Rechtliches

Bei Errichtung und Betrieb einer Kleinfeuerungsanlage sind mehrere Rechtsbereiche betroffen:

Im Baurecht sind die Einwirkungen auf das eigene Haus geregelt, z. B. die Statik von Ofenanlagen und Schornsteinen, der Schutz des eigenen Hauses vor Brandgefahren sowie der Schutz der Bewohner vor schädlichen Abgasen. Regelungen hierzu finden sich in der Landesbauordnung und der Feuerungsverordnung.

Das Immissionsschutzrecht hat zum Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die konkreten Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen sind in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV geregelt.

 

1. BImSchV

Gesetzestext

Die Novelle der 1. BImSchV trat am 22.03.2010 in Kraft.

Mit der Verordnung wird ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen durch eine neue Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen erreicht werden.

Eckpunkte der 1. BImSchV
  • Unterteilung der Feuerungsanlagen in
    • Nicht-Einzelraumfeuerungsanlagen: Überwachung durch Abgasmessungen durch den Schornsteinfeger ab einer Nennwärmeleistung von bereits 4 kW
    • Einzelraumfeuerungsanlagen: Nachweis der Einhaltung der Anforderungen durch Prüfstandsmessungen
  • Gestufte Außerbetriebnahme von Altanlagen, die die Anforderungen nicht einhalten
  • Abgeschlossene, überarbeitete Brennstoffliste
  • Gleiche Grenzwerte für Holz und Kohle
  • Festlegung von Ableitbedingungen (Schornsteinhöhen)

zum Gesetzestext

Auslegungsfragen

Mit dem Inkrafttreten der Novelle der 1. BImSchV sind bei den Vollzugsbehörden, den Herstellern und Betreibern von Anlagen Auslegungsfragen aufgetreten. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)  hat eine Zusammenstellung zu Auslegungsfragen beschlossen und diesen den Ländern zur Anwendung empfohlen.

Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Stand 05.08.2011)

Die Aufgabe der Schornsteinfeger besteht in der Überwachung des korrekten Einbaus und der korrekten Funktion einer Feuerungsanlage sowie der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen bzgl. des Immisssionsschutzes. Als Dienstleistung ist die historische Arbeit des Schornsteinfegens aufzufassen.

 

Schornsteinfegerrecht

Durch Vorgaben der EU (Liberalisierung des Handwerks) musste das Schornsteinfegerrecht geändert werden.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
vom 26. November 2008 (SchfHwG), gültig ab 01.01.2013

 

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
Der bisherige Bezirksschornsteinfegermeister wird zum Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit hoheitlichen Aufgaben:
  • Führung der Kehrbücher, erhält alle Mitteilungen über Errichtung, Änderung und Stilllegung von Anlagen sowie die Protokolle über durchgeführte Abgasmessungen
  • Durchführung der Feuerstättenschau, Erstellung des Feuerstättenbescheids
  • Weiterleitung von Meldungen über Mängel an Anlagen bzw. Nichteinhaltung von Anforderungen an die zuständige Immissionsschutzbehörde

 

Schornsteinfeger

Der Schornsteinfeger ist als Dienstleister frei wählbar und muss nicht dem jeweiligen Kehrbezirk angehören.

Die Schornsteinfeger führen die in der Handwerks- bzw. der jeweiligen Landes-Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten durch, wie z. B.:

  • Kehrarbeiten
  • Messungen an Kesselanlagen
  • Überprüfung der Abgaswege

Die Holzasche und insbesondere die Asche aus Kohlebriketts enthält Schadstoffe, so dass eine sachgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung vorzunehmen ist.