Begrifflichkeiten aus der ÖKVO

(Stand Februar 2021)

 

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Anerkannte Stellen nach § 11 ÖKVO

(Stand Mai 2021)

 

Anerkennung von Stellen, die sich mit der Planung, Durchführung, Pflege, Unterhaltung sowie der Weitergabe oder Veräußerung von Ökokonto-Maßnahmen bzw. Ökopunkten im Auftrag des Maßnahmenträgers befassen

Mit der Anerkennung von Stellen soll den Maßnahmenträgern und Erwerbern von Ökokonto-Maßnahmen oder Ökopunkten eine Richtschnur gegeben werden, dass diese Stellen kompetent und zuverlässig die Aufgaben auf den Tätigkeitsfeldern des § 11 Abs. 1 ÖKVO wahrnehmen können. Die Anerkennung ist keine Voraussetzung für die geschäftliche Betätigung in diesem Bereich. Andere Zulassungsvorschriften bleiben unberührt.

Von der Zielsetzung des § 11 ÖKVO nicht erfasst werden Tätigkeiten von Fachbüros in den Bereichen Landschaftsplanung, Landschaftspflege und Ökologie, die sich allein mit der Planung von Ökokonto-Maßnahmen befassen. Diesen Fachbüros kommt im Rahmen der Ökokonto-Verordnung die Aufgabe zu, die entsprechende Fachkunde in die Konzeption, Bewertung und Beantragung von Ökokonto-Maßnahmen einzubringen (vgl. § 3 Abs. 2 Nummer 5 und 6 ÖKVO).

Der Antrag auf Anerkennung ist in schriftlicher Form an die oberste Naturschutzbehörde zu richten:


Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Referat 72 (Biotop- und Artenschutz, Eingriffsregelung)
Kernerplatz 9 
70182 Stuttgart

Ansprechpartner für das Antragsverfahren im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM) sind:
Frank Lorho: Tel: 0711/126-2603; mail: frank.lorho@um.bwl.de
Astrid Herrmann: Tel: 0711/126-2030; mail: astrid.herrmann@um.bwl.de

3.1 Tätigkeitsfelder

Im Antrag ist anzugeben, auf welches Tätigkeitsfeld des § 11 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 ÖKVO sich die Anerkennung beziehen soll:
  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen (Nummer 1)
  • Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen (Nummer 2)
  • Weitergabe oder Veräußerung von Maßnahmenflächen oder Ökopunkten (Nummer 3).
Der Antrag kann sich auf einzelne oder mehrere der genannten Tätigkeitsfelder beziehen.
Das beantragte Tätigkeitsfeld nach § 11 Abs. 1 ÖKVO muss Unternehmensgegenstand der beantragenden Stelle sein. 
Dies ist durch den Gesellschaftsvertrag, einen Auszug aus dem Handelsregister oder andere geeignete Nachweise zu belegen.

3.2 Ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung

Die beantragende Stelle muss auf Grund folgender Maßgaben die Gewähr dafür bieten, dass sie die beantragten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann (§ 11 Abs. 2 Nummer 1 ÖKVO):

3.2.1 Qualifikationen zur Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 ÖKVO)

  • Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium einer vertretungsberechtigten Person oder eines leitenden Mitarbeiters in den Fachrichtungen Biologie, Landschaftsarchitektur/-planung, Geografie, Forstwirtschaft, Landwirtschaft oder in einer vergleichbaren Fachrichtung;
    der Nachweis erfolgt durch Fotokopie des Abschlusszeugnisses;

und 

  • mindestens dreijährige Erfahrung der vertretungsberechtigten Person oder des leitenden Mitarbeiters bei der Planung und praktischen Umsetzung (Durchführung) von Ökokonto-Maßnahmen oder naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen;
    der Nachweis erfolgt durch eine Auflistung und Kurzbeschreibung von zumindest fünf Referenzprojekten zur Planung und Durchführung solcher Maßnahmen einschließlich der Darstellung der Tätigkeit der beteiligten vertretungsberechtigten Person oder des leitenden Mitarbeiters bei diesen Projekten.

3.2.2 Qualifikationen zur Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 ÖKVO)

  • Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium einer vertretungsberechtigten Person oder eines leitenden Mitarbeiters in den Fachrichtungen Biologie, Landschaftsarchitektur/-planung, Geografie, Forstwirtschaft, Landwirtschaft oder in einer vergleichbaren Fachrichtung; 
    der Nachweis erfolgt durch Fotokopie des Abschlusszeugnisses;

und

  • mindestens dreijährige Erfahrung der vertretungsberechtigten Person oder des leitenden Mitarbeiters bei der Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen oder naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen;
    der Nachweis erfolgt durch eine Auflistung und Kurzbeschreibung von zumindest fünf Referenzprojekten zur Pflege und Unterhaltung solcher Maßnahmen einschließlich der Darstellung der Tätigkeit der beteiligten vertretungsberechtigten Person oder des leitenden Mitarbeiters bei diesen Projekten.

3.2.3 Qualifikationen für die Weitergabe und Veräußerung von Maßnahmenflächen oder Ökopunkten (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 ÖKVO)

  • Abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium einer vertretungsberechtigten Person oder eines leitenden Mitarbeiters in den Fachrichtungen der Wirtschafts-, der Rechts- oder Verwaltungswissenschaften oder in einer vergleichbaren Fachrichtung oder abgeschlossene Ausbildung in einem kaufmännischen Beruf; 
    der Nachweis erfolgt durch Fotokopie des Abschlusszeugnisses.
    Alternativ kann diese Qualifikation auch durch mindestens dreijährige Erfahrungen im Bereich der Weitergabe und Veräußerung von Ökokonto-Maßnahmen oder naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen erworben werden; 
    der Nachweis erfolgt durch eine Auflistung und Kurzbeschreibung von zumindest fünf Referenzprojekten im Bereich der Weitergabe und Veräußerung solcher Maßnahmen einschließlich der Darstellung der Tätigkeit der beteiligten vertretungsberechtigten Person oder des leitenden Mitarbeiters an diesen Projekten;

und

  • Berufsabschluss einer vertretungsberechtigten Person oder eines leitenden Mitarbeiters in den Bereichen Biologie, Landschaftsarchitektur/-planung, Geografie, Forstwirtschaft, Landwirtschaft oder fachlich vergleichbarer Berufsfelder;
    der Nachweis erfolgt durch Fotokopie des Abschlusszeugnisses.

3.3 Persönliche Zuverlässigkeit

Für alle Tätigkeitsfelder ist der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen (§ 11 Abs. 2 Nummer 2 ÖKVO) erforderlich.
Der Nachweis erfolgt durch

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und
  • eine Bescheinigung in Steuersachen, ausgestellt durch das zuständige Finanzamt.

Für das Tätigkeitsfeld Weitergabe und Veräußerung von Maßnahmenflächen oder Ökopunkten (§ 11 Abs. 1 Nummer 3 ÖKVO) ist außerdem eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung erforderlich. 
Der Nachweis erfolgt durch Fotokopie der Erlaubnis.

Die oberste Naturschutzbehörde prüft die eingegangenen Unterlagen. Falls einzelne Unterlagen unvollständig sind, sind diese spätestens drei Monate nach Aufforderung nachzureichen.
Die Anerkennung erfolgt durch schriftlichen Bescheid der obersten Naturschutzbehörde.
Für die Anerkennung der Stelle wird eine Gebühr erhoben. Grundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 4 und 7 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (Gebührenverordnung UM - GebVO UM) vom 3. März 2017 und Nummer 19.11 des Gebührenverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Die Gebühr richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand, daneben wird auch die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Bescheids für die Antragstellerin/den Antragsteller berücksichtigt. Hierbei ist die Anzahl der beantragten Tätigkeitsfelder einzubeziehen.

Aktuell sind in Baden-Württemberg folgende Stellen nach § 11 ÖKVO anerkannt:


365° freiraum + umwelt: www.365grad.com
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen
  • Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen

 

arguplan GmbH: www.arguplan.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen

 

Bresch Henne Mühlinghaus - BHM Planungsgesellschaft mbH: www.bhmp.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen
  • Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen

 

Burkhard Sandler Landschaftsarchitekten: www.burkhard-sandler.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen

 

Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH: www.flaechenagentur-bw.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen
  • Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen
  • Weitergabe oder Veräußerung von Maßnahmenflächen oder Ökopunkten

 

Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH: https://landsiedlung.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen
  • Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen

 

Mailänder Geo Consult GmbH: www.mic.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen
  • Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen

 

ö:konzept GmbH: www.oekonzept-freiburg.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen

 

Planstatt Senner – Büro für Landschaftsarchitektur | Umweltplanung| Stadtentwicklung: www.planstatt-senner.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen

 

proECO Umweltplanung GmbH: proeco-umweltplanung.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen

 

rau landschaftsarchitekten: www.rau-lsi.de
Anerkannte Stelle gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ÖKVO:

  • Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen
  • Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen

Sonstige naturschutzfachliche Planungen im Sinne der Nummer 1 der Anlage 1 ÖKVO

(Stand 2015)
 

Ziel von Nummer 1 der Anlage 1 zur ÖKVO ist es, dass Ökokonto-Maßnahmen auf geeigneten Flächen und planvoll durchgeführt werden. Es soll ferner eine ausreichende Vernetzung der Aufwertungsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang sichergestellt werden. Isolierte Maßnahmen sollen vermieden werden, zumindest sofern sie keine erhebliche naturschutzfachliche Wertigkeit haben (vgl. auch die Begründung zur ÖKVO zu Anlage 1). Die Vorschrift ist als Konkretisierung von § 16 Abs. 1 Nummer 4 BNatSchG zu verstehen. 

Die Formulierung „auf der Grundlage sonstiger naturschutzfachlicher Planungen" umfasst solche Planungen, die noch nicht vorliegen bzw. zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ÖKVO noch nicht vorlagen und daher nicht aufgeführt werden konnten (Bsp. Fachplan Landesweiter Biotopverbund). Ferner lässt diese Formulierung weitere naturschutzfachliche Planungen zu, die nicht in einem der aufgeführten Gebiete liegen oder (noch) nicht in eine der aufgeführten Planungen aufgenommen wurden. Dies können kommunale oder private Planungen sein. Die sonstigen naturschutzfachlichen Planungen sollen für sich oder als Ergänzung der in Anlage 1 genannten Gebiete und Planungen die eingangs dargestellten Zielanforderungen erfüllen. Damit können z. B. auch Maßnahmen, die noch nicht in einem Landschaftsplan konkretisiert sind, berücksichtigt werden.

Die sonstigen naturschutzfachlichen Planungen sollen von der unteren Naturschutzbehörde als fachlich zweckmäßig anerkannt sein. Dies kann im Rahmen eines Verfahrens zur Zustimmung zu einer Ökokonto-Maßnahme erfolgen. Eine gesonderte Entscheidung ist hierzu nicht erforderlich, die Anerkennung ist in der Zustimmung zur Ökokonto-Maßnahme enthalten.