Störfall-Verordnung

Die  Störfall-Verordnung (StörfallV) ist in Deutschland die zentrale Vorschrift zur technischen Sicherheit von Industriebetrieben, in denen größere Mengen gefährlicher Stoffe gehandhabt werden. Sie konkretisiert Anforderungen der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenabwehr an Betreiber und Behörden. Zuständige Behörden in Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als direkter Ansprechpartner für die Betriebe. Daneben ist die LUBW zuständig für die Erfassung, Auswertung und Weiterleitung von meldepflichtigen Ereignissen nach § 19 an  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 61 (2) des BImSchG über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche.

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtline 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie), in deutsches Recht. Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht erfolgte mit:

Die Anwendung der StörfallV ist ausschließlich abhängig vom Vorhandensein bestimmter Mengen an gefährlichen Stoffen. Sie enthält hierzu im Anhang I konkrete Mengenschwellen für namentlich genannte Stoffe wie z.B. Chlor oder Propylenoxid sowie für bestimmte Gefahrenkategorien. Die Grundpflichten gelten für alle Betreiber von Betriebsbereichen der unteren Klasse, die die Mengenschwelle des Anhangs I, Spalte 4 erreichen oder überschreiten. Die erweiterten Pflichten gelten für alle Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse bei Erreichen oder Überschreiten der Mengenschwelle in Spalte 5.  

 

Anzeige gemäß § 7 StörfallV

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde gemäß § 7 Störfall-Verordnung bestimmte Angaben über den Betriebsbereich und die gefährlichen Stoffe schriftlich anzuzeigen.

In Baden-Württemberg wurde ein Formular ausgearbeitet, um die Durchführung der Anzeige zu erleichtern. Betreiber werden gebeten dieses zu verwenden und per E-Mail an das zuständige Regierungspräsidium zu senden.