Verwaltungsverfahren

Eignungsfeststellung

Lesefassung des § 63 WHG mit gekennzeichneten Änderungen entsprechend BGBl. I (2017) S. 2771 und Auszüge aus der Begründung

Ablaufschema für die Prüfung auf Erforderlichkeit einer Eignungsfeststellung

Vollzugshilfe des BLAK UmwS zur Berücksichtigung europäisch harmonisierter Normen bei der Eignungsfeststellung nach § 63 WHG

Begleitschreiben des BMUB mit zusätzlichen Erläuterungen zur Vollzugshilfe

Ziel der Vollzugshilfe ist es, die Vollzugsbehörden bei Eignungsfeststellungen nach § 63 WHG in die Lage zu versetzen, eventuell von einem CE-zertifizierten Bauprodukt nicht erfüllte wasserrechtliche Anforderungen an die Anlage ohne aufwändige Recherchen zu identifizieren und die Einhaltung der Anforderungen ggf. durch weitere Maßnahmen an der Anlage insgesamt oder Auflagen sicherzustellen.

Als geeignet geltende Anlagenteile bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Stand 2/2021). Künftig wird allen TRwS’en ein neuer Anhang A beigefügt, der Hilfestellung gibt, unter welchen Umständen gemäß § 63 WHG und AwSV Anlagenteile als geeignet gelten.

Vorgehensweise bei der Prüfung auf Erfordernis und Umfang der Eignungsfeststellung mit praktischen Beispielen, Vortrag von Herrn Thomas Wagner, LfU-Bayern beim Vollzugsforum 2022 (behördenintern) und ergänzende Hinweise von Frau Uta Zepf, UM-BW (behördenintern).

Abgrenzung von Eignungsfeststellung (EF) nach § 63 WHG und Anzeige nach § 40 AwSV bei Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung einer AwSV-Anlage, NRW-Arbeitshilfe 2019.

 

Anzeigeformulare

Formulare zur Neu- und Ummeldung von Anlagen an die Wasserbehörden

Deckblatt - (AwSV-Anzeigeformular BW) Betreiber - Formular B

AwSV-Anzeigeformular BW allgemein - Formular A

AwSV-Anzeigeformular BW Betreiberwechsel - Formular W

AwSV-Anzeigeformular BW Heizöl - Formular H

AwSV-Anzeigeformular BW JGS - Formular J

AwSV-Anzeigepflicht BW Erläuterungen

 

Zulassung

Technische Baubestimmungen des DIBt

Verfahren und Listen der Zulassungen des DIBt sowie Zugang zum kostenlosen Zulassungsdownload des DIBt

Wenn es für bestimmte Arten bzw. Anwendungsbereiche von Bauprodukten/Bauarten (insbesondere bei Biogas- und JGS-Anlagen) noch keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen/Bauartgenehmigungen gibt, haben die Länder und der Bund in Absprache mit dem DIBt vereinbart, dass von der Ausnahmemöglichkeit des § 16 Abs. 3 AwSV Gebrauch gemacht werden darf. Dazu sollen sich die Überwachungsbehörden vom Betreiber die Eingangsbestätigung des DIBt für den Antrag des Herstellers vorlegen lassen. Diese Bestätigung sollte nicht älter als ein Jahr sein. Die Erteilung einer Ausnahme setzt jedoch voraus, dass die „Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG (Besorgnisgrundsatz bzw. bestmöglicher Schutz) dennoch erfüllt werden“. Durch Nachfrage beim DIBt wird ermöglicht, für die Prüfung der Erfüllung des Besorgnisgrundsatzes/bestmöglichen Schutzes auf aufwändige und teure Gutachten in jedem Einzelfall zu verzichten und die Expertise des DIBt im Hinblick auf erwartete Zulassungen zu nutzen. In den Bescheid sind Auflagen aufzunehmen zur Vorlage der (später erteilten) Verwendbarkeitsnachweise mit Frist und Vorbehalt ggf. weiterer sich daraus ergebender Auflagen.