Berichtspflicht nach 13. BImSchV und 17. BImSchV

Die Berichtspflichten der Betreiber von Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen nach 13. BImSchV, § 25 und 17. BImSchV, § 22 werden mit der bundeseinheitlichen Software (BUBE-Online, Modul GFA) webbasiert durchgeführt.

Betreiberinformationen

  • Sollten Sie Ihr Passwort vergessen haben, können Sie sich an die von Ihnen bei der Erstanmeldung in BUBE hinterlegten Mailadresse ein neues Einmalpasswort senden lassen.
  • Falls Ihre Firma auf diese Mailadresse keinen Zugriff mehr hat, können Sie die Zurücksetzung des Passwortes beantragen.
    Bitte senden Sie uns die Bitte um Zurücksetzung des Passwortes schriftlich. Das Schreiben (Firmenpapier – vom Anlagenbetreiber, Arbeitsstättennummer, Zugangskennung, Unterschrift, Stempel) können sie dann einscannen und per Mail an prtr@lubw.bwl.de übermitteln. 
  • Für Rückfragen zur 13. BImSchV, bzw. 17. BImSchV wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartner bei den Regierungspräsidien.

Gesetze

Hier erhalten Sie die gesetzliche Grundlage zur Großfeuerungsanlagenverordnung als pdf-Datei!

Kontakt

Fragen zur 13. BImSchV, bzw. 17. BImSchV richten Sie bitte unter Nennung Ihrer Arbeitsstättennummer an Ihren Ansprechpartner bei der für Sie zuständigen Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium).

FAQ

Bitte schicken Sie eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de

Ordnungswidrig verhält sich, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • den GFA-Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
  • Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die Daten werden z.B. für die Luftreinhaltepolitik, Luftreinhaltepläne und Immissionssimulationen verwendet.
Die Daten des GFA-Berichtes werden vom UBA bundesweit geführt und ausgewertet. Im Internet sind diese Daten zurzeit nicht verfügbar.

Bitte kontaktieren Sie die für Sie zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium oder städtisches Umweltamt).

Im aktuellen Anschreiben oder der aktuellen E-Mail werden bei den Betreiberangaben die jeweils gültigen Berichtspflichten aufgeführt.

  • Bitte kontaktieren Sie die für Sie zuständige Genehmigungsbehörde (Landratsamt, Regierungspräsidium oder städtisches Umweltamt).
  • Bitte schicken Sie zusätzlich eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de.

Eine Fristverlängerung für die Abgabe des GFA-Berichtes ist in der 13./17. BImSchV nicht vorgesehen.

  • Bitte beantragen Sie mit einem Schreiben mit Firmenbriefkopf und Unterschrift (kann uns per PDF-Scan übermittelt werden) eine Passwortrücksetzung! Das Schreiben sollte Ihre BUBE-Kennung (BW-…) enthalten.
  • Bitte schicken Sie die E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de.
  • Bitte beantragen Sie mit einem Schreiben mit Firmenbriefkopf und Unterschrift (kann uns per PDF-Scan übermittelt werden) eine Passwortrücksetzung! 
  • Bitte schicken Sie die E-Mail mit Ihrem Anliegen an prtr@lubw.bwl.de.

Sie können externe Stellen wie z.B. Verbände, IHK, Landwirtschaftskammer, Ingenieurbüros, TÜV etc. für eine Beratung in Anspruch nehmen und ggf. mit der Erstellung des Berichtes beauftragen.
Für Einzelfragen stehen auch die zuständigen Behörden zur Verfügung.

Ihre Frage können Sie per Mail an prtr@lubw.bwl.de stellen; die Bearbeitung wird zeitnah zugesichert.