Geschützte Arten
Eine zentrale Rolle im Bemühen, die Artenvielfalt zu sichern, kommt dem gesetzlichen Artenschutz zu. Hier lassen sich allgemeiner und besonderer Artenschutz unterscheiden:
Allgemeiner Artenschutz
Der allgemeine Artenschutz gilt für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen. So ist es unter anderem verboten, wildlebende Pflanzen- und Tierarten ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, sie zu schädigen, zu fangen, zu töten oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Diese Schutzbestimmungen sind § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes zu entnehmen.
Besonderer Artenschutz
Eine Reihe von Arten - besonders und streng geschützte - unterliegen dem besonderen Artenschutz. Für sie gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Den höchsten Schutzstatus genießen die streng geschützten Arten. Diese Regelungen finden sich in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Neben dieser nationalen Ebene des Artenschutzrechts gibt es noch eine Vielzahl von internationalen und europäischen Abkommen, Richtlinien und Verordnungen zum Schutz bedrohter Arten. Zu den wichtigsten gehören:
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) regelt den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten. Bis heute sind über 170 Staaten dem WA beigetreten; Deutschland gehört seit 1976 zu den Mitgliedsstaaten.
EG-Artenschutzverordnung
Durch die EG-Artenschutzverordnung 338/97 wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen in der Europäischen Union umgesetzt.
FFH-Richtlinie
Die FFH-Richtlinie trat 1992 in Kraft und ist eine der wichtigsten Richtlinien der Europäischen Union für den Natur- und Artenschutz.
Vogelschutzrichtlinie
Die Vogelschutzrichtlinie trat bereits 1979 in Kraft und regelt den Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Union.