Technische Anforderungen an Anlagen

„Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlagen) sind selbstständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden. (AwSV 21.4.2017)

Anlagenabgrenzung

Die „Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ ist in § 2 Abs. 9 AwSV definiert, in § 14 AwSV finden sich weitere Hinweise zur Anlagenabgrenzung je nach Fallkonstellation, auch die Begründung der AwSV enthält Ausführungen dazu. Die Abgrenzung der Anlagen gegeneinander ist zunächst Sache des Betreibers entsprechend dem betrieblichen Zweck (§ 2 Abs. 9 AwSV), sie kann durch Sachverständige hinterfragt und ggf. durch die zuständige Behörde auch anders festgelegt werden.
Es ist nicht möglich, pauschal für alle denkbaren Fälle Anlagenabgrenzungen festzulegen. Dennoch wurde versucht, für typische Anlagenkonstellationen von Tankstellen und Galvaniken eine Anlagenabgrenzung vorzunehmen und zu begründen. Es bleibt aber Aufgabe von Betreiber, Sachverständigen und Behörde, die Anwendbarkeit auf den jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen.

§14 AwSV enthält Definitionen, nicht Anforderungen.

Behälter in einer gemeinsamen Auffangwanne (unmittelbarer sicherheitstechnischer Zusammenhang nach § 14 Abs. 2 AwSV, z.B. bei einem „Fass- und Gebindelager") gehören zu 1 Anlage, ein Umkehrschluss ist nicht zulässig.

Anlagenarten

Windernergieanlagen (WEA)

Das vom BLAK UmwS erstellte und mit dem Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE) abgestimmte Merkblatt Windenergieanlagen stellt zusammen, was in der AwSV bezogen auf die WEA geregelt ist. Für einzelne Sachverhalte, z.B. außenliegende Kühler, werden Erleichterungsmöglichkeiten aufgezeigt. 
Die Formblätter im Anhang zum Merkblatt Windenergieanlagen sollen alle erwartbaren Anlagenkonstellationen abdecken, um für Anlagenhersteller, Planer, Betreiber und Behörden die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, ohne dass diese sich mit der AwSV im Detail auseinandersetzen müssen. Sie dienen damit auch der Übersicht über die Vollständigkeit der Angaben. Die Hersteller können für jeden Typ von WEA die Formblätter einmalig ausfüllen und den Betreibern standardmäßig zur Verfügung stellen. Außer für die Zulassungsverfahren können sie vom Betreiber als Anlagendokumentation nach § 43 AwSV verwendet werden. 
Unterlagen, die in anderer Form die erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten, können auch weiterhin verwendet werden. 

Heizölverbraucheranlagen

Heizöl-Faltblatt

Bewertung alter Kunststofftanks zur Lagerung von Heizöl.

Lager- /Tankanlagen

Kommunizierende Behälter

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gehören zu einer Anlage. (zu § 14 Abs. 2 AwSV)

Tankstellen

Eigenverbrauchstankstellen

Nach der AwSV gibt es eine Erleichterung für Eigenverbrauchstankstellen (EVTS) nur in § 19 Abs. 3. Demnach dürfen

  • die Bemessung des Rückhaltevolumens (§ 18 Abs. 3),
  • ein Ablauf mit Kontrolle vor der Ableitung von Niederschlagswasser (§ 19 Abs. 1) bzw.
  • Anforderungen an die Ableitung von Niederschlagswasser nach § 19 Abs. 2

durch andere technische oder organisatorische Maßnahmen ersetzt werden, mit denen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau (s. TRwS 781) erreicht wird. Der Jahresdurchsatz spielt nur noch bei der Definition der EVTS (§ 2 Abs. 12) eine Rolle.

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig (bis zu 6 Monaten) oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder mobile Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach AwSV (§ 2 Abs. 9 Satz 2). Sie unterliegen jedoch dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 5 WHG sowie dem Besorgnisgrundsatz der §§ 32 bzw. 48 WHG und des § 53 WG.

Vorgehensweise bei nicht vorhandenem Rückhaltevermögen für Leichtflüssigkeiten an einer Tankstelle

  • Wenn das Ölspeichervolumen des Abscheiders als Rückhaltung nicht ausreicht, muss ein zusätzliches Rückhaltevermögen geschaffen oder der Bedarf für ein solches verringert werden.
  • Wenn das Rückhaltevermögen durch Rückstau geschaffen wird, in der Zulassung des Abscheiders ein Rückstau nicht zulässig, technisch aber möglich ist, kann der sich daraus ergebende Ordnungsmangel ggf. toleriert werden.

Prüfpflicht unterirdischer Anlagen im WSG und ÜSG

Empfehlungen der LAWA für wasserwirtschaftliche Anforderungen an Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren (2019) mit Hinweisen zur Positivliste der Wärmeträgermedien

Landwirtschaftliche Anlagen

Fahrsilos

  • Bei Fahrsilos handelt es sich um Lager-Anlagen im Sinne der AwSV.
  • Nach AwSV sind Silage, Siliergut und Silagesickersaft als allgemein wassergefährdend eingestuft.
  • Für die Errichtung von Fahrsilos ist die DIN 11622-5 „Gärfuttersilos, Güllebehälter, Behälter in Biogasanlagen, Fahrsilos - Teil 5: Fahrsilos“ (9/2015) und die TRwS 792 JGS-Anlagen (8/2018) zu verwenden.

Leckageerkennung

Vorgehen, wenn es noch keine auf die geplante Anlage anwendbare bauaufsichtliche Zulassung bzw. Bauartgenehmigung gibt. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Verwaltungsverfahren unter „Zulassung“.
Das DIBt veröffentlicht Listen von Leckageerkennungssystemen, die eine bauaufsichtliche Zulassung/Bauartgenehmigung erhalten haben.
Zu den Hintergründen nimmt Herr Zöller Stellung, er ist Sprecher der DWA-AG TRwS 792.

Weitere Hinweise zum Verfahren finden Behörden im phorum Wasser im Intranet der ZSV.

Bestandsschutz bei JaucheGülleSilage-Anlagen

Nach § 68 Abs. 5 können „Stilllegung oder die Beseitigung einer Anlage oder Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung der Anlage gleichkommen oder die den Zweck der Anlage verändern, nicht verlangt werden."
Der Bestandsschutz greift jedoch nur, wenn z.B. der Güllebehälter weiter als JGS-Anlage (Lageranlage bei Biogasanlage) verwendet wird, dann muss er nur die Anforderungen für JGS-Anlagen erfüllen. Bei Umnutzung als Gärrestlager besteht kein Bestandsschutz, da Gärreste nicht JGS sind. Für das Gärrestlager gilt der Besorgnisgrundsatz, d.h. die Anforderungen für Biogasanlagen, insbesondere Umwallung und Prüfungen sind einzuhalten.
Zur Güllevergärung können bestehende Güllebehälter in Gärrestlager umgewandelt werden, wenn eine Sachverständigen-Prüfung belegt, dass sie mängelfrei sind. Sie sind anschließend in die wiederkehrende Prüfung der Biogasanlage einzubeziehen.

Doppelwandiger Behälter einer Biogasanlage im Wasserschutzgebiet

Ein unterirdischer Behälter einer Biogasanlage im Wasserschutzgebiet ist nach § 37 Abs. 5 AwSVdoppelwandig zu errichten. Ein Behälter mit Innenauskleidung und Leckanzeige entspricht der Definition des doppelwandigen Behälters nach § 2 Abs. 17 AwSV. Dem gleichgestellt ist ein Behälter in einer Auffangwanne oder ein Behälter im Behälter, ggf. mit Bodenausbildung nach TRwS 788 „Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) – Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten“.

Eignungsfeststellung (EF), Anzeige- und Prüfpflicht bei einer Biogasanlage

Eine Biogasanlage besteht nach § 2 Abs. 14 AwSV aus LAU- und HBV-Anlagen.
Nach § 63 WHG sind nur LAU-Anlagen der EF zugänglich.
Nach Anlage 5 bzw. 6 Zeile 7 AwSV sind „Biogasanlagen" als Ganzes prüfpflichtig, d.h. es werden alle Volumina der nach § 2 Abs. 14 dazugehörigen Anlagen zusammengezählt. Die Anzeigepflicht nach § 40 ist an die Prüfpflicht gekoppelt.

Nachträgliche Umwallung von bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlagen

Nach § 68 Abs. 10 AwSV müssen bestehende landwirtschaftliche Biogasanlagen bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nach § 37 Abs. 3 AwSV ausgestattet werden. Da die Erstellung der TRwS 793-2 „Bestehende Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft“ noch einige Zeit dauern wird, hat die DWA-Arbeitsgruppe in einem Arbeitsbericht wichtige Hinweise zu Anforderungen an die Umwallung sowie alternative Möglichkeiten z.B. bei mangelndem Platz oder mangelhafter Bodenfläche gegeben.

Weitere Hinweise finden Behörden auf der Themenseite Biogasanlagen im Intranet der ZSV.

Bei einer Lagerdauer unter 6 Monaten handelt es sich nicht um eine Anlage nach § 62 WHG, die Anforderungen der AwSV finden keine Anwendung. Dennoch wird auf das LAWA-Merkblatt "Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten" hingewiesen.

Lagern fester Abfälle

(zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 und § 26 AwSV)

Bauschutt wird i.d.R. auf den Baustellen nicht analysiert und kann daher vor Anlieferung bei einer Bauschuttrecyclinganlage nicht nach der LAGA-Mitteilung 20 entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV eingestuft werden.

1. Kanalanschluss vorhanden/möglich:

  • Eingangslager: Wenn eine Einstufung nach LAGA M20 entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV (Z0 und Z1.1 gelten als nicht wassergefährdend) nicht vorliegt, ist der Bauschutt nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 (festes Gemisch) allgemein wassergefährdend; nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 ist eine Lagerung auf asphaltierter Fläche mit Anschluss an die Schmutz-/Mischwasser-Kanalisation erforderlich.
  • Lager nach Aufbereitung, Analyse und Einstufung nach LAGA M20:
    • Wenn der Bauschutt Z0 oder Z.1.1. nach LAGA M20 entspricht, gilt er als nicht wassergefährdend, es werden keine Anforderungen nach AwSV gestellt.
    • Wenn der Bauschutt Z 1.2 oder höher nach LAGA M20 entspricht, ist er allgemein wassergefährdend, es ist wie beim Eingangslager eine Lagerung auf asphaltierter Fläche und Anschluss an die Schmutz-/Mischwasser-Kanalisation erforderlich.

2. Kanalanschluss nicht möglich (z.B. nicht verhältnismäßig):

  • Eingangslager: Wenn eine Einstufung nach LAGA M20 entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV (Z0 und Z1.1 gelten als nicht wassergefährdend) nicht vorliegt, ist der Bauschutt nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 AwSV (festes Gemisch) allgemein wassergefährdend, nach § 26 Abs. 1 ist eine Lagerung in Containern, geschlossenen Räumen oder mindestens unter Dach erforderlich.
  • Lager nach Aufbereitung, Analyse und Einstufung nach LAGA M20:
    • Wenn der Bauschutt Z0 oder Z.1.1. nach LAGA M20 entspricht, gilt er als nicht wassergefährdend, es werden keine Anforderungen nach AwSV gestellt.
    • Wenn der Bauschutt Z 1.2 oder höher nach LAGA M20 entspricht, ist er allgemein wassergefährdend, nach § 26 Abs. 1 ist eine Lagerung in Containern, geschlossenen Räumen oder mindestens unter Dach erforderlich.

Da im Straßenkehricht organische Bestandteile vorhanden sind und damit i.d.R. die Anforderungen von § 26 Abs. 2 AwSV nicht eingehalten werden können, ist eine Rückhaltung des Niederschlagswassers, alternativ die Lagerung des Kehrichts in Containern, geschlossenen Räumen oder mindestens unter Dach erforderlich.

 

Sicherheitstechnik bei Anlagen

Rückhaltedauer

Die maximal zulässige Verweildauer ausgetretener wassergefährdender Stoffe in Rückhalteeinrichtungen von 3 Monaten (vgl. TRwS 786) hat sich bewährt und ist praktikabel. Diese Zeitdauer liegt auch den entsprechenden Verwendbarkeitsnach-weisen des DIBt zu Grunde.

Bestimmung der Rückhaltemenge für eine Abfüllfläche

Die Bestimmung des Rückhaltevolumens muss vom maßgeblichen Volumen für die Bestimmung der Gefährdungsstufe unterschieden werden. Für letztere ist der durchschnittliche Tagesdurchsatz der Anlage (oder der Volumenstrom über 10 min.) maßgebend. Die Bestimmung des Rückhaltevermögens erfolgt nach Kapitel 3, Abschnitte 2 und 3 der AwSV jeweils in Verbindung mit der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe 785 (TRwS 785) - „Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1" -.