EG-Vogelschutzrichtlinie

SperlingskauzBerichtspflicht

Rechtlicher Hintergrund

Nach neuen Vorgaben der EU Kommission zu Artikel 12 der Vogelschutzrichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle 6 Jahre einen Bericht über die rechtliche Umsetzung der Richtlinie und deren Anwendung zu übermitteln. Analog zu den FFH-Berichtspflichten werden jetzt auch konkret über Populationsgrößen, Populationsanteile in Schutzgebieten, Bestandsentwicklungen, die Verbreitung der Vogelarten und Erhaltungsmaßnahmen berichtet. Die entsprechenden Vorgaben können einem Leitfaden der EU Kommission (Explanatory Notes & Guidelines, Article 12) entnommen werden.

In Deutschland werden die benötigten Daten teilweise von den Fachbehörden der Bundesländer und teilweise direkt vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) zusammengestellt. Vom BfN werden die Daten dann zu einem einheitlichen nationalen Bericht gebündelt. Die EU-Kommission fasst die Inhalte der nationalen Berichte zu einem Gemeinschaftlichen EU-Bericht zusammen.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten jährlich einen Bericht an die EU-Kommission senden über die nach Artikel 9 genehmigten Abweichungen von Artikel 5 bis 8. Dabei geht es vorrangig um Ausnahmeregelungen zur Jagd, zum Fang und Töten von Vögeln.

Die endgültige Fassung des Gemeinschaftlichen Berichts sowie der Report zu den Ausnahmeregelungen sind auf den Seiten der EU-Kommission einsehbar.

 

Berichtszeiträume

Den ersten Nationalen Bericht im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie mussten die EU-Mitgliedstaaten (Artikel 18 Absatz 1) zwei Jahre nach deren Erlass (1979) an die EU-Kommission übermitteln. Danach musste nach Artikel 12 bis zum Jahr 2013 alle 3 Jahre ein Bericht an die EU geliefert werden. Im Jahr 2011 wurde in den Guidelines zu Artikel 12 eine 6-jährige Berichtspflicht festgelegt.


Inhalte der Berichte der Vogelschutzrichtlinie

Zu Beginn war in der Vogelschutzrichtlinie nicht konkret festgelegt, welche Anforderungen der Bericht zu erfüllen hatte und in welcher Genauigkeit und Form er zu erstellen war. Inhalte der ersten Berichte ab 1981 waren daher allgemeine Aussagen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Angaben zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten. Die von Deutschland an die EU übermittelten Berichte bis zum Jahr 2010 enthielten neben Aussagen zu Neuausweisungen und Erweiterungen von Vogelschutzgebieten, Angaben zu durchgeführten Maßnahmen in den einzelnen Gebieten. Weitere Informationen, die Aufschluss geben über den Erhaltungszustand der Vogelarten innerhalb und außerhalb der Schutzgebiete, die Zukunftsaussichten ihrer Populationen, Erfolge oder Misserfolge der ergriffenen Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen waren nicht enthalten.

Im Bericht 2013 an die EU-Kommission mussten die Mitgliedstaaten erstmals die oben angeführten Angaben gemäß dem EU-Leitfaden (Guidelines zu Artikel 12) zusammentragen. Dabei wurden die besten verfügbaren Daten verwendet, die sich 2013 insbesondere aus den Ergebnissen der ADEBAR (Atlas deutscher Brutvogelarten) -Kartierung von 2005 bis 2009 und den jährlich durchgeführten Wasservogelzählungen generierten. Bei weniger guter Datenverfügbarkeit z.B. bei Bestandstrendangaben wurde auch auf Experteneinschätzungen zurückgegriffen. Angaben zu den konkreten Erhaltungszuständen der einzelnen Vogelarten analog zum FFH-Bericht, sind aber nach wie vor nicht Bestandteil des Berichts nach der Vogelschutzrichtlinie. Zu einer derartigen Erfassung des Erhaltungszustands wäre ein Monitoring und ein einheitliches Bewertungsschema der Vogelarten erforderlich. Dies wird von der Richtlinie nicht ausdrücklich sondern nur indirekt gefordert (siehe Artikel 2, 3, 4).

Um die Wirksamkeit der Vogelschutzrichtlinie und in diesem Rahmen ergriffene Maßnahmen effektiv überprüfen zu können, wird derzeit über eine Angleichung an die FFH-Berichtspflicht mit Einführung eines Monitoringsystems und der Bewertung der Erhaltungszustände diskutiert.

Das in Deutschland bestehende bundesweite Vogelmonitoring basiert vorrangig auf ehrenamtlichem Engagement und Erhebungen der Bundesländer. Koordiniert wird es durch den Dachverband Deutscher Avifaunisten (DDA). Derzeit existieren folgende Programme des Vogelmonitorings: Monitoring häufiger Brutvogelarten; Monitoring gefährdeter und geschützter Brutvogelarten; Monitoring rastender Wasservögel. Die Ergebnisse der Programme werden für Naturschutzaufgaben eingesetzt. Sie bilden unter anderem die Datengrundlage für die Gefährdungseinstufung der Vogelarten (Rote Liste) und die Erfüllung internationaler Berichtspflichten (z.B. Vogelschutzrichtlinie, Ramsar-Konvention).

Weitere Informationen zum Vogelmonitoring sowie der Statusbericht „Vögel in Deutschland" können auf den LUBW-Artenschutzseiten und beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) eingesehen werden.