FAQ – Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz

Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden u.a. in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz geregelt und festgelegt. Das komplexe Regelwerk zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert eine praktikable Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die hier genannten Fragen und die zugehörigen Antworten sollen allgemeine und grundlegende Anforderungen zum Arbeitsschutz in leicht verständlicher Form darstellen.

Arbeitsschutz-Regelungen sollen garantieren, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht.

Nicht in den Geltungsbereich fallen in Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Regelungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen.

Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung).

Eine weitere Forderung ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.

Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge machen.

Durch weit gefassten Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst Spielraum für situationsangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden.

Der Arbeitgeber hat die Belastung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe durch Messung oder andere geeignete Methoden zu ermitteln. Stoffgrenzwerte bilden damit eine wichtige Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Sie ermöglichen außerdem die Kontrolle der Wirksamkeit von durchgeführten Schutzmaßnahmen.
 
Mit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung (2005) wurde der „Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)" zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz eingeführt.
 
Der AGW ist ein Luftgrenzwert. Er gibt die durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz an, die nicht überschritten werden darf. Der AGW gibt an, bei welcher Konzentration akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Er ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition, jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Schichtbetrieb 42 Stunden) im Allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
 
Voraussetzung für die Aufstellung eines AGW sind ausreichende toxikologische und/oder arbeitsmedizinische bzw. industriehygienische Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff. Erfahrungen bei Menschen haben bei der Beurteilung grundsätzlich Vorrang vor Tierversuchen. Maßgebend sind dabei wissenschaftlich fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes, nicht die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Realisation in der Praxis.
 
Bereits vor der Einführung des Arbeitsplatzgrenzwertes gab es Grenzwerte im Arbeitsschutz. Die früheren MAK-Werte erfüllen nach ihrer Definition die Bedingungen, die an Arbeitsplatzgrenzwerte gestellt werden und gelten (als AGW) damit auch weiterhin. Dagegen entsprechen die Luftgrenzwerte für die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (TRK-Werte) nicht dieser Definition und gelten damit in Zukunft nicht mehr als Grenzwerte.
 
Für ca. 350 Gefahrstoffe bestehen derzeit Arbeitsplatzgrenzwerte.
 
Die Einhaltung der AGW kann durch Messung der Konzentration der jeweiligen Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz überwacht werden. Werden Messungen durchgeführt, muss die Messstelle über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Es ist davon auszugehen, dass dies der Fall ist, wenn eine akkreditierte Messstelle beauftragt wird. Die Länder regeln einvernehmlich das Verfahren zur Anerkennung. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt die anerkannten Messstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt.
 
Die Vorgehensweise bei der Ermittlung und Beurteilung der Gesamtwirkung gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist in der TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" festgelegt.
 
Danach sind die Messungen so zu planen, dass eine Bestimmung des Mittelwertes der Konzentration des Gefahrstoffs über einen vorgegebenen Beurteilungszeitraum möglich ist. Soweit die besondere Wirkungsweise es erfordert, sind auch kurzzeitige Konzentrationsspitzen zu erfassen bzw. ihre Häufigkeit zu ermitteln. Die Probenahme soll möglichst personengetragen, falls stationär in Atemhöhe und in unmittelbarer Nähe der Beschäftigten erfolgen.
 
Zusammen mit dem AGW wurde der Biologische Grenzwert (BGW) eingeführt. Der BGW ist ein Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seiner Metaboliten oder einer durch den Schadstoff oder seiner Metaboliten verursachten Veränderung biochemischer Parameter in biologischem Material, bei dem im allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Die bisherigen Grenzwerte - die BAT-Werte - entsprechen in ihrer Definition den neuen BGW-Werten.
Arbeitsschutz umfasst sicherheitstechnische, organisatorische, arbeitsmedizinische, arbeitshygienische und betriebspsychologische Maßnahmen sowie den Arbeitszeitschutz, den Kinder- und Jugendarbeitsschutz, den Mutterschutz und den Lohnschutz ("sozialer Arbeitsschutz").
 

Die notwendigen Gesetze und Verordnungen werden von der Bundesregierung erlassen. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor und legt sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vor.

Ebenfalls vom BMAS werden, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, darauf basierende Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen; darin festgelegte Forderungen werden ggf. durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Diese werden unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG], Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG], Chemikaliengesetz [ChemG], Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV], Gefahrstoffverordnung [GefStoffV], Biostoffverordnung [BioStoffV]) Regelungen zum Arbeitsschutz. Umgesetzt werden die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes von den Bundesländern (Gewerbeaufsicht). Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die zuständigen Ministerien. Durchführungsbehörden sind in Baden-Württemberg die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden). Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Bundesebene das BMAS und auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter.

Neben dem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland noch den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, bestehend aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird so genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen.

Bei weitergehenden Fragen des "sozialen Arbeitsschutzes" ist in Baden-Württemberg das Sozialministerium bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) gefordert.

Bei weitergehenden Fragen des "technischen Arbeitsschutzes" (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anlagen- und Betriebssicherheit, Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen u.a.) wirken in Baden-Württemberg das Umweltministerium bzw. die LUBW mit.

Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen.

Die Gefahrstoffverordnung ist derzeit noch die wichtigste Vorschrift für das Inverkehrbringen von gefährlichen Arbeitsstoffen bzw. Zubereitungen/Gemische und den Umgang mit ihnen. Spätestens seit Dezember 2010 (Übergangsfrist für Stoffe) bzw. ab Juni 2015 (für Gemische) gelten europaweit die Regelungen des Global Harmonised Systems (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und deren Gemischen.

Anforderungen an Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen sind auch im Gefahrgutrecht bzw. den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgegeben. Die Verpackungen müssen danach so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Sie müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten. Ihre Werkstoffe dürfen von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden oder gefährliche Verbindungen mit dem Inhalt eingehen.

Gefährliche Stoffe und Zubereitungen/Gemische dürfen nicht in Behälter verpackt oder abgefüllt werden, durch deren Form oder Beschriftung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Durch die Kennzeichnung von Gefahrstoffen werden Personen, die mit ihnen umgehen, zum einen auf mögliche Gefahren und Gesundheitsrisiken und zum anderen auf Vorkehrungs- und Schutzmaßnahmen hingewiesen.

Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen/Gemische müssen als Kennzeichnung (Abbildung) u. a. angegeben sein:
  • die chemische Bezeichnung des Stoffes; Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung
  • Gefahrenpiktogramme mit dem dazugehörigen Signalwort "Gefahr" oder "Achtung"
                        Gefahrensymbole
                         Symbol nach GHS
  • Hinweise auf besondere Gefahren (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze)
  • Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat oder erneut in den Verkehr bringt.

Die Kennzeichnung muss in deutscher Sprache abgefasst sein und haltbar angebracht werden. Für bestimmte Stoffe (z.B. Asbest) ist eine zusätzliche Kennzeichnung notwendig.

Hersteller, Einführer oder Inverkehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sind weiterhin verpflichtet, spätestens bei der ersten Lieferung dem Abnehmer ein in deutscher Sprache abgefasstes Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern - unaufgefordert und kostenlos. Ausnahmen von der Lieferpflicht des Sicherheitsdatenblatts gelten für die private Abnahme von Gefahrstoffen und für Schädlingsbekämpfungsmittel.

Ist das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, muss nach Gefahrstoffverordnung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob eine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten vorliegt. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Minderung durchzuführen.

Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, dass keine gefährlichen Gase, Dämpfe oder Stäube frei werden, soweit es nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist dies nicht möglich, sind die Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu beseitigen. Ist eine derartige Erfassung nicht möglich, sind nach dem Stand der Technik Lüftungsmaßnahmen durchzuführen.

Wenn Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) oder der Biologische Grenzwert (BGW) trotz technischer Maßnahmen überschritten werden, ist persönliche Schutzausrüstung vorgeschrieben.

Betriebe müssen ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe führen. Darüber hinaus sind Betriebsanweisungen mit Informationen zu am Arbeitsplatz freigesetzten Gefahrstoffen, den damit verbundenen Gefahren sowie den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu erstellen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu verfassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

Im Rahmen einer Unterweisung müssen die betroffenen Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisung über die Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über mögliche Gefahren für werdende Mütter sowie über Beschäftigungsbeschränkungen zu informieren.

Der Arbeitgeber hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Es gibt drei Arten von arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge (hat der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen), Angebotsvorsorge (hat der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten) und Wunschvorsorge (hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten bei allen Tätigkeiten zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist).
Ein Arbeitsschutzmanagement hat das Ziel, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit durch Festlegung und Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen weitestgehend vermieden wird. Erreicht werden soll dies durch eine systematische Organisation, Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Aufgaben des Arbeitsschutzes unter Beteiligung von Unternehmen und Beschäftigten. Das Arbeitsschutzmanagement stellt dabei einen unverzichtbaren Teil des Gesamtmanagements eines Unternehmens dar.

Durch die Übertragung von Managementmethoden und -verfahren, die aus der Unternehmensführung vertraut sind, auf den Arbeitsschutz ergibt sich ein Arbeitsschutzmanagement, das eine ständige Verbesserung im Arbeits- und Umweltschutzschutz über die gesetzlichen Anforderungen hinaus ermöglicht.

Es steht dem Unternehmer frei, sich bei der Realisierung eines kommerziell angebotenen Arbeitsschutzmanagementsystems zu bedienen oder für seinen Betrieb ein eigenes Konzept zu entwickeln. Wichtig ist vor allem, dass
 
  • sich das Arbeitsschutzmanagementsystem in die vorhandenen Strukturen integrieren lässt,
  • die Mitarbeiter bei Arbeitsschutzfragen beteiligt werden
  • und die zu erwartenden Verbesserungen bei Arbeitsschutz und -sicherheit die Kosten rechtfertigen.

Die systematische betriebliche Integration des Arbeitsschutzes in die Führungsaufgaben trägt zu einer Verringerung der Unfallquote und der arbeitsbedingten Erkrankungen bei und fördert zugleich die Motivation der Beschäftigten, womit sie einen wesentlichen Beitrag zum wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens leisten kann.

Die betriebliche Praxis tendiert zunehmend dazu, die Arbeitsschutzorganisation als Teil einer übergreifenden Präventionsaufgabe zu verstehen, die alle Risiken umfasst, die das Betriebsergebnis schmälern könnten. Zu solchen betriebsschädigenden Faktoren zählen neben Arbeitsunfällen, Gesundheitsschäden und krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten z. B. Sachschäden, Brände, Umweltverschmutzung, Materialverluste, Organisationsmängel, Säumigkeiten, Rechtsverstöße und vor allem Qualitätsmängel, die zu Ausschuss, Reklamationen und Markteinbußen führen können.
Die betriebliche Arbeitsschutzorganisation bildet den Rahmen für innerbetriebliche Maßnahmen, die den Schutz der Beschäftigten vor den Betriebsgefahren garantieren sollen. Ziel ist die Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit bei der Arbeit durch gezielte Planung und optimales Zusammenwirken der Unternehmensleitung und aller Beschäftigten. Eine funktionierende Arbeitsschutzorganisation bildet die Voraussetzung für eine wirkungsvolle Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen
 

Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Unternehmer u.a. für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb sowie für eine geeignete Organisation zur Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von allen Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden. Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich.

Relativ einfach ist die Umsetzung in Kleinbetrieben. Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er, soweit vorhanden, auf Führungskräfte seines Betriebes übertragen. Alternativ kann er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst mit dieser Aufgabe betrauen.

In größeren Betrieben wird die Arbeitsschutzorganisation komplexer. So besteht z. B. (bei mehr als 20 Beschäftigten) die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die den Unternehmer mit ihrem jeweiligen Fachwissen bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen.

Zusammen bilden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte den Arbeitsschutzausschuss, der mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten sollte.

Sachkundige Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt auch die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Angebot zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten.

Weitere Hilfen, um Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten, bietet das umfangreiche Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Das Regelwerk besteht aus den derzeitig gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen sowie Grundsätze der DGUV, die Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten.

Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln für schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote. Aber auch Vorschriften der DGUV und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben.

Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, das die werdende Mutter allerdings durch ausdrückliche Erklärung aufheben kann, sowie in den ersten acht, unter Umständen sogar zwölf Wochen nach der Entbindung.

Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben (z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern). Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest.

Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist.

Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche und werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten.

Beratung in Fragen zum Thema Arbeitsschutz oder Gefahrstoffe bieten die für die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Stellen (Gewerbeaufsicht in den Landratsämtern bzw. Regierungspräsidien) sowie die gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen.
Daneben bieten zahlreiche private Unternehmen Dienstleistungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit an. Schwerpunkte sind neben Beratung überwiegend betriebsärztliche Betreuung oder Gefahrstoffmessungen.
 
Bei Verdacht auf Luftbelastungen am Arbeitsplatz oder in Büro-/Wohnräumen sind verschiedene Vorgehensweisen möglich:
 
  • fachkundige Beurteilung, eventuell rechnerische Abschätzung der Belastung
  • Messung der Raumluftbelastung
  • Untersuchung von Staub- oder Materialproben
  • medizinische Untersuchung der betroffenen Personen (Bestimmung der persönlichen Belastung mittels Blut- oder Urinprobe)
 
Es gibt eine Vielzahl von Anbietern (mit unterschiedlichen Qualifikationen und Leistungsspektren), die sich mit der Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Gefahrstoffen in der Luft am Arbeitsplatz befassen. Es wird empfohlen, sich im Einzelfall vor Auftragserteilung über mögliche Alternativen zu informieren und bei den in Frage kommenden Anbietern einen Preis/Leistungs-Vergleich vorzunehmen.
Ein Faltblatt der LUBW (pdf; 660 KB) zu dieser Thematik enthält u.a. Informationen zu Messstellen, Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen.

Der Umfang der Verantwortung des Einzelnen für die Arbeitssicherheit ist abhängig von seiner Position und der Funktion im Betrieb.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und externe Experten zur Seite.

Der Unternehmer hat die Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen, arbeitsbedingten Gefährdungen und Berufskrankheiten zu übernehmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Vorgaben erfüllt werden.

Teilweise können diese Pflichten auch auf und Führungskräfte im Betrieb übertragen werden. Der Vorgesetzte ist in seinem Bereich dann für die Arbeitssicherheit verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht ablehnen. Die Übertragung der Pflichten und die Festlegung des Umfangs müssen schriftlich erfolgen. Die Pflichten können sich auf Anweisungen für eine sichere Arbeit, Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften und Meldungen über Sicherheitsmängel beziehen.

Darüber hinaus können Vorgesetzte je nach ihrer betrieblichen Funktion auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben, notwendige Schutzmaßnahmen zeitnah umgesetzt, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden. Auch die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterweisung der unterstellten Betriebsangehörigen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine besondere Stellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sollen den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes unterstützen, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung.

Auch der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Betriebsangehörige.

Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder, falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt, dem Vorgesetzten zu melden.

Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gibt es in Deutschland den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird („Dualismus im Arbeitsschutz").

 

Gewerbeaufsicht:

Die Gewerbeaufsicht ist für die staatliche Überwachung zur Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen in allen Gewerbebetrieben sowie Dienststellen tätig. In Baden-Württemberg erfolgt die Umsetzung durch die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden).
Die Wahrnehmung der Gewerbeaufsicht ist Angelegenheit der Bundesländer - Rechtsgrundlage ist das Arbeitsschutzgesetz. Hier wird auch bestimmt, dass die Gewerbeaufsicht die Arbeitgeber bei der Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten zu beraten hat. Gewerbeaufsichtsbeamte haben das Recht, die Betriebe jederzeit unangemeldet zu betreten und zu besichtigen. Sie können Anordnungen treffen, die zum Schutz der Beschäftigten und auch Dritter erforderlich sind.
Neben der Überwachung der Bestimmungen auf dem Gebiet des technischen Arbeitsschutzes gehören auch die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften (Sozialvorschriften) über Arbeitszeit, Sonntagsruhe, Ladenschluss, Mutter- und Jugendarbeitsschutz und Heimarbeit zu den Aufgaben der Gewerbeaufsicht. Auch die Überwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, dem Strahlenschutzgesetz und die Genehmigung und Aufsicht über Umgang mit Sprengstoffen ist Aufgabe der staatlichen Gewerbeaufsicht (in einigen Bundesländern ist auch der Vollzug der Umweltschutzbestimmungen Aufgabe der Gewerbeaufsicht).
Zur Unterstützung der Gewerbeaufsichtsbeamten bei arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Anzeigen von Berufskrankheiten) sind bei der Gewerbeaufsicht staatliche Gewerbeärzte tätig.
 
 

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

Mitglieder der "Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger (UV) der öffentlichen Hand. Die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich in mehrere Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom und die Unfallkasse des Bundes. Sowohl bei den Berufsgenossenschaften als auch bei den UV-Trägern der öffentlichen Hand sind weitere Fusionen vereinbart bzw. beabsichtigt, so dass sich ihre Zahl weiter verringern wird.
Alle Mitglieder sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, d. h. sie führen die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch (jedoch unter staatlicher Aufsicht). Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch Teil VII.
Alle Beschäftigten sind gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger versichert. Jedes Unternehmen ist pflichtversichertes Mitglied in einer gewerblichen Berufsgenossenschaft. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich über eine Umlage zur Deckung der entstandenen Kosten. Die Unfallversicherungsträger erzielen keine Gewinne. Die versicherten Arbeitnehmer/innen zahlen keine eigenen Beiträge. Entsprechendes gilt für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Zuständigkeitsbereich der Unfallkassen.

Die gesetzlichen Aufgaben der gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. der Unfallversicherungsträger sind:
  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie die Abwehr arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren
  • Leistungen zur Rehabilitation von Unfallverletzten/Berufskrankheiten
  • Entschädigung für Unfallfolgen/Folgen von Berufskrankheiten durch Geldleistungen

Sie erfüllen diese Aufgaben durch:
  • Unfallverhütungsvorschriften (UVV) über Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zu treffen haben; über Verhaltensregeln, welche die Beschäftigten zu beachten haben; über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen; über Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen
  • Überwachung und Beratung von Unternehmern und Beschäftigten. Sie erfolgt durch die Aufsichtspersonen (Technische Aufsichtsbeamte)
  • Ausbildung, Aufklärung und Information: Zur Aus- und Fortbildung der mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen (Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Unternehmer, Betriebs- und Personalräte) unterhalten werden besondere Bildungsstätten unterhalten. Für Schulung, Aufklärung und Information werden Mitteilungsblätter, Broschüren, Merkblätter und andere Medien sowie Fernsehbeiträge, Vorträge usw. eingesetzt

Bund, Länder und Unfallversicherungsträger haben unter Beteiligung aller relevanten Arbeitsschutzakteure ein abgestimmtes Konzept für eine „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie" (GDA) erarbeitet. Ziel ist es, gemeinsam die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu erhalten, zu verbessern und zu fördern sowie eine langfristige Kostenentlastung der Unternehmen und der sozialen Sicherungssysteme zu erreichen. Dazu wurden gemeinsame Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder erarbeitet und von den Trägern der GDA festgelegt. Im Rahmen der GDA wird auch das Ziel einer Optimierung des „dualen Arbeitschutzsystems" in Deutschland verfolgt. Die Ziele und Anforderungen der GDA (für die Bundesrepublik Deutschland) stehen in Übereinstimmung mit der EU-Strategie „Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit 2007-2012" (für alle Mitgliedsstaaten der EU).
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Gefahrstoffverordnung verankert. Gefährdungsbeurteilungen werden für alle Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten gefordert mit dem Ziel, eine lückenlose Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu erreichen.

Der Arbeitgeber muss zunächst beurteilen, welche Gefährdungen für die Beschäftigten in seinem Betrieb mit ihrer Arbeit verbunden sind. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beurteilung ist dann festzulegen, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Bei der Art und Weise, in der diese Aufgaben zu erledigen sind, hat der Arbeitgeber weitgehend freie Hand. Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst beurteilt werden.

Der Blick soll dabei nicht mehr vorrangig auf das umfangreiche Regelwerk, sondern auf die wirklichen betrieblichen Verhältnisse und die dort möglichen Gefährdungen gerichtet sein, da Rechtsvorschriften nicht jede betriebliche Situation abschließend und vollständig regeln können.

Die Beurteilung umfasst im Allgemeinen folgende Teilschritte:
 
  1. Auswahl eines Arbeitsbereiches oder -platzes
  2. Ermittlung der Gefährdungen und Belastungen
  3. Bewertung der ermittelten Fakten
  4. Festlegung von technischen, organisatorischen oder personbezogenen Schutzmaßnahmen
  5. Durchführung der Schutzmaßnahmen
  6. Überprüfung ihrer Wirksamkeit
  7. Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der Festlegungen von Schutzmaßnahmen und der Ergebnisse ihrer Überprüfungen

Erst nach Abschluss der Gefährdungsbeurteilung und Veranlassung der erforderlichen Schutzmaßnahmen darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen aufgenommen werden.

Gefährdungsbeurteilungen sollen insbesondere dann durchgeführt werden, wenn:
  • Änderungen von Anlagen oder Verfahren geplant werden oder bereits umgesetzt wurden
  • Hinweise auf eine besondere Unfall- oder Gesundheitsbelastung bestehen
  • bei Überprüfungen der Arbeitsplätze festgestellt wird, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend wirksam sind