Verträglichkeitsprüfung

Die Verträglichkeitsprüfung dient dem Schutz des europäischen Netzes Natura 2000 und somit der Erhaltung der biologischen Vielfalt vor negativen Auswirkungen geplanter Projekte oder Nutzungen. Auswirkungen von Plänen und Projekten sollen frühzeitig erkannt und Eingang in die Entscheidung über ihre Umsetzung finden.

Bodensee-VergißmeinnichtGrundlagen

Das Schutzgebietssystem Natura 2000 soll die biologische Vielfalt in Europa für zukünftige Generationen erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass die Erhaltungsziele in Natura 2000-Gebieten erreicht werden. Dies bedeutet, dass die Lebensräume mit ihren typischen Lebensgemeinschaften in ausreichendem flächenmäßigen Umfang und günstigem Erhaltungszustand bewahrt oder wiederhergestellt werden müssen. Für die Arten und Lebensraumtypen der Natura 2000-Gebiete gilt daher grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot (§ 37 NatSchG).

Es bestehen aber keine generellen Verbote für bestimmte Vorhaben und Bewirtschaftungen wie für land-, forstwirtschaftliche und touristische Nutzungen oder auch die Errichtung baulicher Anlagen. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben, eine Planung oder Nutzung den jeweiligen Lebensraumtyp oder die zu schützende Art erheblich beeinträchtigen könnten. Ist dies der Fall, so müssen sie nach Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie (§ 38 NatSchG) einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Erheblich ist eine Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen und Störungen in ihrem Ausmaß oder in ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktion bezüglich der Erhaltungsziele oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann.
 

Anwendungsbereich

Sind erhebliche Beeinträchtigungen durch Pläne oder Projekte, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Eingriffen, nicht mit Sicherheit auszuschließen, müssen diese Vorhaben einer Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den festgelegten Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete unterzogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Plan oder das Projekt innerhalb des Natura 2000-Gebietes verwirklicht werden soll oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Gültige Bebauungspläne, Planfeststellungen, Genehmigungen und sonstige Gestattungen, die Bestandsschutz genießen, bleiben unberührt. Können erhebliche Beeinträchtigungen von vorneherein ausgeschlossen werden, ist eine Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich.

Prüfgegenstand

Die zentrale Frage, die sich bezüglich der Verträglichkeit von Plänen und Projekten stellt, ist, ob ein Eingriff zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele entscheidenden Bestandteilen führen kann. Überprüft wird daher in einer Verträglichkeitsprüfung die Erheblichkeit der Auswirkungen auf:
 
  • Lebensräume und Arten (Anhang I bzw. II FFH-Richtlinie)
  • Vogelarten (Anhang I und Artikel 4 Absatz 2) einschließlich ihrer Lebensräume
  • Biotische und abiotische Standortfaktoren, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten etc., die für die genannten Lebensräume und Arten von Bedeutung sind.

Verfahren

Um die Prüfung der Verträglichkeit effizient und praktikabel zu gestalten wird sie in drei Phasen unterteilt: Vorprüfung, Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmeprüfung.


Bedeutung für die Gemeindeentwicklung

Abgesehen von bestehenden rechtsverbindlichen Planungen, die Bestandsschutz genießen, sind die Ziele von Natura 2000 im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist eine Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Dies gilt ebenfalls für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 und solche im Außenbereich nach § 35 BauGB sowie für Bebauungspläne, die eine Planfeststellung ersetzen. Ausgenommen sind Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 und während der Planaufstellung nach §33 BauGB.

Formulare

Ob im konkreten Einzelfall eine FFH-Verträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (FFH-Vorprüfung) sowie bei artenschutzrechtlich relevanten Fallgestaltungen empfiehlt das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum die Verwendung der folgenden Formblätter. Bei Verwendung dieser Hilfsmittel ist gewährleistet, dass bei der konkret zu treffenden Einzelfallentscheidung kein derzeit zu beachtender Prüfschritt übersehen wird.
 
BraunkehlchenDie Durchführung von Plänen und Projekten in Vogelschutzgebieten ist derzeit sehr strikt geregelt. Die Interpretation der Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4, Absatz 4 Satz 1) bei Rechtsurteilen auf nationaler und internationaler Ebene hat ergeben, dass jegliche Eingriffe verboten sind, auch wenn lediglich die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Vogelarten und ihrer Lebensräume in Vogelschutzgebieten bestehen könnte. Artikel 7 der FFH-Richtlinie greift diesen Sachverhalt auf und legt den EU-Mitgliedstaaten dar, wie diese strengen Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie abgelöst werden können. Danach sind die EU-Staaten aufgefordert, die gemeldeten Vogelschutzgebiete nach nationalem Recht zu sichern, sei es zum Beispiel durch die Ausweisung als nationales Schutzgebiet oder den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung.
 
In Deutschland haben die Bundesländer dazu unterschiedliche Wege gewählt. In Baden-Württemberg werden Vogelschutzgebiete durch die gebietsspezifische Vogelschutzgebietsverordnung (VSG-VO) vom 5. Februar 2010 gesichert. Mit der Vogelschutzgebietsverordnung wird ein rechtlicher Schutzstatus geschaffen, der gewährleistet, dass die Verschlechterung der Lebensräume der Vogelarten sowie erhebliche Störungen vermieden werden. Hierzu wurden die über 9.200 Kilometer langen Außengrenzen für 90 Vogelschutzgebiete in Gebietskarten flurstücksscharf präzisiert und dargestellt. Ferner werden für die einzelnen geschützten Vogelarten spezifische Erhaltungsziele in den jeweiligen Gebieten festgelegt.

Vogelschutzgebiete, die bislang zwar der EU-Kommission gemeldet, aber noch nicht als Schutzgebiete ausgewiesen sind, müssen als so genannte 'faktische' Gebiete betrachtet werden. Dies hat zur Folge, dass jede erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Vogelarten in den gemeldeten Gebieten der Zulassung von Plänen und Projekten entgegensteht. Ausnahmen können nur zu Gunsten überragender Gemeinschaftsgüter erfolgen (zum Beispiel Verkehrssicherungsmaßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens). Dadurch waren Infrastrukturprojekte oder auch Bauleitpläne, die Vogelschutzgebiete erheblich Beeinträchtigungen können, auch dann im Regelfall unzulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorlag.

Die erlassene Verordnung bewirkt den Übergang der ausgewählten, bisher noch 'faktischen" europäischen Vogelschutzgebiete, in den Anwendungsbereich der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie. Dies eröffnet die Möglichkeit, für Pläne und Projekte eine ausnahmsweise Zulassung auch dann zu erteilen, wenn sie gegen die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes verstoßen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass kein zumutbarer Alternativstandort vorliegt und zwingende überwiegende Interessen für das Projekt sprechen.

Die Verordnung und die zugehörigen Karten im Internet einsehbar unter: Vogelschutzgebietsverordnung.

 

 
  • Da Artikel 6 der FFH-Richtlinie bei der Verwaltung der Natura 2000-Gebiete eine entscheidende Rolle spielt, hat die EU-Kommission einen Interpretationsleitfaden für diesen Artikel herausgegeben. 
  • Hinweise für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Projekte und Pläne in Natura 2000-Gebieten bieten die Fachkonventionsvorschläge, die im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) entwickelt und im Internet veröffentlicht wurden.
  • Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr (VwV Natura 2000 ) vom 16.07.2001 (GABl. 2001, S. 891ff.) ist nicht mehr rechtskräftig, wird aber inhaltlich noch verwendet. Die VwV erläutert im Einzelnen die Durchführung der §§ 36-40 NatSchG in Baden-Württemberg. Im Mittelpunkt stehen dabei Ausführungen zur Durchführung der Verträglichkeitsprüfung. 
  • Eine weitere Hilfe für Planer und Bewirtschafter bei der Beurteilung der Verträglichkeit von Plänen, Projekten und Nutzungen ist die Broschüre zur Beeinträchtigung von FFH-Gebieten „Natura 2000 - Beeinträchtigungen, Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen von Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten zur Umsetzung der FFH-Richtlinie in Baden-Württemberg", LfU 2002
  • und das Dokument „ Handlungsempfehlungen für Vogelschutzgebiete".
     
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