KaVKA–42.BV – Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV

Die 42. BImSchV – Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb derartiger Anlagen mit dem Ziel, den Austrag von Legionellen-haltigen Aerosolen zu minimieren.

Für Betreiber von Anlagen, welche der 42. BImSchV unterliegen, gelten die folgenden Anzeige- und Meldepflichten:

  • Anzeige einer Neuanlage bzw. Bestandsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 der 42. BImSchV
  • Anzeige einer Anlagenänderung oder -stilllegung nach § 13 Abs. 3 der 42. BImSchV
  • Anzeige eines Betreiberwechsels nach § 13 Abs. 4 der 42. BImSchV
  • Information bei der Überschreitung von Maßnahmenwerten nach § 10 der 42. BImSchV
  • Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs nach § 14 der 42. BImSchV

 

Zur Erfüllung der Anzeigepflichten steht für die Betreiber unter der Internetadresse https://kavka.bund.de die bundesweit einheitliche Webanwendung KaVKA-42.BV zur Verfügung.

Die Nutzung der Webanwendung KaVKA-42.BV ist in Baden-Württemberg für alle Anzeigepflichten nach § 13 und für alle Informationspflichten nach § 10 der 42. BImSchV vorgeschrieben (siehe Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der 42. BImSchV). Zusätzlich kann die Webanwendung für Mitteilungen nach § 14 verwendet werden.

 

Ansprechpartner bei technischen Fragen zur Webanwendung KaVKA-42.BV (z.B. bei Fragen zur Bedienung der Software, bei Registrierungsproblemen):

 

Bei fachlichen Fragen (z.B. Fragen zur Einstufung einer Anlage und zum Anwendungsbereich der 42. BImSchV, Fragen zu bereits in KaVKA-42.BV registrierten Anlagen, Fragen zu einzelnen Betreiberpflichten) wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Immissionsschutzbehörde:

  • In den meisten Fällen sind dies die Umweltämter in den Stadt- und Landkreisen. Die zugehörigen Kontaktdaten finden Sie hier.
  • Bei Betrieben, die der Störfall-Verordnung oder der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, sind die Abteilungen 5, Umwelt der Regierungspräsidien zuständig.
  • Bei Anlagen auf Betriebsgeländen,
    • die der Bergaufsicht unterliegen,
    • mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit mehr als 16 bar Druck betrieben werden,
    • der untertägigen Abfallentsorgung,
    • die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen,

ist das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg zuständig.