Rechtliche Grundlagen und Beurteilungswerte

 

Kurzzusammenfassung

Die Güte der Außenluft ist europaweit nach einheitlichen Vorgaben zu überwachen und zu bewerten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist die EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG mit ihrer Änderung 2015/1480/EG. Diese europäische Richtlinie und deren Änderung sind mit der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) 1:1 in deutsches Recht überführt worden. Sie ist im Jahr 2010 in Kraft getreten. Die für die Überwachung der Luftqualität in Deutschland verantwortlichen Behörden der Länder betreiben gemäß diesen Vorgaben Luftgütemessstationen.

Im Jahr 2008 wurde von der Europäischen Union die EU-Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft in Europa verabschiedet. Durch Zusammenfassung der bis dahin geltenden Rahmenrichtlinie Luftqualität und der 1. bis 3. Tochterrichtlinien sowie unter Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse im Gesundheitsbereich, bildet diese Richtlinie seitdem einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Kontrolle und Beurteilung der Luftqualität in Europa.

Die Ziele der Richtlinie 2008/50/EG sind in Artikel 1 wie folgt definiert.

  • Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt
  • Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien
  • Gewinnung von Informationen über die Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden
  • Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität
  • Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist
  • Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung

Um die genannten Ziele zu erreichen, werden in dieser EU-Richtlinie entsprechende Regelungen getroffen, u. a. zur Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, zu Luftqualitätsplänen, zu kurzfristigen Maßnahmen und grenzüberschreitenden Luftverschmutzungen sowie zu Informations- und Berichtspflichten.

Die Vorgaben der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG wurden mit der achten Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV, Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) im Jahr 2010 in deutsches Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten der 39. BImSchV wurden die bisher zur Überwachung der Luftqualität maßgeblichen Verordnungen (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV; Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen - 33. BImSchV) aufgehoben.

Die 39. BImSchV enthält u. a. Immissionswerte in Form von Immissionsgrenzwerten, Zielwerten, Informations- und Alarmschwellen sowie kritischen Werten für alle relevanten Luftschadstoffe. Die Immissionswerte sind wie nachstehend aufgeführt definiert:

  • Alarmschwelle
    Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.
  • Immissionsgrenzwert
    Wert, der aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern, und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss und danach nicht überschritten werden darf.

  • Informationsschwelle
    Wert für Ozon in der Luft, bei dessen Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit insbesondere empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und bei dem unverzüglich geeignete Informationen erforderlich sind.
  • Kritischer Wert
    Wert, dessen Überschreitung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse unmittelbare schädliche Auswirkungen für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflanzen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den Menschen erwarten lässt.
  • Zielwert
    Wert, der dahingehend festgelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern, und nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingehalten werden muss. 

Die Tabelle gibt einen Überblick über die Immissionswerte für Luftschadstoffe gemäß der 39. BImSchV bzw. der Richtlinie 2008/50/EG.

Immissionswert Mittelungszeitraum zulässige Anzahl Überschreitungen Schutzgut Definition des Immissionswertes
Stickstoffdioxid (NO2)
200 µg/m³ 1 Stunde 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
40 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
400 µg/m³ 1 Stunde a) - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
Stickstoffoxide (NOx)
30 µg/m³ Kalenderjahr - Vegetation kritischer Wert
Partikel PM10
50 µg/m³ 1 Tag 35 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
40 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Partikel PM2,5
25 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Ozon (O3)
180 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Informationsschwelle
240 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
120 µg/m³ 8 Stunden b) 25 im Kalenderjahr c) menschliche Gesundheit Zielwert
18.000 (µg/m³)h AOT40 d) - Vegetation Zielwert
6.000 (µg/m³)h AOT40 d) - Vegetation langfristiges Ziel
Schwefeldioxid (SO2)
350 µg/m³ 1 Stunde 24 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
125 µg/m³ 1 Tag 3 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
500 µg/m³ 1 Stunde a) - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
20 µg/m³ Kalenderjahr - Vegetation kritischer Wert
20 µg/m³ Winterhalbjahr e) - Vegetation kritischer Wert
Kohlenmonoxid (CO)
10 mg/m³ 8 Stunden b) - menschliche Gesundheit Grenzwert
Benzol (C6H6)
5 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Benzo[a]pyren (C20H12, B[a]P) in Partikel PM10
1 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert
Arsen (As) in Partikel PM10
6 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert
Blei (Pb) in Partikel PM10
0,5 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Kadmium (Cd) in Partikel PM10
5 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert
Nickel (Ni) in Partikel PM10
20 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Zielwert

a) gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden
b) höchster gleitender 8-Stundenmittelwert eines Tages
c) gemittelt über drei Jahre, gültige Daten für ein Jahr
d) AOT40 (accmulated exposure over a threshold of 40 ppb), die summierte Differenz zwischen 1-Stundenmittelwerten über 80 µg/m³ (=40 ppb) und 80 µg/m³ (=40 ppb) im Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit; gemittelt über fünf Jahre, gültige Daten für 3 Jahre
e) 1.10. bis 31.3.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes.

Mit Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2024/2881 werden zukünftig strengere Luftqualitätsgrenzwerte in Europa gelten. Außerdem wurde das Spektrum der zu überwachenden Luftschadstoffe erweitert. Die Richtlinie muss in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Tabelle gibt einen Überblick über die Immissionswerte für Luftschadstoffe gemäß der Richtlinie (EU) 2024/2881.

Immissionswert Mittelungszeitraum zulässige Anzahl Überschreitungen Schutzgut Definition des Immissionswertes
Stickstoffdioxid (NO2)
200 µg/m³ 1 Stunde 3 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
50 µg/m³ 1 Tag 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
20 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
200 µg/m³ 1 Stunde a) - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
150 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Informationsschwelle
10 µg/m³ AEI - menschliche Gesundheit Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration
Stickstoffoxide (NOx)
30 µg/m³ Kalenderjahr - Vegetation kritischer Wert
Partikel PM10
45 µg/m³ 1 Tag 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
20 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
90 µg/m³ 1 Tag - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
90 µg/m³ 1 Tag - menschliche Gesundheit Informationsschwelle
Partikel PM2,5
25 µg/m³ 1 Tag 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
10 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
50 µg/m³ 1 Tag - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
50 µg/m³ 1 Tag - menschliche Gesundheit Informationsschwelle
5 µg/m³ AEI - menschliche Gesundheit Ziel für die durchschnittliche Expositionskonzentration
Ozon (O3)
180 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Informationsschwelle
240 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Alarmschwelle
120 µg/m³ 8 Stunden b) 18 im Kalenderjahr c) menschliche Gesundheit Zielwert
18.000 (µg/m³)h AOT40 d) - Vegetation Zielwert
100 µg/m³ 8 Stunden b) 3 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit langfristiges Ziel
6.000 (µg/m³)h AOT40 d) - Vegetation langfristiges Ziel
Schwefeldioxid (SO2)
350 µg/m³ 1 Stunde 3 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
50 µg/m³ 1 Tag 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
20 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
350 µg/m³ 1 Stunde a) - menschliche Gesundheit Grenzwert
275 µg/m³ 1 Stunde - menschliche Gesundheit Informationsschwelle
20 µg/m³ Kalenderjahr - Vegetation kritischer Wert
20 µg/m³ Winterhalbjahr e) - Vegetation kritischer Wert
Kohlenmonoxid (CO)
10 mg/m³ 8 Stunden b) 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
4 mg/m³ 1 Tag 18 im Kalenderjahr menschliche Gesundheit Grenzwert
Benzol (C6H6)
3,4 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Benzo[a]pyren (C20H12, B[a]P) in Partikel PM10
1 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Arsen (As) in Partikel PM10
6,0 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Blei (Pb) in Partikel PM10
0,5 µg/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Cadmium (Cd) in Partikel PM10
5,0 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert
Nickel (Ni) in Partikel PM10
20 ng/m³ Kalenderjahr - menschliche Gesundheit Grenzwert

a) gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden
b) höchster gleitender 8-Stundenmittelwert eines Tages
c) gemittelt über drei Jahre, gültige Daten für ein Jahr
d) AOT40 (accmulated exposure over a threshold of 40 ppb), die summierte Differenz zwischen 1-Stundenmittelwerten über 80 µg/m³ (=40 ppb) und 80 µg/m³ (=40 ppb) im Zeitraum 1. Mai bis 31. Juli zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit; gemittelt über fünf Jahre, gültige Daten für 3 Jahre
e) 1.10. bis 31.3.

Welche Standortkriterien müssen erfüllt sein?

Die Anforderungen an Messstandorte sind in der 39. BImSchV in der Anlage 3 geregelt. Danach ist beim Betrieb einer Messstation eine Vielzahl von Kriterien einzuhalten. In der folgenden Aufzählung sind die wichtigsten zusammengefasst:

  • Der Ort der Probenahmestelle ist so zu wählen, dass die Luftproben für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 Meter Länge repräsentativ ist.
  • Der Luftstrom darf um den Messeinlass nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270 Grad oder 180 Grad frei strömen.
  • Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das bedeutet, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein.
  • Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.
  • Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden.
  • Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
  • Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.
  • Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein.
  • Vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen Probenahmestellen mindestens 25 Meter entfernt sein.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.

Zur Umsetzung in Baden-Württemberg siehe hier.

Welche Referenzverfahren sind einzusetzen, welche Datenqualitätsziele müssen erreicht werden?

Die zu verwendenden Messverfahren sind europaweit gesetzlich vorgeschrieben. Beispielsweise muss die NO2-Konzentration mit dem Referenzverfahren nach DIN EN 14211:2012, Ausgabe November 2012, „Außenluft – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ bestimmt werden. Zudem sind Anforderungen an die Datenqualität zu erfüllen. So muss bei ortsfesten Messungen (das sind Messungen die bei einem Belastungsniveau bereits etwas unterhalb des Grenzwerts durchzuführen sind) mindestens 90 % der Zeit eines Kalenderjahres durch Messungen abgedeckt werden. Die Unsicherheit der Messungen darf zudem 15 % nicht überschreiten. Kommt ein anderes Verfahren als das Referenzverfahren zum Einsatz, so müssen die Messnetzbetreiber die Äquivalenz dieses Verfahrens gegenüber der EU-Kommission nachweisen. (Anlagen 1 6 und  17 der 39. BImSchV).

Zur Umsetzung in Baden-Württemberg siehe hier.