Landschaftsplanung

 

Foto mit Blick auf die Ortschaft Beuren am linken Bildrand und Beurener Berg mit Brucker Fels
 

Landschaftsplanung ist die gesamträumliche Entwicklungsplanung des Naturschutzes. Sie behandelt den unbesiedelten wie den besiedelten Bereich. Sie betrifft die gesamte Fläche, also sowohl Schutzgebiete als auch nicht geschützte Bereiche, und findet auf den verschiedenen räumlichen Ebenen des Landes statt: das Landschaftsprogramm auf Landesebene, Landschaftsrahmenpläne auf Ebene der Regionen, Landschaftspläne auf Gemeindeebene und Grünordnungspläne auf Gemeindeteilebene. Für das Landschaftsprogramm ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zuständig, für alle anderen Planungen die Träger der Raumplanung (Regionalverbände) beziehungsweise Bauleitplanung (Gemeinden).

Die Landschaftsplanung ist durch das Bundesnaturschutzgesetz (Kapitel 2 BNatSchG: Landschaftsplanung) und Landesnaturschutzgesetz (Teil 2 NatSchG: Landschaftsplanung) geregelt. In der Landschaftsplanung werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und begründet. Dabei wird auch dargestellt, welche Erfordernisse und Maßnahmen gegeben sein müssen, damit die Ziele verwirklicht werden können (§ 9 Abs. 2 BNatSchG).

Im Landschaftsprogramm werden „die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege … für den Bereich eines Landes … dargestellt“ (§ 10 Abs. 1 BNatSchG). „Der Inhalt des Landschaftsprogramms soll, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; …“ (§ 12 Abs. 1 NatSchG)

Das aktuelle Landschaftsrahmenprogramm Baden-Württemberg (so wurde das Landschaftsprogramm damals noch bezeichnet) stammt aus dem Jahr 1983. Anfang der 1990er Jahre wurde mit den Vorarbeiten zur Fortschreibung des Landschaftsrahmenprogramms begonnen. Hierzu wurden vom Institut für Landschaftsplanung und Ökologie der Universität Stuttgart in Zusammenarbeit mit dem Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung der Universität Stuttgart umfangreiche ökologische Grundlagendaten im Maßstabsbereich 1:200.000 erstellt. Die 1999 veröffentlichten Materialien zum Landschaftsrahmenprogramm beinhalten einen Kartenatlas, Naturraumsteckbriefe und das Zielartenkonzept zum Landschaftsrahmenprogramm Baden-Württemberg (IER/ILPÖ 1999).

In Landschaftsrahmenplänen werden „die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege … für Teile des Landes … dargestellt“ (§ 10 Abs. 1 BNatSchG). „Die Inhalte der Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.“ (§ 11 Abs. 2 NatSchG)

Für die Erstellung, Fortschreibung und Änderung der Landschaftsrahmenpläne Baden-Württembergs sind die Regionalverbände der 12 Regionen Baden-Württembergs für ihr Planungsgebiet zuständig. Eine Auflistung der Landschaftsrahmenpläne Baden-Württembergs mit den jeweiligen Planungsregionen, Planständen sowie weiteren Informationen sind auf der Internetseite des Bundesamts für Naturschutz zusammengestellt.

In Landschaftsplänen werden „die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege … für die Gebiete der Gemeinden … dargestellt.“ (§ 11 Abs. 1 BNatSchG) „Die Landschaftspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Flächennutzungspläne aufgenommen werden.“ (§ 12 Abs. 1 NatSchG)

In Baden-Württemberg gibt es aktuell 1.101 Gemeinden. Die zugehörigen Landschaftspläne können in der Regel über die Internetseiten der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden.

In Grünordnungsplänen werden „die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege … für Teile eines Gemeindegebiets … dargestellt.“ (§ 11 Abs. 1 BNatSchG) „Die Darstellungen der Grünordnungspläne können, sofern erforderlich und geeignet, als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.“ (§ 12 Abs. 2 NatSchG) Dadurch erhalten Grünordnungspläne ihre Rechtswirksamkeit.

Grünordnungspläne können von Trägern der Bauleitplanung aufgestellt und fortgeschrieben werden (§ 12 Abs. 2 NatSchG). „Insbesondere können sie aufgestellt werden zur

  1. Freiraumsicherung und –pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten,
  2. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbezogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes.
  3. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft.“ (§ 11 Abs. 6 BNatSchG)

Des Weiteren können Grünordnungspläne aufgestellt und fortgeschrieben werden, „wenn Teile der Gemeinden nachteiligen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind oder dies erforderlich ist, um einen Biotopverbund einschließlich dessen Elemente bei der Ausweisung von Bauflächen zu erhalten.“ (§ 12 Abs. 2 NatSchG)

Die Landschaftsplanung mit den Plänen Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan und Grünordnungsplan wird in die räumliche Gesamtplanung (Raumplanung) integriert und erhält dadurch ihre Verbindlichkeit. Zur Gesamtplanung werden auf Landesebene Landesentwicklungspläne erstellt, auf Ebene der Regionen Regionalpläne, auf Gemeindeebene Flächennutzungspläne und auf Gemeindeteilebene Bebauungspläne.

Planungsebene Landschaftsplanung Räumliche Gesamtplanung
Land Landschaftsprogramm (LaPro) Landesentwicklungsplan (LEP)
Region Landschaftsrahmenplan (LRP) Regionalplan
Gemeinde Landschaftsplan (LP) Flächennutzungsplan (FNP)
Gemeindeteil Grünordnungsplan (GOP) Bebauungsplan (B-Plan)