Stoffbezogene Fragen

Das Umweltbundesamt (UBA) bietet auf seiner Internetseite „Wassergefährdende Stoffe" Vorträge von Informationsveranstaltungen 2013, 2017, 2019 und 2020 sowie einen Fragenkatalog zu den neuen Einstufungen. Eine überarbeitete Zusammenstellung der Veranstaltungen einschließlich der Frage-Antwort-Kataloge findet sich in UBA-Texte 30/2021.

Der Betreiber darf sich auf das Sicherheitsdatenblatt verlassen. Der Hersteller ist verpflichtet, es aktuell zu halten: siehe Datum der letzten Änderung. Zur Einstufung können nur noch die vom UBA im Bundesanzeiger veröffentlichten Listen (UBA-Suchplattform Rigoletto) sowie die Mischungsrechnung nach AwSV herangezogen werden. Um diese zu erleichtern, soll nach TRGS 220 Ziffer 4.5 bei Gemischen im Sicherheitsdatenblatt der prozentuale Anteil der Inhaltsstoffe der einzelnen Wassergefährdungsklassen angegeben werden. Auf die Dokumentationspflicht des Betreibers nach § 8 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 3 AwSV wird hingewiesen.

Landwirtschaftliche Gärsubstrate

Speisereste (Speisereste unbehandelt, Speisereste entfettet, Speisereste hygienisiert, Küchen-/Kantinenabfälle, Speiseöl und -fette) sowie Nebenprodukte und Reststoffe aus der Biokraftstofferzeugung (Raps-, Sonnenblumen-, Sojaöl, Presskuchen, Extrak-tionsschrot, Glycerin, Schleimstoffe) können grundsätzlich nicht unter Landwirtschaft-liche Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 Nr. 3 AwSV subsumiert werden und demnach die Erleichterungen für Biogasanlagen nach § 37 AwSV hierfür nicht zur Anwendung kommen.

Einstufungen fester Gemische nach § 10 Abs. 1 AwSV

Auch nach Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV ist die Nutzung der Einbauklassen nach LAGA M20 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV weiterhin möglich. Für die Nutzung der Materialklassen der ErsatzbaustoffV nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AwSV hat der BLAK UmwS eine Vollzugshilfe abgestimmt. Aus den Erörterungen im BLAK UmwS ergibt sich außerdem folgender zusätzlicher Hinweis: 
Für Stahlwerksschlacke SWS-1 sind neben zusätzlichen Bedingungen in Fußnoten einige Bauweisen in Wasserschutzgebieten und Hochwasserschutzgebieten generell ausgeschlossen. Damit ist der Einbau gerade nicht an (allen) hydrogeologisch ungünstigen Standorten möglich. Deshalb kann SWS-1 nicht als nwg eingestuft werden.
Weitere Informationen erhalten Behörden auf der Intranetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.

Einstufung von Klärschlamm als allgemein wassergefährdend

Nach DWA-Merkblatt M366 maschinell entwässerter Klärschlamm kann als festes Gemisch, dem flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, getrockneter Klär-schlamm (Wassergehalt < 60%) als festes Gemisch angesehen werden. Damit gilt die Einstufung „allgemein wassergefährdend“ statt WGK 3. Außerdem kann für die Rückhaltung § 27 bzw. § 26 AwSV angewendet werden.

Synthetische und Biokraftstoffe

Synthetische Kraftstoffe werden je nach Ausgangsstoffen, Herstellungsverfahren oder Anwendungsbereich auch als E-Fuels, Power-to-Liquid PtL, Gas-to-Liquid GtL, Hydrogenated Vegetable Oils HVO etc. bezeichnet. Verschiedene Kraftstoffe sind bereits eingestuft und in Rigoletto verzeichnet. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie für den Einsatz in Verbren-nungsmotoren noch mit Additiven versehen werden, das entstehende Gemisch ist vom Betreiber einzustufen. Hinweise zur Wassergefährdung von Additiven können der vom UBA veröffentlichten Studie „Auswirkungen von Additiven für Kraftstoffe auf Abgasnachbehandlungssysteme, Emissionen sowie Umwelt und Gesundheit“ (UBA-Texte 03/2022) entnommen werden. 

An Tankstellen für Ethanol-Kraftstoff-Gemische mit mehr als 10 % Ethanol-Beimischung werden besondere Anforderungen gestellt, TRwS 781.

Altöle, Kühlschmierstoffe

Gebrauchte ölhaltige Kühlschmierstoffe z.B. aus der mechanischen Fertigung können analog zu den Altölen bewertet werden. Solange die Kühlschmierstoffe in Gebrauch sind und gepflegt werden, bleiben sie in der WGK der Frischware. Fußnote 2 aus Rigoletto zu Altölen, Kenn-Nr. 438, WGK 3:
„Altöle i.S. der AwSV sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Im Einzelfall können Altöle, deren Zusammensetzung aufgrund von Herkunft und Gebrauch oder durch Analyse bekannt ist (z.B. gebrauchte Isolier- oder Hydrauliköle, nicht jedoch gebrauchte Motoröle), gemäß Anlage 1 Nr. 5 der AwSV einer WGK < 3 zuzuordnen sein.“ Siehe dazu auch die ausführliche Begründung der KBwS von 2012 (Fußnotennummern beziehen sich noch auf VwVwS!)
Daraus ergibt sich, dass i.W. nur thermisch belastete gebrauchte Öle/Kühlschmierstoffe unabhängig von der Ausgangs-WGK in WGK 3 einzustufen sind, da sich in ihnen krebserregende PAK gebildet haben.