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- Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO)
- Dauerhaftigkeit und rechtliche Sicherung von Kompensationsmaßnahmen einschließlich Einführungserlass
- Pflege von Streuobstbeständen als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme
Bitte beachten Sie:
Zwischen § 33a Naturschutzgesetz (NatSchG) und § 3 Abs. 4 Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) besteht ein Wertungswiderspruch, da § 33a NatSchG Streuobstbestände bereits ab einer Fläche von 1.500 m² unter Schutz stellt, § 3 Abs. 4 ÖKVO für die ökokontofähige Förderung und Entwicklung von Streuobstbeständen aber eine Mindestfläche von 2.000 m² fordert. Die Erstpflege einer verbuschten, aktuell nicht genutzten Streuobstwiese, die nur 1.700 m² groß ist, wäre demnach nicht ökokontofähig, obwohl die Streuobstwiese nach § 33a NatSchG unter einen besonderen Schutz gestellt ist.
Da das NatSchG höherrangiges Recht ist und § 33a NatSchG eine speziellere Regelung jüngeren Datums als die ÖKVO von 2010 ist, ist § 3 Abs. 4 ÖKVO gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass bei Streuobstwiesen auch Maßnahmen auf einer Größe von mindestens 1.500 m² zustimmungsfähig sind, wenn die übrigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Weitere Publikationen zur Eingriffsregelung und zum Ökokonto finden Sie auf der Seite des Publikationsdienstes der LUBW Pudi.
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