FFH-Richtlinie

Borstgrasrasen im NSG SchauinslandDie FFH-Richtlinie (Fauna = Tierwelt, Flora = Pflanzenwelt, Habitat = Lebensraum) wurde am 21.Mai 1992 als „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" beschlossen. Zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie bildet sie die zentrale Rechtsgrundlage für den Naturschutz in der Europäischen Union.

Das vorrangige Ziel der FFH- und EG-Vogelschutzrichtlinie ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung und Sicherung der in Europa vorhandenen biologischen Vielfalt. Durch die FFH-Richtlinie werden die europaweit gefährdeten, natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie die Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten geschützt.

Die Richtlinie umfasst 24 Artikel und sechs Anhänge. Lebensräume und Arten, die in ihrem Vorkommen in Europa (potentiell) bedroht, sehr selten oder einzigartig sind, sind nach der FFH-Richtlinie von „gemeinschaftlichem Interesse". Sie sind in den Anhängen I, II, IV und V aufgelistet.

AlpenbockIn Anhang I der FFH-Richtlinie sind die zu schützenden, natürlichen und naturnahen Lebensraumtypen aufgeführt. Der Anhang II beinhaltet Tier- und Pflanzenarten, die EU-weit als stark gefährdet gelten und deren Lebensräume zu schützen sind. Besonders schützenswerte Lebensräume und Arten, die europaweit vom Verschwinden bedroht sind, sind als „prioritär“ gekennzeichnet. Für die Erhaltung dieser haben die Länder eine besondere Verantwortung. In Baden-Württemberg zählen zu diesen bedrohten Lebensräume und Arten beispielsweise die "Artenreichen Borstgrasrasen", die im Schwarzwald seit Jahrhunderten die Landschaft prägen oder auch der Alpenbock, eine besonders schöne aber seltene Käferart, die z.B. am Albtrauf lebt. Für Lebensräume und Arten der Anhänge I und II müssen europäische Schutzgebiete, sogenannte FFH-Gebiete, ausgewiesen werden, die zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Natura 2000-Schutzgebietsnetz bilden.

In Deutschland sind für die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete die Bundesländer zuständig. Die naturschutzfachlichen Auswahlkriterien für die Gebietsvorschläge sind im Anhang III der FFH-Richtlinie festgelegt.

In Anhang IV der FFH-Richtlinie sind streng zu schützende Arten aufgelistet, deren Schutz sowohl innerhalb als auch außerhalb von Natura 2000-Schutzgebieten besteht.

In Anhang V sind Arten aufgelistet, die vom Menschen genutzt werden dürfen. Ihre Entnahme aus der Natur muss dabei ggf. von den EU-Mitgliedsstaaten reguliert werden, um den günstigen Erhaltungszustand der Arten nicht zu gefährden.

Einige Arten sind in mehreren Anhängen gelistet. Durch die Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten in die EU können die Anhangslisten durch weitere Arten ergänzt werden.

Anhang VI listet verbotene Fang-, Tötungs- und Transportmethoden für Arten auf.
 

Übersichtstabelle für die Anhänge der FFH-Richtlinie

Anhang Inhalt  

Anzahl der Arten bzw. LRT mit Vorkommen in Deutschland 1

Anzahl der Arten bzw. LRT mit Vorkommen in Baden-Württemberg 1
Anhang I

Natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. In Anhang I sind insgesamt 231 Lebensraumtypen aufgelistet.

92 LRT 53 LRT (davon 14 prioritäre)
Anhang II Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. In Anhang II sind insgesamt 911 Arten aufgelistet. 138 Arten 61 Arten (49 Tier- [davon 4 prioritäre] und 12 Pflanzenarten [davon eine prioritäre])
Anhang III Kriterien zu Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.    
Anhang IV Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. In Anhang IV sind insgesamt 1026 Arten aufgelistet. 134 Arten 77 Arten (67 Tier- und 10 Pflanzenarten)
Anhang V Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung, Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. In Anhang V sind insgesamt 223 Arten aufgelistet. 103 Arten 72 Arten (21 Tier- und 51 Pflanzenarten)
Anhang VI Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung    


1 Viele Arten der FFH-Richtlinie sind in mehreren Anhängen gelistet. In Baden-Württemberg kommen aktuell 170 Arten von gemeinschaftlichem Interesse vor.
Quelle: Europäische Kommission, Stand Januar 2007; LUBW, Stand Oktober 2013; BfN, November 2017

Zur Erreichung ihrer Ziele sieht die FFH-Richtlinie folgende Instrumente vor: den Gebietsschutz und den Artenschutz. Der Gebietsschutz schreibt dabei nicht nur aktiv Maßnahmen zur Bewahrung, sondern auch zur Wiederherstellung und Verbesserung von Gebieten vor. Das Konzept des Artenschutzes hat eher einen vorbeugenden Charakter. 

Gebietsschutz

LRT 8210 Kalkfelsen mit_Felsspaltenvegetation, NSG StiegelesfelsDie Anhänge I bzw. II umfassen natürliche Lebensräume und wildlebende Arten, die europaweit bedroht oder sehr selten sind. Für sie müssen europäische Schutzgebiete, sogenannte FFH-Gebiete, ausgewiesen werden, die zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Natura 2000-Schutzgebietsnetz bilden. Durch den Schutz einzelner, isolierter Gebiete kann die biologische Vielfalt jedoch nicht dauerhaft erhalten werden. Viele Arten sind nicht nur vom intakten Zustand einzelner Lebensräume, sondern auch von einer Vielzahl solcher Gebiete abhängig, die untereinander über Landschaftselemente wie z.B. Fließgewässer, Böschungen und Hecken vernetzt sein müssen. Erst ein derartiger Gebietsverbund ermöglicht den genetischen Austausch verschiedener Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Für die Erhaltung einiger Arten und Lebensraumtypen, die europaweit vom Verschwinden bedroht sind, hat die EU eine besondere Verantwortung. Auf Grund ihrer hohen Schutzwürdigkeit werden diese in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie als „prioritär" bezeichnet und sind mit strengeren Schutzvorgaben für Ausnahmeregelungen und mit besonderen finanziellen Förderungsmöglichkeiten versehen.

Die FFH-Gebiete werden in Baden-Württemberg durch Sammelverordnungen der Regierungspräsidien gesichert (FFH-Verordnung). Diese sind am 01. Januar 2019 in Kraft getreten.

Artenschutz

Nicht alle Arten können ausschließlich durch Schutzgebiete geschützt werden. Sie wandern, nutzen für verschiedene Lebensphasen unterschiedliche Landschaftsbestandteile oder haben große Raumansprüche. Ein Beispiel dafür ist die Wildkatze, die bei der Nahrungssuche große Reviere durchstreift. Andere Arten wie Fledermäuse nutzen gerne menschliche Bauten. Auch der Schutz dieser Arten muss, unabhängig von der Gebietskulisse, gewährleistet werden. In Anhang IV der FFH-Richtlinie sind daher streng zu schützende Arten aufgelistet, deren Schutzerfordernis sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten besteht. Verboten sind das absichtliche Stören, Fangen oder Töten sowie der Handel mit diesen Arten. Außerdem sind ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützt. Die Bewirtschaftung der Landschaftsräume darf dabei weiter erfolgen, solange sie nicht den Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert. 

In Anhang V sind Arten aufgelistet, die vom Menschen genutzt werden dürfen. Damit die Nutzung nicht den günstigen Erhaltungszustand der Arten gefährdet, müssen von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen getroffen werden, um ihre Entnahme aus der Natur zu regulieren.

Doppelregelung

Viele Arten der FFH-Richtlinie sind in mehr als einem Anhang gelistet. Am häufigsten findet sich ein gleichzeitiger Eintrag einer Tier- oder Pflanzenart in den Anhängen II und IV. Der Schutz für diese Arten wird damit optimiert. Die Lebensräume ihrer wichtigsten Populationen werden in Schutzgebieten gesichert und wiederhergestellt. Außerdem wird die Erhaltung der (lokalen) Population z.B. durch Störverbote sowie durch den Schutz ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet.

Um sinnvolle Naturschutzmaßnahmen im Rahmen der FFH-Richtlinie zu ergreifen, ist ein guter Kenntnisstand über die Schutzgüter Voraussetzung. Neben diesen faktischen Kenntnissen verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten die Einführung eines langfristigen, systematischen Monitoring (Beobachtungs- / Überwachungssystem) der Schutzgüter. Außerdem sollen die Entwicklungstendenzen ihres Erhaltungszustandes erfasst werden. Dabei beschränkt sich die Überwachung nicht nur auf Natura 2000-Gebiete sondern auf das gesamte Gebiet aller EU-Mitgliedstaaten. 

Die EU-Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, alle 6 Jahre einen Bericht über die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten sowie über die wichtigsten Ergebnisse des Monitorings an die Europäische Kommission zu übersenden.

 

 

Der Richtlinientext der FFH-Richtlinie kann auf den Internetseiten der EU-Kommission eingesehen werden.
Hier finden Sie Informationen zu den Sammelverordnungen der Regierungspräsidien: FFH-Verordnung. Weitere Informationen erhalten Sie in der LUBW-Veröffentlichung "Im Portrait - die Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie"