Organisatorische Anforderungen, Betreiberpflichten

Sachverständigenprüfungen

Baubegleitung

Bei bestimmten Anlagen oder Anlagenteilen ist Planungseinsicht bzw. Baubegleitung durch einen Sachverständigen nach AwSV erforderlich, z.B. bei der Verwendung von Beton als Abdichtmittel für Auffangräume und Flächen nach Ziffer C.2.15.16 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB), insbesondere auch im Zusammenhang mit der Durchführung der Produktionskontrolle und der Bauüberwachung.

Prüfung von Abwasservorlagebehältern als Rückhaltevolumen für AwSV-Anlagen

Wenn die Abwasservorlagebehälter als Rückhaltevolumen verwendet werden, muss das Volumen auch jederzeit zur Verfügung stehen. Die Behälter müssen mit der AwSV-Anlage geprüft werden, andernfalls liegt eine Teilprüfung vor. Dabei ist ebenso wie die Dichtheit und das Volumen auch die Beständigkeit des Behälters zu überprüfen.

Prüfintervalle an Tankstellen mit Abscheidern

Bei Tankstellen mit Abscheidern, die zur Rückhaltung genutzt werden, wird i.d.R. die Dichtheitsprüfung der Generalinspektion nach DIN 1999-100 vom Sachverständigen als Teil der Prüfung nach AwSV herangezogen. In Baden-Württemberg gibt es keine konkrete Festlegung, wie lange der Zeitraum zwischen Dichtheitsprüfung der Generalinspektion und der Sachverständigenprüfung nach VAwS sein darf (in NRW ist als maximaler Abstand 6 Monate festgelegt). Der Sachverständige entscheidet, ob er die durchgeführte Prüfung akzeptiert. Wenn der Abscheider nicht auf Dichtheit geprüft ist, handelt es sich um eine Teilprüfung oder einen erheblichen Mangel.
Eine zeitliche Abstimmung der Generalinspektion mit der Sachverständigenprüfung ist daher anzustreben.

Prüfung bei Stilllegung einer Anlage

Es ist nicht erforderlich, die Anlage ab- bzw. auszubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen, falls dies nicht aus anderen Gründen, wie aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten ist. Befüllstutzen sind vorsorglich abzubauen oder gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern. Nach Ansicht der Mehrheit der Länder ist bei der Stilllegung eines doppelwandigen Behälters die Leckanzeigeflüssigkeit soweit technisch möglich zu entfernen. In der Regel muss dazu der Tank angebohrt werden.
Wird ein Tank mit Innenhülle stillgelegt, ist die Innenhülle auszubauen und ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich nicht mehr um eine prüfpflichtige Anlage nach AwSV. In den Prüfbescheid ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach AwSV geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist.“

Abstimmung eines Notfallplans

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AwSV ist der Notfallplan mit den Stellen abzustimmen, die im Rahmen des Notfallplans und der Sofortmaßnahmen beteiligt sind. Wenn also die Feuerwehr im konkreten Fall in Anspruch genommen werden soll, ist sie mit einzubeziehen. Ebenso könnten auch Kanalnetz- oder Kläranlagenbetreiber betroffen sein. Die Abstimmung wie auch die Aufstellung des Plans ist Betreiberpflicht, nicht Aufgabe der Behörde.

Fehlende (z.B. Fachbetriebs-)Nachweise

Analog zu § 68 Abs. 1 Satz 2 sind nicht mehr zu beschaffende Bescheinigungen nicht mehr zu verlangen, der Mangel bleibt bestehen, die Anlagendokumentation bleibt insofern unvollständig. Der Betreiber muss sich den Fachbetriebsnachweis zwar vorlegen lassen, er muss in der Regel aber keine Kopie des Nachweises in die Anlagendokumentation einfügen.

Abweichungen nach § 68 Abs. 3

Die festgestellten Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sie sind daher von den Mängeln im Prüfbericht deutlich zu unterscheiden. Um klarzustellen, dass der entsprechende Abgleich stattgefunden hat, sollte auch dann ein Hinweis aufgenommen werden, wenn es keine Abweichungen nach § 68 Abs. 3 gibt.
Eine bundes- oder landesweit einheitliche Vorgehensweise für die behördliche Anordnung von Anpassungsmaßnahmen kann nicht vorgegeben werden, in jedem Fall ist einzeln abzuwägen, ob eine Anpassung nach § 68 Abs. 4 AwSV angeordnet werden muss. So ist eine Anordnung zur Umstellung der Leckanzeige auf Über-/Unterdrucksysteme wegen noch eingesetzter Leckanzeigeflüssigkeit in der Regel nicht erforderlich, solange die Anlage rechtmäßig besteht und technisch in Ordnung ist.
Es gibt auch keine zeitliche Vorgabe für den Erlass einer Anordnung oder die Frist für deren Umsetzung, die Abwägungsgründe sind jedoch wie üblich festzuhalten. Die Umsetzung der Anordnung wird von der Behörde im üblichen Rahmen überwacht. Eine Anordnung der Behörde ist in der nach § 43 geforderten Anlagendokumentation vom Betreiber zu vermerken, sie steht dem Sachverständigen damit bei der nächsten Prüfung zur Verfügung. Da die Umsetzung der Anordnung in der Regel eine wesentliche Änderung der Anlage darstellt, sollte der Betreiber auf die Prüfpflicht nach wesentlicher Änderung hingewiesen werden.

Prüfung von bestehenden Biogasanlagen

Für die Herleitung der Prüfplicht bestehender Biogasanlagen nach AwSV ist sorgfältig zu differenzieren:

  1. Die „Biogas-Anlage" nach § 2 Abs. 14 AwSV ist keine AwSV-Anlage, sondern zusammengesetzt aus Anlagen zum Lagern, Anlagen zum Abfüllen und HBV-Anlagen. Für manche Anforderungen werden diese Anlagen zusammengefasst zur „Biogas-Anlage" (im Sinne von einem Biogas-Werk).
  2. Nach VAwS waren Biogas-Anlagen (umfasste nur HBV-Anlage!) als unterirdische Anlagen bzw. Anlagen mit mehr als 10 m3 Volumen WGK 2-Stoffen wiederkehrend prüfpflichtig. Das Biogas-Merkblatt machte die Erteilung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS für verschiedene Anforderungen, bzgl. Prüfpflicht in Ziffer 4 möglich. Die Behördenentscheidung (Genehmigung, Erteilung einer Ausnahme) ist Landesrecht im Sinne der §§ 68 ff AwSV.
  3. Bestehende Biogasanlagen > 1000 m3 sind nach § 68 i.V.m. § 46 und Anlagen 5 bzw. 6 AwSV wiederkehrend prüfpflichtig.

a. War die Biogasanlage nach vorherigem Landesrecht schon wiederkehrend prüfpflichtig, ist die Anlage nach § 70 Abs. 1 AwSV weiter im bisherigen Rhythmus zu prüfen (unterirdische Anlagen im ÜSG häufiger).

b. War die Anlage bisher nach Landesrecht (Genehmigung, Ausnahmebescheid) nicht wiederkehrend prüfpflichtig, gelten die Übergangsfristen nach § 70 Abs. 2 AwSV, die nach dem Jahr der Inbetriebnahme gestaffelt sind.

Wesentliche Änderung

Das Ersetzen eines Tanks durch einen baugleichen ist keine wesentliche Ände-rung, da es sich um die gleichen sicherheitstechnischen Merkmale (§ 2 Abs. 31 AwSV) handelt.

Gefährdungsstufen

Mittlerer Tagesdurchsatz (zu § 39 Abs. 4 und 7 AwSV)
Zur Bestimmung der Gefährdungsstufe von Abfüll- oder Rohrleitungsanlagen wird nach § 39 Abs. 4 und 7 der mittlere Tagesdurchsatz benötigt. Nach VAwS wurden der Berechnung aus dem Jahresdurchsatz die tatsächlichen Arbeitstage zu Grunde gelegt. Die Mehrheit der Länder legt nach AwSV die Anzahl der Kalendertage pro Jahr (365 Tage) zugrunde. Auch in BW soll künftig so verfahren werden.

Maßgebendes Volumen und Nennvolumen

Nach § 39 Abs. 2 AwSV ist das Nennvolumen, nicht mehr das geometrische Volumen maßgebend. Bei sicherheitstechnischer Umrüstung auf ein geringeres Volumen muss das maximal im Betrieb nutzbare Volumen unentfernbar auf dem Behälter angegeben werden.