Kompensation im Naturschutz

 

Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, durch naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auszugleichen oder zu ersetzen. Damit ist die naturschutzrechtliche Kompensation (naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) ein Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 können naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auch gezielt bevorratet werden und bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden. Lesen Sie dazu mehr unter Ökokonto im Naturschutz

Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) legt fest, dass die Untere Naturschutzbehörde für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises ein Kompensationsverzeichnis mit acht Abteilungen führt (§ 1 Abs. 1 KompVzVO). Der Zugriff auf die Fachanwendung "KompVz BW"erfolgt über diesen Link: KompVz BW.
Aus diesem Kompensationsverzeichnis übermitteln die unteren Naturschutzbehörden Angaben an eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform, die die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zentral zur Verfügung stellt: Daten- und Kartendienst der LUBW 4.0: Eingriffsregelung.