Einstufung gefährlicher Abfall
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfällen und ihre Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich.
Neben absolut gefährlichen oder absolut nicht gefährlichen Abfällen gibt es in der AVV Abfallarten mit jeweils einem Abfallschlüssel für gefährlich (*) und für nicht gefährlich, die sogenannten "Spiegeleinträge". Bei diesen Spiegeleinträgen ist im Einzelfall festzustellen, ob der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP ("Hazardous Properties") 1 bis 15 (früher H1 bis H15) aufweist und somit als gefährlich einzustufen ist. Zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen aus Spiegeleinträgen sind insbesondere die chemikalienrechtlichen Regelungen zur Einstufung von Gemischen nach CLP-Verordnung anzuwenden.
(siehe hierzu die Tabellarische Darstellung der Zuordnung von Gefahrenhinweisen und Grenzwerten für alle gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie)
LAGA-Information „Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“
Abfälle sind in der Praxis sehr oft Gemische aus vielen verschiedenen Einzelstoffen, deren einstufungsrelevante Konzentrationen nicht bekannt sind und nur mit hohem analytischen Aufwand ermittelt werden könnten. Eine Abfallcharakterisierung wird daher oft mit einer Untersuchung auf Summenparameter vorgenommen, z. B. dem Gesamtgehalt eines Schwermetalls oder die Summe ausgewählter polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK). Die LAGA (Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) hat zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften anhand von (Summen)-Parametern bundesweit harmonisierte Technische Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit erarbeitet und den Ländern zur Anwendung im Vollzug empfohlen. Die Technischen Hinweise sind auf der Homepage der LAGA eingestellt.
Diese Technischen Hinweise der LAGA (Stand: Februar 2024) wurden in Baden-Württemberg mit dem Schreiben des Umweltministeriums „Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit – Vollzugshinweise der LAGA“ vom 12.08.2024 (Az: UM25-8981-88/1/1) im Vollzug eingeführt und zur Anwendung empfohlen.
In dem Einführungsschreiben wurden die in Baden-Württemberg geltenden Konzentrationsgrenzen für PAK und Quecksilber festgelegt, für die die Technischen Hinweise der LAGA keine harmonisierten Werte enthalten. Darüber hinaus wurden Konkretisierungen zur Einstufung von MKW-haltigen Abfällen für die Anwendung in Baden-Württemberg getroffen. Außerdem werden mit dem Schreiben die LAGA-Mitteilung 41 „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – Grundlagen und Anwendungsbereiche (PDF; 1,1MB), Stand Februar 2024, einschließlich der 30 Anhänge mit den POP-Steckbriefen und die LAGA-Information „Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen“ (PDF), Juni 2024, zur Anwendung im Vollzug empfohlen.
Weitere Hilfestellungen zu den Technischen Hinweisen der LAGA
Für teerhaltige Abfälle (z. B. Straßenaufbruch oder Dachpappe mit Teeranteilen) gilt in Baden-Württemberg die Konzentrationsgrenze von 200 mg/kg PAK nach EPA in der Originalsubstanz (OS) zur Einstufung als gefährlicher Abfall. Dieser Wert ist abgeleitet aus der für Teer (nach CLP-Verordnung legal als kanzerogen eingestuft) geltenden Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg Teer und einem üblichen Anteil von 20 % PAK (nach EPA) im Teer.
Für andere PAK-haltige Abfälle, die keine Teerbestandteile enthalten (z. B. Brandschutt oder Aschen aus unvollständiger Verbrennung) gilt die Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg PAK nach EPA in der OS auf Grund der als kanzerogen eingestuften PAK.
Nach den Technischen Hinweisen der LAGA (Tabelle 3) gilt für MKW die Konzentrationsgrenze 1.000 mg/kg. Wenn nachgewiesen wird, dass der Abfall keine krebserzeugenden Kohlenwasserstoffe enthält, gilt dagegen die Grenze 2.500 mg/kg (siehe Tabelle 3, Fußnote 2). Dieser Nachweis ist erbracht, wenn die Konzentrationsgrenzen für PAK nach EPA (1.000 mg/kg) und Benzol bzw. BTEX (1.000 mg/kg) im Abfall unterschritten sind. In den meisten Fällen wird damit die MKW-Konzentrationsgrenze von 2.500 mg/kg greifen, z. B. für mineralische Abfälle, es sei denn diese sind schon aufgrund ihres Teergehaltes als gefährlich einzustufen.
Methodisch bedingt können bei der MKW-Analytik insbesondere Bitumen- und Kunststoff-Anteile im Abfall falsch-positive Befunde bewirken (siehe LAGA Mitteilung 35 "Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen" - kurz: LAGA KW/04 ). Kann auf Grund herkunftsspezifischer Kenntnisse ausgeschlossen werden, dass der vorliegende Befund auf MKW zurückzuführen ist, sind die betreffenden Konzentrationen bei der abfallrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt z. B. für Abfälle mit Kunststoffbeschichtungen oder mit bitumenstämmigen Materialien wie bituminösem Schwarzanstrich auf Beton.
Dass pH-Werte von ≤ 2 oder ≥ 11,5 ein Indiz dafür sind, dass Abfälle „reizend“ (HP 4) oder „ätzend“ (HP 8) sein können, ist in Nr. 2.2.7 der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV formuliert. Hierzu haben die Technischen Hinweise der LAGA im Kapitel 4 unter Ziffer 3 Nachweismöglichkeiten genannt, Abfälle mit solchen pH-Werten ggf. als nicht gefährlich einstufen zu können. Dazu zählt im ersten Schritt die Bestimmung der alkalischen oder sauren Reserve nach der in Anhang 4 der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" erläuterten Methode von YOUNG et al. mit der dort genannten Bewertung der Ergebnisse. Diese Methode ist auch in Nr. 3.2 des Anhangs I der CLP-Verordnung genannt.
Es ist bekannt, dass Betonbruch hohe pH-Werte aufweisen kann, vor allem wenn er frisch gebrochen ist. Unter Einwirkung von CO2 und Wasser aus der Luft geht der pH-Wert von frisch gebrochenen Beton wieder zurück. Aus früheren Untersuchungen der alkalischen Reserve von entsprechendem Bauschutt ergab sich kein Erfordernis für eine Einstufung als ätzend/reizend. In der Regelvermutung ist daher Bauschutt nicht allein aufgrund seines hohen pH-Wertes als gefährlich einzustufen, sofern nicht anderweitige Erkenntnisse vorliegen.
Die Konzentrationsgrenzen in den Technischen Hinweisen der LAGA sind in mg/kg Originalsubstanz (OS) angegeben. Häufig liegen Analysen der einzustufenden Abfälle vor, bei denen die Schadstoffgehalte in mg/kg Trockensubstanz (TS) angegeben sind. In diesen Fällen kann der Schadstoffgehalt mit der im Analysenbericht angegebenen Trockensubstanz der Probe per Dreisatz in mg/kg OS umgerechnet und dieser Wert zur Einstufung des Abfalls herangezogen werden.
LAGA-Mitteilung 41 „Vollzugshilfe zur Umsetzung der abfallrechtlichen Vorgaben der EU-POP-Verordnung – Grundlagen und Anwendungsbereiche“
Die EU-POP-Verordnung – Langtext: Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe ‑ ist in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht.
Das Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips. Es wird das Verbot, die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung der POP oder POP-haltiger Produkte geregelt. Weitere Regelungen dienen einer Reduzierung oder Einstellung von POP-Emissionen (sofern technisch machbar). Zusätzlich hierzu enthält die POP-Verordnung Bestimmungen zur Entsorgung von Abfällen, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch diese verunreinigt sind.
Beispiele für POP sind DDT und Lindan, daneben polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (Dioxine und Furane) sowie polychlorierte Biphenyle (PCB). In regelmäßigen Abständen wird diese Liste der POP, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, geprüft und gegebenenfalls mit neuen POP erweitert.
Die EU-POP-Verordnung beinhaltet neben dem Abfallrecht weitere Rechtsgebiete insbesondere das Chemikalienrecht, so dass das Ziel dieser LAGA Vollzugshilfe ist, die abfallwirtschaftlich relevanten Regelungen der EU-POP- Verordnung zu beschreiben und mit zusätzlichen Informationen zu ergänzen. Es werden die wesentlichen Inhalte der Verordnung und deren Bezug zur Abfallbewirtschaftung beschrieben. Weiterhin werden abfallrechtliche Verordnungen die in Bezug auf POP zu beachten sind vorgestellt. Der Artikel 7 „Abfallbewirtschaftung“ der EU-POP-VO wird von der Abfallvermeidung bis zur Entsorgung näher erläutert. Die Analytik der in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen wird in den Steckbriefen im Anhang angegeben.
Zuordnungs- | Stoff/Stoffgruppen | Dokumentbezeichnung |
---|---|---|
1 | Aldrin | 01_Aldrin |
2 | Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) | 02_SCCP |
3 | Chlordan | 03_Chlordan |
4 | Chlordecon | 04_Chlordecon |
5 | Dicofol | 05_Dicofol |
6 | DDT (1,1,1 -Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan) | 06_DDT |
7 | Dieldrin | 07_Dieldrin |
8 | Endosulfan | 08_Endosulfan |
9 | Endrin | 09_Endrin |
10 | Heptachlor | 10_Heptachlor |
11 | Hexabromcyclododecan | 11_HBCD |
12 | Hexabrombiphenyl | 12_Hexabrombiphenyl |
13 | Hexachlorbenzol | 13_Hexachlorbenzol |
14 | Hexachlorbutadien | 14_HCBD |
15 | Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan | 15_HCH_Lindan |
16 | Mirex | 16_Mirex |
17 | Pentachlorbenzol | 17_Pentachlorbenzol |
18 | Pentachlorphenol, seine Salze und Ester | 18_PCP |
19 | Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen | 19_PFHxS |
20 | Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA- verwandte Verbindungen gemäß Anhang I | 20_PFOA |
21 | Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) | 21_PFOS |
Polybromierte Diphenylether | ||
22 | Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O ** | 22_TetraBDE |
23 | Pentabromdiphenylether C12H5Br5O ** | 23_PentaBDE |
24 | Hexabromdiphenylether C12H4Br6O ** | 24_HexaBDE |
25 | Heptabromdiphenylether C12H3Br7O ** | 25_HeptaBDE |
26 | Decabromdiphenylether C12Br10O ** | 26_DecaBDE |
27 | Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 27_PCB |
28 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) | 28_PCDD_PCDF |
29 | Polychlorierte Naphthaline | 29_PCN |
30 | Toxaphen | 30_Toxaphe |
** Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether
LAGA-Information: Einstufung von Boden-Bauschutt-Gemischen
Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sieht für Gemische aus Boden, Bauschutt und ggf. nicht mineralischen Anteilen keine eigenen Abfallschlüssel vor. Trotz der Getrenntsammlungspflichten des § 9 KrWG sowie der Gewerbeabfallverordnung und Ersatzbaustoffverordnung, die besagen das derartige Gemische nicht mehr zur Entsorgung anfallen sollten, fallen diese in der Praxis regelmäßig an.
In der LAGA-Information sind zu folgenden drei Fallbeispielen Vorgehensweisen für die Einstufung derartiger Gemische beschrieben:
- Fall 1: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit einem Bauschuttanteil kleiner oder gleich 50 Vol.-%.
- Fall 2: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit einem Bauschuttanteil größer 50 Vol.-%.
- Fall 3: Gemisch aus Boden und Bauschutt/mineralischen Fremdbestandteilen mit nicht mineralischen Fremdstoffen
LAGA-Information: Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle
Zum 1. Oktober 2021 wurde eine neue chemikalienrechtliche Einstufung für Titandioxid (TiO2) als gefährlicher Stoff nach CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) wirksam.
Wie sich dies auf die Einstufung von TiO2-haltigen Abfällen als gefährlicher Abfall auswirkt und wie die Einstufung bei Abfallgemischen zu bestimmen ist, hat die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der Information: Hinweise zur Einstufung titandioxidhaltiger Abfälle (LAGA, Mai 2021, PDF, 417 KB) zusammengestellt. In der Anlage 1 ist ein Schema zum Vorgehen bei der Gefährlichkeitseinstufung von titandioxidhaltigen Abfällen dargestellt.
Publikation der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin):
Hilfestellung zur Einstufung und Kennzeichnung von Titandioxid
Download (PDF, 290 kB, Datei ist nicht barrierefrei)
Der REACH-CLP-Helpdesk ist ein Informationsangebot der BAuA und steht Ihnen bei Anfragen zum Chemikalienrecht zur Verfügung.
Weitere Vollzugshinweise/Informationen
Vollzugshinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen (LAGA, April 2018)
Download (PDF; 117 KB; nicht barrierefrei)
Diese Grundsätze wurden durch die LAGA in Mai 2024 erarbeitet.
Sie ersetzen den Leitfaden zum Umgang und zur Entsorgung von teerhaltigem Straßenaufbruch (LUBW, Mai 2018)
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Die Handlungshilfe (LUBW, März 2008) dient bei der abfallrechtlichen Einstufung von Gleisschotter gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Die in der Handlungshilfe dargestellten Rahmenbedingungen und Regelungen wurden durch das Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) am 1. August 2023, nach der erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von Ersatzbaustoffen gelten, abgelöst. Hierzu wird auf die Themenseite zur Ersatzbaustoffverordnung verwiesen.
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