Überwachungssystem

§ 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung verpflichtet die zuständige Behörde im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. Die zuständige Behörde in Baden-Württemberg für den Überwachungsplan ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

§ 17 Abs. 2 Störfall-Verordnung verlangt, dass auf Grundlage des Überwachungsplans regelmäßige Überwachungsprogramme von den zuständige Behörden erstellt und aktualisiert werden sollen. Die zuständigen Behörden in Baden-Württemberg für die Überwachungsprogramme sind die vier Regierungspräsiden.

Folgende Verzeichnisse listen die Betriebsbereiche auf, die unter die Pflichten der Störfall-Verordnung fallen. Der Name des Betreibers und des Betriebsbereichs mit der zugehörigen Adresse wird aufgeführt, zusammen mit Angaben über Feststellungen zum Domino-Effekt, ob sich umgebungsbedingte Gefahrenquellen auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls auswirken können, sowie den maximalen Abstand zwischen zwei regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen des Betriebsbereichs im Rahmen des jeweiligen Überwachungsplans.

 

Hinweis: Die Verzeichnisse der Betriebsbereiche sind computergeneriert und noch nicht barrierefrei verfügbar.