Infos für Arbeitgeber:innen

Infos für Arbeitgebende

In Kürze:

  • An bestimmten Arbeitsplätzen sind Radonmessungen Pflicht.
  • Ist der Referenzwert überschritten, muss die Radonkonzentration durch Maßnahmen gesenkt werden.
  • Gelingt das nicht, muss der Arbeitsplatz bei der Behörde angemeldet und eine Dosisabschätzung durchgeführt werden.

Pflichten des / der Verantwortlichen für Arbeitsplätze

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, an bestimmten Arbeitsplätzen die Radonkonzentration in der Luft zu messen. Dazu gehören (§ 127 Absatz 1 StrlSchG):

  • Arbeitsplätze, die im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden liegen und sich in sogenannten Radonvorsorgegebieten befinden,
  • untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerke,
  • Anlagen der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung sowie
  • Radonheilbäder und Radonheilstollen

Wird der Referenzwert an solchen Arbeitsplätzen überschritten, folgen weitere Pflichten.

Pflichten des Verantwortlichen für Arbeitsplätze

Die Pflichten des / der Verantwortlichen für Arbeitsplätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Radonmessungen müssen innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein, nachdem

  • bekannt gegeben worden ist, dass der Arbeitsplatz in einem Radonvorsorgegebiet liegt bzw.
  • der Arbeitnehmer die Tätigkeit am betroffenen Arbeitsplatz aufgenommen hat.

Dabei ist zu beachten, dass eine Messung insgesamt 12 Monate dauert (§ 155 StrlSchV). Nur dann ist das Messergebnis aussagekräftig genug, um mit dem Referenzwert (Jahresmittelwert) aus dem Strahlenschutzgesetz verglichen werden zu können.

Die Messungen müssen mit Geräten von einer Messstelle erfolgen, die vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) offiziell anerkannt ist (§ 155 StrlSchV).

Stellt sich heraus, dass der Referenzwert für Radon an einem Arbeitsplatz überschritten ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Radonkonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz zu senken (§ 128 StrlSchG).

Die ergriffenen Maßnahmen sollen nachhaltig sicherstellen, dass Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz keinen erhöhten Radonkonzentrationen mehr ausgesetzt sind.

Nachdem die Radonschutzmaßnahmen fertig ausgeführt sind, muss die Radonkonzentration an den betroffenen Arbeitsplätzen erneut bestimmt werden. Ziel ist es zu überprüfen, ob die Maßnahmen erfolgreich waren (§ 128 StrlSchG).

Die Erfolgsmessung muss in einem Zeitraum von maximal 30 Monaten nach Bekanntwerden der Überschreitung des Referenzwerts (§ § 128 StrlSchG) erfolgt sein.

Stellt sich bei der Erfolgsmessung heraus, dass der gesetzliche Referenzwert für Radon an einem Arbeitsplatz weiterhin überschritten wird, muss der Arbeitsplatz bei der Behörde förmlich angemeldet werden.

Die dafür zuständigen Behörden sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wenden sich an das entsprechende Referat des örtlichen Präsidiums:

Mit der Anmeldung (§ 129 StrlSchG) müssen bei der Behörde folgende Daten angegeben werden:

  1. Informationen über die Art des betreffenden Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte
  2. Die Ergebnisse aus der ersten Radonmessung sowie der Erfolgsmessung
  3. Informationen zu den bislang getroffenen Maßnahmen und den im weiteren vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte vor Radon

Nach Anmeldung beim Regierungspräsidium unterliegt der Arbeitsplatz der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht (§ 178 StrlSchG).

Innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung des Arbeitsplatzes muss für alle betroffenen Arbeitskräfte individuell abgeschätzt werden, welche effektive Strahlendosis sie durch Radon erhalten. Das Ergebnis muss der Behörde mitgeteilt werden (§ 130 StrlSchG).

Die Dosisabschätzung bezieht sich auf ein Kalenderjahr.

Ergibt die Dosisabschätzung, dass eine beschäftigte Person am betreffenden Arbeitsplatz durch Radon eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert (= 6.000 Mikrosievert) im Kalenderjahr erhalten kann, müssen Anforderungen aus dem beruflichen Strahlenschutz erfüllt werden (§ 131 StrlSchG, §§ 157 und 158 StrlSchV).

Zu den Anforderungen gehören beispielsweise eine permanente Dosisüberwachung sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Vorgehensweise und den erforderlichen Maßnahmen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Häufig gestellte Fragen

An einem Arbeitsplatz muss Radon gemessen werden, wenn sich der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befindet und das Gebäude in einem ausgewiesenen Radonvorsorgegebiet steht. Zudem gibt es eine Messpflicht für bestimmte Arbeitsplätze, an denen aufgrund der Arbeitsumgebung viel Radon in der Luft vorhanden sein kann. Solche Arbeitsplätze sind z.B. untertägige Bergwerke oder Wasserwerke. Eine vollständige Liste dieser Arbeitsplätze ist in der Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes enthalten.

Wird durch eine Messung festgestellt, dass der Referenzwert an einem Arbeitsplatz überschritten ist, müssen unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um die Radonkonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz zu senken. Die ergriffenen Maßnahmen sollen nachhaltig sicherstellen, dass Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz keinen erhöhten Radonkonzentrationen mehr ausgesetzt sind. Sind die Maßnahmen nicht erfolgreich, greifen weitere Stufen eines gesetzlichen Regelungskonzepts, welches hier übersichtlich dargestellt ist.

Verantwortlich für den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz ist der Inhaber der Betriebsstätte (Verantwortlicher). Der Verantwortliche muss den Schutz vor Radon grundsätzlich für alle Personen gewährleisten, die an seinen Arbeitsplätzen arbeiten. Er muss sich auch dann um den Schutz vor Radon an seinen Arbeitsplätzen kümmern, wenn er selbst nicht der Eigentümer der Räumlichkeiten ist.