Rechtliche Grundlagen und Beurteilungswerte
Im Jahr 2008 wurde von der Europäischen Union die EU-Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft in Europa verabschiedet. Durch Zusammenfassung der bis dahin geltenden Rahmenrichtlinie Luftqualität und der 1. bis 3. Tochterrichtlinien sowie unter Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse im Gesundheitsbereich, bildet diese Richtlinie seitdem einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität in Europa.
Die Ziele der Richtlinie 2008/50/EG sind in Artikel 1 wie folgt definiert.
- Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt
- Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien
- Gewinnung von Informationen über die Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden
- Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität
- Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist
- Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung
Um die genannten Ziele zu erreichen, werden in dieser EU-Richtlinie entsprechende Regelungen getroffen, u. a. zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, zu Luftqualitätsplänen, zu kurzfristigen Maßnahmen und grenzüberschreitenden Luftverschmutzungen sowie zu Informations- und Berichtspflichten.
Die Vorgaben dieser Richtlinie wurden mit der achten Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV, Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) im Jahr 2010 in deutsches Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten der 39. BImSchV wurden die bisher zur Überwachung der Luftqualität maßgeblichen Verordnungen (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV; Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV) aufgehoben.
Die 39. BImSchV enthält u. a. Immissionswerte in Form von Immissionsgrenzwerten, Zielwerten, Informations- und Alarmschwellen sowie kritischen Werten für alle relevanten Luftschadstoffe. Die Immissionswerte sind wie nachstehend aufgeführt definiert:
- Alarmschwelle
Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnamen ergriffen werden müssen. -
Immissionsgrenzwert
Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf. - Informationsschwelle
Wert für Ozon in der Luft, bei dessen Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind. - Kritischer Wert
Wert, dessen Überschreitung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen erwarten lässt. - Zielwert
Wert, der dahingehend festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss.
Immissionswert | Mittelungszeitraum | zulässige Anzahl von Überschreitungen | Schutzgut | Definition des Immissionswertes |
---|---|---|---|---|
Stickstoffdioxid (NO2) | ||||
200 µg/m³ | 1 Stunde | 18 im Kalenderjahr | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
40 µg/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
400 µg/m³ | 1 Stunde a) | - | menschliche Gesundheit | Alarmschwelle |
Stickstoffoxide (NOx) | ||||
30 µg/m³ | Kalenderjahr | - | Vegetation | kritischer Wert |
Partikel PM10 | ||||
50 µg/m³ | 1 Tag | 35 im Kalenderjahr | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
40 µg/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
Partikel PM2,5 | ||||
25 µg/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
Ozon (O3) | ||||
180 µg/m³ | 1 Stunde | - | menschliche Gesundheit | Informationsschwelle |
240 µg/m³ | 1 Stunde | - | menschliche Gesundheit | Alarmschwelle |
120 µg/m³ | 8 Stunden b) | 25 im Kalenderjahr c) | menschliche Gesundheit | Zielwert |
18.000 (µg/m³)h | AOT40 d) | - | Vegetation | Zielwert |
6.000 (µg/m³)h | AOT40 d) | - | Vegetation | langfristiges Ziel |
Schwefeldioxid (SO2) | ||||
350 µg/m³ | 1 Stunde | 24 im Kalenderjahr | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
125 µg/m³ | 1 Tag | 3 im Kalenderjahr | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
500 µg/m³ | 1 Stunde a) | - | menschliche Gesundheit | Alarmschwelle |
20 µg/m³ | Kalenderjahr | - | Vegetation | kritischer Wert |
20 µg/m³ | Winterhalbjahr e) | - | Vegetation | kritischer Wert |
Kohlenmonoxid (CO) | ||||
10 mg/m³ | 8 Stunden b) | - | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
Benzol (C6H6) | ||||
5 µg/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
Benzo[a]pyren (C20H12, B[a]P) in Partikel PM10 | ||||
1 ng/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Zielwert |
Arsen (As) in Partikel PM10 | ||||
6 ng/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Zielwert |
Blei (Pb) in Partikel PM10 | ||||
0,5 µg/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Grenzwert |
Kadmium (Cd) in Partikel PM10 | ||||
5 ng/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Zielwert |
Nickel (Ni) in Partikel PM10 | ||||
20 ng/m³ | Kalenderjahr | - | menschliche Gesundheit | Zielwert |
a) gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden
b) höchster gleitender 8-Stundenmittelwert eines Tages
c) gemittelt über drei Jahre, gültige Daten für ein Jahr
d) AOT40 (accmulated exposure over a threshold of 40 ppb), die summierte Differenz zwischen 1-Stundenmittelwerten über 80 µg/m³ (=40 ppb) und 80 µg/m³ (=40 ppb) im Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit; gemittelt über fünf Jahre, gültige Daten für 3 Jahre
e) 1.10. bis 31.3.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.