Besondere Fragen

Hinweise zur BG-V des BMUV wegen Gasmangellage

  • Den Text der BG-V einschließlich einer Synthese der Begründungen des BMUV und des Bundesrates (ohne Gewähr!) finden Sie hier.
  • Die BG-V gilt, wenn das BMWK nach dem Notfallplan Gas die Alarmstufe festgestellt hat. Dies geschieht durch Ausrufung in der Presse und ist am 23.06.2022 erfolgt. Das Ende der Alarmstufe wird ebenfalls durch Pressemitteilung bekannt gegeben.
  • Die BG-V gilt für Anlagen, bei denen aufgrund der ernsten oder erheblichen Gasmangellage (entspricht der Alarmstufe, s. Begründung zur Einfügung der §§ 31a bis 31d in das BImSchG, BT-Drs. 20/2664 S. 11-12) ein Wechsel des Brennstoffes oder eine Erhöhung der Lagerkapazität erforderlich ist. Da Privathaushalte besonders geschützt sind, sind private Heizölverbraucheranlagen von der Alarmstufe i.d.R. nicht betroffen. Betroffen sind insbesondere Anlagen der Energieversorgung und große Industrieanlagen.
  • Die BG-V gilt nicht für Fass- und Gebindelager und Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten (abweichend zur AwSV auch einschl. WSG-Zone IIIB!), 
  • sie ist auf 2 Jahre befristet
  • Die BG-V enthält insbesondere Erleichterungen bei Verfahrensvorschriften (Entfall der Anzeige, Entfall der Eignungsfeststellung bei bestimmter technischer Ausgestaltung bzw. bei Sachverständigengutachten), z.B. bei Erhöhung von Lagerkapazitäten und bei erneuter Inbetriebnahme von stillgelegten Anlagen. Auf die daneben weiterhin bestehende Möglichkeit der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 63 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 17 WHG wird hingewiesen.
  • Für die Zeit bis zur Fertigstellung normkonformer Abfüllflächen (max. 12 Monate mit Verlängerungsoption) werden alternative Maßnahmen beschrieben. 
  • Die Durchführung von Sachverständigenprüfungen kann hinausgeschoben werden, wenn dafür sonst die Anlagen zu entleeren wären. 

Behörden finden weitere Unterlagen und Hinweise zur Gasmangellage auch aus anderen Rechtsgebieten auf der Themenseite Gasmangellage der ZSV

Umnutzung bestehender Behälter zu Gärrestlagern aufgrund der Gasmangellage

Aufgrund der aktuellen Gasmangellage wird Biogasanlagen eine Erhöhung der Gasproduktion ermöglicht. Bei einer erhöhten Gasproduktion der Biogasanlagen fallen mehr Gärreste an. Hierfür ist eine größere Lagerkapazität erforderlich. Vor diesem Hintergrund haben die Bundesländer abweichende Anforderungen an die Lagerung von Gärresten in bestehenden Behältern vereinbart.

Wasserschutzgebiete (WSG) und Überschwemmungsgebiete (ÜSG)

Prüfpflicht unterirdischer Anlagen im WSG und ÜSG

Im Gegensatz zur VAwS, bei der für die wiederkehrende Prüfung durch Sachverständige nur bei unterirdischen Anlagen zum Lagern im WSG eine verkürzte Prüffrist von 2 1/2 Jahren vorgeschrieben war, unterliegen bei der AwSV alle unterirdischen Anlagen in einem WSG und in einem ÜSG der verkürzten Prüffrist von 2 1/2 Jahren.

Ausnahmen in WSG

Die Ausnahmeregelungen für Anlagen in WSG nach § 49 Abs. 4 AwSV sind sehr streng, es müsste jeweils nachgewiesen werden, dass eine unzumutbare Härte vorliegt oder das Wohl der Allgemeinheit eine Ausnahme erfordert. Die Begründung führt hierzu als Beispiel eine Chlordosieranlage in einem Wasserwerk an. Da in § 49 Abs. 2 Satz 2 auch Erweiterungen bestehender Anlagen über die genannten Grenzen untersagt sind, ist hierbei der Einwand der unzumutbaren Härte ausgeschlossen.

Besonderheiten im Heilquellenschutzgebiet (HqSG) Stuttgart

Im HqSG Stuttgart folgt die Zonenaufteilung nicht dem bei WSG üblichen Schema. Bei der Ausweisung wurden für die Schutzzonen gegen qualitative Beeinträchtigungen außer dem Fassungsbereich nur Zonen gebildet, die der Zone IIIB eines klassischen WSG entsprechen. Nach § 2 Abs. 32 Satz 2 AwSV gilt diese Zone nicht als Schutzgebiet i.S.d. AwSV. In der HqSG-Verordnung (HqSG-VO) sind daher in den einzelnen Zonen teilweise von der damaligen VAwS abweichende Anforderungen festgesetzt worden. Sofern diese strenger sind, als die Anforderungen der AwSV, gelten sie nach § 62 Abs. 5 WHG. Daraus ergeben sich folgende Besonderheiten:
Fassungsbereich: Keine Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zulässig.
Innenzone/Kernzone: Vollständiges Rückhaltevolumen auch für Fass- und Gebindeläger erforderlich, auch für Kleingebindelager.
Außenzone:

  • Keine Volumenobergrenze für Anlagen festgelegt (§ 3 (3) Nr. 2 HqSG-VO).
  • Doppelwandige Ausführung oder Rückhaltung für das gesamte Anla-genvolumen erforderlich (außer für JGS-Anlagen) (§ 3 (3) Nr. 2.1 HqSG-VO).
  • Für Fass- und Gebindelager genügt Rückhaltevolumen wie außerhalb WSG; kein Auffangraum erforderlich für Kleingebindelager, wenn die in der HqSG-VO genannten Voraussetzungen eingehalten werden (§ 3 (3) Nr. 2.2 HqSG-VO).
  • Kein Auffangraum erforderlich für werksgefertigte glasfaserverstärkte Kunststoff-Behälter (GfK-Behälter) bis 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoffen als einzelne Behälter in Anlagen bis 10 m³ Gesamtinhalt, wenn die in der HqSG-VO genannten Voraus-setzungen eingehalten werden (§ 3 (3) Nr. 2.3 HqSG-VO).
  • Anlagenüberwachung (Sachverständigenprüfung) gemäß § 23 VAwS BW (statischer Verweis) wie bei Anlagen in WSG mit Ausnahme von Heizöllageranlagen bis 10 m³ Gesamtinhalt. Bei diesen Anlagen gelten die Überwachungsfristen wie außerhalb von WSG (§ 3 (3) Nr. 3 HqSG-VO).

HochwasserschutzG II § 78c WHG

Als Risikogebiete werden in BW Gebiete bis zum HQextrem verstanden, dies bezieht auch Gebiete hinter dem Deich mit ein. Notstromaggregate stehen zwar nach § 2 Abs. 11 Satz 2 AwSV den Heizölverbraucheranlagen gleich, von den Anforderungen des § 78c WHG sind die Notstromaggregate jedoch nicht umfasst.

Es wird keine proaktive Ermittlung der bisher nicht erfassten Heizölverbraucheranlagen erwartet.

Bei Anlagenprüfungen nach § 46 Abs. 2 bzw. 3 AwSV ist auf den „ordnungsgemäßen Zustand“ zu prüfen, dieser schließt auch die Anforderungen des § 78c WHG ein. Bei der Mängelbewertung ist die Übergangsfrist von 5 bzw. 15 Jahren zu beachten.
Der Austausch eines vorhandenen Lagerbehälters gegen einen hochwassersicheren ist (im Gegensatz zum Austausch gegen einen baugleichen) eine wesentliche Änderung und löst die entsprechenden Anzeige- und Prüfpflichten nach AwSV aus. Die Hinweise des BMU zu § 78c WHG geben weitere Hilfestellung.

Erdbeben

In Baden-Württemberg besteht in größeren Teilen des Landes ein relativ hohes Risiko, dass Erdbeben auftreten, die so stark sind, dass Gebäude beschädigt oder sogar zum Einsturz gebracht werden, wenn sie nicht entsprechend ausgelegt sind. Deshalb gibt es in Baden-Württemberg bauaufsichtliche Vorschriften für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in bestimmten Gebieten des Landes. Diese im Geltungsbereich der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verbindlichen baurechtlichen Vorschriften ergeben sich aus der Bekanntmachung der DIN 4149 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten - Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten" als technische Baubestimmung und der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO).

Die zur Umsetzung der DIN 4149 benötigte Karte der „Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Baden-Württemberg“ finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen. Dort steht auch die Broschüre „Erdbebensicher Bauen, Hinweise für das Bauen in Erdbebengebieten Baden-Württembergs“ zum Download bereit.

Zum Nachweis der Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen schreibt die WasBauPVO baurechtliche Verwendbarkeits- (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen) und Anwendbarkeitsnachweise (allgemeine Bauartgenehmigungen) durch das DIBt vor. Zur Verwendung in Zulassungsverfahren für zylindrische Behälter und Silos hat das DIBt die Berechnungsempfehlungen 40-B3 herausgegeben. Dort sind auch Hinweise zur Behandlung des Lastfalls Erdbeben für Zulassungsverfahren für zylindrische Behälter und Silos zu finden. Auch der Verband der chemischen Industrie e.V. (VCI) hat sich in seinem Leitfaden „Der Lastfall Erdbeben im Anlagenbau“ mit Auslegung von Tragwerken und Komponenten in der chemischen Industrie für den Lastfall Erdbeben befasst.

Die Normenreihe DIN EN 1998 (EC 8) ist in Baden-Württemberg nicht als Technische Baubestimmung bekannt gemacht. Bauaufsichtlich ist deshalb weiterhin die Bekanntmachung der DIN 4149 verbindlich. Der für die Umsetzung des EC 8 erforderliche nationale Anhang DIN EN 1998-1/NA enthält auch eine Karte der Erdbebengefährdung. Näheres s. https://www.gfz-potsdam.de/din4149_erdbebenzonenabfrage.

Löschwasserrückhaltung

Auf der Intranetseite der Gewerbeaufsicht Baden Württemberg finden Behörden eine Zusammenstellung von Erkenntnisquellen zu den Themen Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen und Löschwasserrückhaltung.

Für die Bemessung der zurückzuhaltenden Löschwasser-Menge ist die Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) durch Erlass der VwV TB vom 12.12.2022 nicht mehr verbindlich. Der Brandschutzsachverständige kann die LöRüRL wie auch den Entwurf der 1. Änderungsverordnung der AwSV, bei Bedarf auch den Leitfaden des VCI oder die Publikation 2557 des Verbands der Sachversicherer (VdS) als Erkenntnisquellen verwenden.

Verhindern des Eindringens von aufschwimmenden flüssigen Stoffen in oberirdische Gewässer durch den Betreiber

Nach § 13 Abs. 1 AwSV gelten Anforderungen „(…) für Anlagen, in denen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 umgegangen wird, nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können." Für die Entscheidung, wann dies ausgeschlossen werden kann, ist neben der Gewässernähe auch das Ableit- bzw. Kanalsystem zu betrachten. Bei einer Trennkanalisation wird Niederschlagwasser meist direkt in ein Oberflächengewässer abgeleitet, so dass bei einer Betriebsstörung die Stoffe in ein Gewässer gelangen könnten. Der Betreiber ist sowohl für diese Entscheidung, als auch für Maßnahmen, die einen Eintrag in oberirdische Gewässer verhindern, zuerst zuständig. Die Wasserbehörde kann diese Entscheidung überprüfen.