Verträglichkeitsprüfung

Foto: Hypodryas maturnaEine Verträglichkeitsprüfung wird für Pläne, Programme oder Vorhaben durchgeführt, die erhebliche 
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Sie dient der wirksamen Umweltvorsorge. In der Verträglichkeitsprüfung werden diese Auswirkungen umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse werden bei den behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Vorhaben so früh wie möglich berücksichtigt. Ziele und Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sind im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG 2008) geregelt. 

Das Gesetz beschreibt die Pläne, Programme und Vorhaben, für die eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für Pläne und Programme gelten die Bestimmungen der Strategischen Umweltprüfung (SUP), für Vorhaben und Projekte die (Bestimmungen) der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Das Gesetz definiert die Schutzgüter, die in einer UVP oder SUP berücksichtigt werden müssen. Es beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, regelt den Verfahrensablauf bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde, die zu erstellenden Dokumente und die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Besondere Bestimmungen gelten für Natura-2000-Schutzgebiete, die nach der EG-Vogelschutzrichtlinie oder nach der EG-Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ausgewiesen werden. Die Bestimmungen sind in § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG 2009) festgelegt. Pläne und Projekte, die die Schutzgebiete in ihren Erhaltungszielen erheblich beinträchtigen können, erfordern vor ihrer Durchführung eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen (Natura-2000-VP). Das Gesetz legt auch die Bedingungen fest, unter denen Vorhaben auch dann genehmigt werden können, wenn sie die Erhaltungsziele beeinträchtigen. In diesem Fall müssen Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, mit denen der Zusammenhang des ökologischen europäischen Netzes der Natura-2000-Schutzgebiete gesichert wird. Unter bestimmten Bedingungen müssen solche Ausgleichsmaßnahmen auch vorgezogen durchgeführt werden, ehe das eigentliche Projekt umgesetzt wird (§ 44 BNatSchG). Die für die Genehmigung zuständige Behörde unterrichtet die EU-Kommission über solche Ausgleichsmaßnahmen.

 

Foto: NSG Kaltenbronn, WildseeMoor

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          FFH-Verträglichkeitsprüfung
          FFH-Richtlinie
          Natura 2000 allgemein



Von der LUBW wurde gemeinsam mit dem damals zuständigen Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, der damaligen BNL Karlsruhe und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ravensburg eine ausführliche Checkliste zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (1,11MB) erarbeitet. Sie ist zwar inzwischen rechtlich überholt, aber die darin enthaltenen Abläufe und Prinzipien sind immer noch eine gute zusätzliche Hilfe bei der Durchführung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen, wenn die inzwischen eingetretenen Änderungen beachtet werden. Auf dieser Checkliste bauen die Formblätter auf, die Teil der über link erreichbaren ausführlichen Informationen des UM sind.