EG-Vogelschutzrichtlinie

Neuntöter PärchenDie EG-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) war das erste gemeinsame Naturschutz-Regelwerk der damaligen Europäischen Gemeinschaft. Auslöser für ihren Erlass am 2. April 1979 waren insbesondere die Zugvögel, die auf ihren Wanderungen regelmäßig den ganzen Kontinent überqueren. Auf ihren zum Teil langen Zugstrecken waren sie vor allem während der 1970er Jahre in verschiedenen Ländern massenhaftem Vogelfang bzw. -abschuss ausgesetzt. Dies gab den Anstoß, eine europaweite Strategie für den Vogelschutz zu entwickeln, anstelle unterschiedlicher einzelstaatlicher Regelungen. Denn wandernde Vogelarten brauchen nicht nur intakte Brutgebiete, sondern auch ungestörte Rastplätze auf ihrem Zug und in den Überwinterungsgebieten.

30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979) novelliert. Die neue Fassung wurde als "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und trat am 15.2.2010 in Kraft.

Das für alle Mitgliedstaaten verbindliche Ziel der EG-Vogelschutzrichtlinie ist die Erhaltung aller wildlebenden Vogelarten, die in den Mitgliedsstaaten vorkommen. Ein zentrales Element dabei ist die Verpflichtung, "eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße an Lebensräumen" für die europäischen Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen.
 

Die EG-Vogelschutzrichtlinie hat 19 Artikel. Sie regelt nicht nur den Schutz, sondern auch die Nutzung der Vögel in der EU. Die fünf Anhänge der Vogelschutzrichtlinie benennen bestimmte zu schützende Vogelarten, jagd- und handelbare Vogelarten, verbotene Jagd- und Fangmethoden sowie Forschungsthemen.

Übersichtstabelle für die Anhänge der Vogelschutzrichtlinie

Anhang Inhalt
Anhang I

Vogelarten für die in ganz Europa besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, insbesondere die Auswahl und Sicherung von Schutzgebieten.(Insgesamt sind hier 195 Arten bzw. Unterarten aufgelistet, 114 davon kommen regelmäßig in Deutschland, 40 in Baden-Württemberg vor.)

Anhang II

Auflistung jagdbarer Vogelarten, alle anderen hier nicht aufgelisteten Vogelarten (bis auf Ausnahmen) dürfen nicht gejagt werden.

  • Teil 1: Vogelarten, die in der gesamten EU jagdbar sind (insgesamt sind hier 24 Arten aufgelistet)
  • Teil 2 : Vogelarten, die nur in einzelnen benannten Mitgliedstaaten gejagt werden dürfen (insgesamt sind hier 58 Arten aufgelistet)
Anhang III

Auflistung von Vogelarten und Teilen oder Erzeugnissen dieser Arten, die unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden dürfen. Für alle anderen nicht hier aufgelisteten Vogelarten ist der Handel verboten.

  • Teil 1: Vogelarten, die in der gesamten EU gehandelt werden dürfen (insgesamt sind hier 7 Arten aufgelistet)
  • Teil 2: Vogelarten, die nur in einzelnen benannten Mitgliedstaaten gehandelt werden dürfen (insgesamt sind hier 19 Arten aufgelistet)
Anhang IV Verbotene Jagd- und Fangmethoden
Anhang V Themen an denen verstärkt geforscht werden soll

Quelle: Europäische Kommission, Stand Januar 2007; LUBW, Stand Oktober 2013; BfN, November 2017

NSG Bremengrund im Vogelschutzgebiet Rheinniederung Elchesheim KarlsruheWährend der Grundschutz für alle wildlebenden Vögel gilt, sollen für bestimmte gefährdete oder besonders schutzwürdige Vogelarten weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Wichtigstes Instrument hierfür ist die Ausweisung von Schutzgebieten. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist verpflichtet, für die in Anhang I benannten Vogelarten, die „am besten geeigneten Gebiete" zu „besonderen Schutzgebieten" (Special Protected Areas (SPA) = Vogelschutzgebiete) zu erklären und zu sichern. Zusätzlich sollen auch Brut-, Mauser- und Überwinterungsplätze von in Anhang I nicht gelisteten, aber regelmäßig auftretenden Zugvogelarten als Vogelschutzgebiete geschützt werden. Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Schutz international bedeutender Feuchtgebiete zu. Zusammen mit den FFH-Gebieten bilden die Vogelschutzgebiete das Schutzgebietsnetz Natura 2000 zur Erhaltung der Artenvielfalt und des Naturerbes in Europa. 

Die Sicherung der Vogelschutzgebiete erfolgt in Baden-Württemberg durch die gebietsspezifische Vogelschutzgebietsverordnung (VSG-VO) vom 5. Februar 2010. Mit den in der VSG-VO auf die jeweils vorkommenden, europäisch bedeutsamen Arten zugeschnittenen Erhaltungszielen werden die für die heimische Vogelwelt wichtigen Lebensräume dauerhaft bewahrt. Darüber hinaus ermöglicht die Verordnung, dass für bisher blockierte Pläne und Infrastrukturprojekte, denen sogenannte 'faktische Vogelschutzgebiete' entgegenstanden, eine Prüfung auf ausnahmsweise Zulassung durchgeführt werden kann.

Die Vogelschutzrichtlinie ist verbindlich und wude von allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt. Alle sechs Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der EU-Kommission einen Bericht über den Zustand der Vogelschutzgebiete und Vogelarten. Ziel ist es, Schutzmaßnahmen effektiv einzusetzen und gegebenenfalls anzupassen.

Der Richtlinientext der Vogelschutzrichtlinie kann auf den Internetseiten der EU-Kommission eingesehen werden.
Hier finden Sie Informationen zur Vogelschutzgebietsverordnung mit Erhaltungszielen und einer detaillierten Schutzgebietsabgrenzung.
Weitere Informationen erhalten Sie in der LUBW-Veröffentlichung „Im Portrait - die Arten der EU-Vogelschutzrichtlinie"