten korrigiert werden. Zur Schaffung von Fortpflanzungsstätten bzw. Populationen zusätzlicher Arten muss die Änderung des Entwicklungsziels beantragt werden.
Auch im Rahmen einer Zwischenbewertung für eine Maßnahme des Wirkungsbereichs "Schaffung höherwertiger Biotoptypen" können Änderungen vorgenommen werden. Korrigiert werden kann die Ausprägung und damit der Wert des Zielbiotoptyps. Es ist jedoch nicht möglich, einen anderen Biotoptyp als Zielbiotoptyp zu wählen. Hierfür muss die Änderung des Entwicklungsziels beantragt werden.

Änderung des Entwicklungsziels

(Stand Mai 2021)

 

Wenn ein Teil der Ökokonto-Maßnahme nach der Zustimmung nicht durchgeführt werden kann oder sich aus anderen Gründen ein neues Entwicklungsziel ergibt, kann der Maßnahmenträger einen Antrag auf Änderung des Entwicklungsziels stellen. Dies ist für alle genehmigten Maßnahmen bis zur vollständigen Abbuchung über das Aktionsmenü der Webanwendung möglich. Hierfür ist nach § 6 Abs. 3 ÖKVO die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
Die Internetanwendung unterstützt den Verfahrensablauf durch die Eingabe des neuen Entwicklungsziels und die Erstellung eines Zustimmungsantrags. Es wird eine Kopie des Maßnahmenkomplexes angelegt, in der alle Eigenschaften des Datenblatts editiert werden können. Anschließend kann der Zustimmungsantrag als pdf-Dokument erstellt, unterschrieben und auf postalischem Weg bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden. (Die detaillierte Vorgehensweise wird im Benutzer-Leitfaden für Maßnahmenträger in Kapitel 14 beschrieben).