Management und Sicherung
Um die Ziele der FFH- und Vogelschutzrichtlinie zu erreichen, müssen die EU-Mitgliedstaaten zum einen FFH- und Vogelschutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) für die Erhaltung und Entwicklung bestimmter Arten und Lebensräume benennen. Zum anderen sind nach den beiden Richtlinien alle Vogelarten bzw. Arten und Lebensräume der FFH-Richtlinie, unabhängig vom Schutzgebietsstatus zu schützen.
Unabhängig vom Schutzgebietsstatus
Die FFH- und Vogelschutzrichtlinie fordern den Schutz aller in ihren Anhängen benannten Arten und Lebensräume innerhalb und außerhalb der Natura 2000-Gebiete. Unabhängig vom Schutzgebietsstatus bestehen verschiedene gesetzliche Grundlagen zum Schutz von Arten und Lebensräumen. So sind eine Vielzahl der Lebensraumtypen und Lebensräume der Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in Baden-Württemberg bereits als „Gesetzlich geschützte Biotope” nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG oder nach § 30a Landeswaldgesetz (LWaldG) unabhängig von Schutzgebietsgrenzen geschützt.
Weiterhin gelten die Schutzbestimmungen des allgemeinen Artenschutzes nach § 39 BNatSchG für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen. So ist es unter anderem verboten, wildlebende Pflanzen- und Tierarten von ihrem Standort zu entnehmen, sie zu schädigen, zu fangen, zu töten oder ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Eine Reihe von Arten – besonders und streng geschützte – unterliegen außerdem dem besonderen Artenschutz. Für sie gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Diese Regelungen finden sich in § 44 des BNatSchG.
Weitere Naturschutzinstrumente zur Sicherung der Lebensräume und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie sind die Gesamtkonzeption Waldnaturschutz, das Arten- und Biotopschutzprogramm (ASP) des Landes Baden-Württemberg und die Umsetzung von Arten- und Biotophilfskonzepten.
Innerhalb der Natura 2000-Gebiete
Die dauerhafte Sicherung der ausgewählten Natura 2000-Gebiete liegt in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten und muss durch nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland sind dafür die Naturschutzbehörden des Bundes und der Bundesländer zuständig. Die Schutzvorschriften der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie für Natura 2000-Gebiete sind im Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (§§ 31 bis 36, §§ 44 und 45 BNatSchG) und für Baden-Württemberg im Landesnaturschutzgesetz (§§ 36 bis 40 NatSchG v. 23.06.2015) verankert.
Die FFH-Gebiete werden in Baden-Württemberg durch Sammelverordnungen der Regierungspräsidien gesichert (FFH-Verordnung). Diese sind am 01. Januar 2019 in Kraft getreten. Nach Artikel 3 der FFH-Richtlinie sind auch die Vogelschutzgebiete zu Bestandteilen von Natura 2000 erklärt worden. Sie werden in Baden-Württemberg durch die gebietsspezifische Vogelschutzgebietsverordnung (VSG-VO) gesichert.
Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur dauerhaften Sicherung der Natura 2000-Gebiete, entsprechende Erhaltungsmaßnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls Entwicklungs- oder Bewirtschaftungspläne aufzustellen (Artikel 6 Absatz 1) und Verschlechterungen der FFH- und Vogelschutzgebiete zu vermeiden (Artikel 6 Absatz 2).
Die Festlegung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen für FFH- und Vogelschutzgebiete erfolgt im Rahmen der sogenannten Managementpläne (MaP) (alte Bezeichnung: Pflege- und Entwicklungspläne, PEPL). Die Inhalte der MaP können zudem eine wichtige Basis für die Beurteilung der Zulässigkeit von Plänen und Projekten im Rahmen von Verträglichkeitsprüfungen sein. Grundsätzlich gilt für die Arten und Lebensraumtypen der Natura 2000-Gebiete ein Verschlechterungsverbot (Baden-Württemberg: §37 NatSchG). Danach müssen Vorhaben die Schutzgüter erheblich beeinträchtigen könnten, einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Das heißt, es wird geprüft ob und ggf. unter welchen Auflagen ein Projekt durchgeführt werden darf.