Rechtliche Grundlagen und Beurteilungswerte

Im Jahr 2008 wurde von der Europäischen Union die EU-Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft in Europa verabschiedet. Durch Zusammenfassung der bis dahin geltenden Rahmenrichtlinie Luftqualität und der 1. bis 3. Tochterrichtlinien sowie unter Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse im Gesundheitsbereich, bildet diese Richtlinie seitdem einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität in Europa.

Die Ziele der Richtlinie 2008/50/EG sind in Artikel 1 wie folgt definiert.

  • Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt
  • Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien
  • Gewinnung von Informationen über die Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden
  • Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität
  • Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist
  • Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung

Um die genannten Ziele zu erreichen, werden in dieser EU-Richtlinie entsprechende Regelungen getroffen, u. a. zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, zu Luftqualitätsplänen, zu kurzfristigen Maßnahmen und grenzüberschreitenden Luftverschmutzungen sowie zu Informations- und Berichtspflichten.

Die Vorgaben dieser Richtlinie wurden mit der achten Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV, Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) im Jahr 2010 in deutsches Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten der 39. BImSchV wurden die bisher zur Überwachung der Luftqualität maßgeblichen Verordnungen (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV; Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV) aufgehoben.

Die 39. BImSchV enthält u. a. Immissionswerte in Form von Immissionsgrenzwerten, Zielwerten, Informations- und Alarmschwellen sowie kritischen Werten für alle relevanten Luftschadstoffe. Die Immissionswerte sind wie nachstehend aufgeführt definiert:

  • Alarmschwelle
    Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnamen ergriffen werden müssen.
  • Immissionsgrenzwert
    Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf.

  • Informationsschwelle
    Wert für Ozon in der Luft, bei dessen Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind.
  • Kritischer Wert
    Wert, dessen Überschreitung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen erwarten lässt.
  • Zielwert
    Wert, der dahingehend festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss. 

Die Tabelle gibt einen Überblick über die Immissionswerte für Luftschadstoffe gemäß der 39. BImSchV.

Immissionswert Mittelungszeitraum zulässige Anzahl von Überschreitungen Schutzgut Definition des Immissionswertes
Stickstoffdioxid (NO2)
200 µg/m³ 1 Stunde 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
40 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
400 µg/m³ 1 Stunde a) - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
Stickstoffoxide (NOx)
30 µg/m³ Kalenderjahr - Vegetation kritischer Wert
Partikel PM10
50 µg/m³ 1 Tag 35 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
40 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Partikel PM2,5
25 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Ozon (O3)
180 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Informationsschwelle
240 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
120 µg/m³ 8 Stunden b) 25 im Kalenderjahr c) menschliche Gesundheit Zielwert
18.000 (µg/m³)h AOT40 d) - Vegetation Zielwert
6.000 (µg/m³)h AOT40 d) - Vegetation langfristiges Ziel
Schwefeldioxid (SO2)
350 µg/m³ 1 Stunde 24 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
125 µg/m³ 1 Tag 3 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
500 µg/m³ 1 Stunde a) - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
20 µg/m³ Kalenderjahr - Vegetation kritischer Wert
20 µg/m³ Winterhalbjahr e) - Vegetation kritischer Wert
Kohlenmonoxid (CO)
10 mg/m³ 8 Stunden b) - menschliche Gesundheit Grenzwert
Benzol (C6H6)
5 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Benzo[a]pyren (C20H12, B[a]P) in Partikel PM10
1 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert
Arsen (As) in Partikel PM10
6 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert
Blei (Pb) in Partikel PM10
0,5 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Kadmium (Cd) in Partikel PM10
5 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert
Nickel (Ni) in Partikel PM10
20 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert

a) gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden
b) höchster gleitender 8-Stundenmittelwert eines Tages
c) gemittelt über drei Jahre, gültige Daten für ein Jahr
d) AOT40 (accmulated exposure over a threshold of 40 ppb), die summierte Differenz zwischen 1-Stundenmittelwerten über 80 µg/m³ (=40 ppb) und 80 µg/m³ (=40 ppb) im Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit; gemittelt über fünf Jahre, gültige Daten für 3 Jahre
e) 1.10. bis 31.3.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.