Berichtspflichten und Monitoring

NSG Kaltenbronn im Vogelschutzgebiet NordschwarzwaldMit der Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand der europaweit bedeutenden Arten und Lebensraumtypen durch entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen dauerhaft zu sichern. 

Um die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen, müssen die Länder der EU-Kommission regelmäßig Bericht erstatten. Wie die Vogelschutzrichtlinie (Guidelines zu Artikel 12) sieht auch die FFH-Richtlinie (Artikel 17) alle 6 Jahre einen Bericht vor. Eine der wichtigsten Funktionen der Berichtspflichten ist dabei, die eines Frühwarnsystems für Veränderungen. 

Um dieser Aufgabe überhaupt gerecht zu werden, ist eine dauerhafte Überwachung (Monitoring) des Zustandes der europaweit gefährdeten Arten und Lebensraumtypen innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten notwendig. Während die Vogelschutzrichtlinie ein Monitoring nur indirekt vorgibt, muss ein solches Überwachungssystem für Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie von den EU-Mitgliedstaaten zwingend eingerichtet werden. 

Berichtspflichten und Monitoring liefern das notwendige Wissen zur Beurteilung der Wirksamkeit der europäischen Naturschutzrichtlinien und zum Zustand von Lebensräumen und Arten. Sie zeigen dabei Erfolge wie Misserfolge von Natura 2000 auf. Erst eine derartige Bilanzierung macht es möglich, Natura 2000-Gebiete effektiv zu managen, Maßnahmen gezielt zu ergreifen und frühzeitig auf Veränderungen zu reagieren.