Landnutzung in Natura 2000 Gebieten

LRT 6230 Borstgrasrasen mit RinderbeweidungDie schutzwürdigen naturnahen Lebensräume der Kulturlandschaft wie Streuwiesen oder Magerrasen, sind durch die menschliche Nutzung entstanden und haben erst so ihren hohen ökologischen Wert erhalten, der sie zu europaweit bedeutsamen Lebensräumen macht.

Um den Schutzzweck, die Erhaltung dieser Lebensräume, zu erfüllen, ist auch weiterhin eine standortgerechte Bewirtschaftung erforderlich. Eine Nutzungsintensivierung oder -änderung darf jedoch nicht dazu führen, dass die Erhaltungsziele eines Gebiets beeinträchtigt werden.

 

Die notwendige gebietsspezifische Bewirtschaftung wird bei der Erstellung von Managementplänen zusammen mit der Landwirtschaft vereinbart. Dies kann ebenso wie spezielle Maßnahmen der Biotoppflege oder -vernetzung, des Artenschutzes oder Nutzungsbeschränkungen, die für die Erhaltung oder Entwicklung eines Gebiets erforderlich sind, über die Landschaftspflegerichtlinie finanziert werden. Zudem werden bestimmte Bewirtschaftungsweisen über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT, insbesondere Teil „B") gefördert, der die Leistungen der Landwirtschaft zur Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft sowie umweltschonende und marktentlastende Erzeugungspraktiken honoriert.

Die Umsetzung von Natura 2000 wird in den EU-Förderprogrammen für den ländlichen Raum verstärkt berücksichtigt.

Vorhaben und Maßnahmen wie der Bau eines Stalls oder eines landwirtschaftlichen Wegs müssen auf ihre Verträglichkeit bezüglich der Schutzziele eines Natura 2000-Gebietes überprüft werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben die Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigt. Ein Vorhaben ist zulässig, sofern es diesen Zielen nicht zuwiderläuft, also keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Gebiet mit sich bringt. So ist davon auszugehen, dass ein Stallneubau innerhalb eines Natura 2000-Gebietes zulässig ist, wenn er die in diesem Gebiet zu schützenden Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt.

Die Arten und Lebensräume von Natura 2000-Gebieten im Wald können in aller Regel durch eine naturnahe Waldwirtschaft bewahrt und entwickelt werden. Zum Schutz von Lebensräumen und Arten können Waldbewirtschafter z.B. eine Förderung im Rahmen Förderrichtlinien „Nachhaltige Waldwirtschaft“ oder die „Umweltzulage Wald“ erhalten.

Der Neubau forstlicher Wege hat in der Regel keine negativen Auswirkungen auf die Arten und Lebensräume der Natura 2000-Gebiete, sofern keine Übererschließung des Gebietes erfolgt und standortgerechte Materialien verwendet werden. Dies gilt nicht für Wegeneubauten in Wald-Lebensraumtypen mit einer Fläche unter 50 Hektar.

Die Jagd und die Fischerei sind in der Regel mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete vereinbar. Vorhaben wie die Neuanlage von Fischteichen sind zulässig, sofern sie ein FFH-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigen.
Baden-Württemberg weist dank seiner natürlichen Gegebenheiten eine vielfältige Natur- und Landschaftsausstattung auf, die für Touristen und Erholungssuchende von besonderer Attraktivität ist. In mehreren Regionen des Landes stellt der Tourismus einen bedeutenden Wirtschaftszweig dar, der von der vielgestaltigen Landschaft lebt. Negative Auswirkungen oder gar Zerstörungen von attraktiven Naturgütern müssen deshalb vermieden werden. Generell ist die Erholungsnutzung in Natura 2000- Gebieten weiterhin möglich. In sehr empfindlichen Bereichen können jedoch durch Freizeitsport wie Motocross- oder Kanufahren Lebensräume und Arten beeinträchtigt werden, zu deren Schutz gemeinsam mit den Sportverbänden zeitliche und räumliche Einschränkungen der Nutzungen festgelegt werden müssen. Maßnahmen oder bauliche Anlagen in und an Gewässern, die keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele erwarten lassen, sind aus der Sicht von Natura 2000 zulässig.

Förderung

LRT 6520 NSG FeldbergNutzungsausfälle oder -beschränkungen, die sich aus Vorgaben zur Erhaltung von Natura 2000 ergeben, sollen so weit wie möglich finanziell ausgeglichen werden. Als Instrumente stehen insbesondere Ausgleichleistungen und Pflege- und Extensivierungsverträge über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und die Richtlinie „Nachhaltige Waldwirtschaft" und die „Umweltzulage Wald“ (UZW) zur Verfügung. Im Rahmen derartiger Instrumente können Land- und Forstwirte in Baden-Württemberg seit 2002 eine Förderung gezielt in Natura 2000-Gebieten beantragen. So kann beispielsweise im Rahmen von FAKT Teil B die Erhaltung der Lebensraumtypen „Magere Flachland-Mähwiesen" und „Bergmähwiesen" gefördert werden.

Darüber hinaus unterstützt die Europäische Union die Umsetzung der Ziele von Natura 2000 unter anderem durch Natura 2000-spezifische Förderprogramme (LIFE-Natur, LIFE+ bzw. LIFE). Deutschlandweit wurden im Rahmen des Teilbereichs LIFE Natur und biologische Vielfalt 146 Projekte kofinanziert. Insgesamt wurden 485,5 Mio. Euro in diese Projekte investiert, von denen 275 Mio. Euro von der Europäischen Union beigesteuert wurden. Das derzeit laufende Programm LIFE gilt für den Zeitraum 2021 bis 2027, nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft (UM). Grundsätzlich können auch über INTERREG oder LEADER Maßnahmen und Projekte in Natura 2000-Gebieten gefördert werden.

Umfassende Informationen zu allen in Frage kommenden Förderprogrammen in Baden-Württemberg können dem Förderwegweiser des Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)  entnommen werden.

Eine Erhaltung von Natura 2000-Gebieten ist zudem auch durch Einbeziehung von Flächen mit FFH-Lebensraumtypen in kommunale „Ökokonten" denkbar. Diese Flächen lassen sich für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heranziehen, wenn hiermit eine naturschutzfachliche Aufwertung verbunden ist.