Gefährdungsbeurteilung

Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) grundlegend verankert. Der Arbeitgeber muss also die Gefährdungen für seinen Betrieb erkennen, diese einer Beurteilung unterziehen und auf dieser Grundlage feststellen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Damit soll erreicht werden, dass die erforderlichen Maßnahmen der tatsächlich im Betrieb vorhandenen Gefährdungslage entsprechen und wirksam begegnen. Gefährdungsbeurteilungen werden vom Arbeitsschutzgesetz für alle Arbeitsplätze gefordert. Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst beurteilt werden. Ziel ist die lückenlose Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen.

Die Beurteilung wird schrittweise durchgeführt:

  1. Ermittlung aller Gefährdungen und gefährdeter Personen
  2. Bewertung der Risiken nach Wahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens
  3. Entscheidung, ob – und wenn ja: welche – Schutzmaßnahmen durchgeführt werden müssen
  4. Umsetzung der notwendigen Schutzmaßnahmen
  5. Überprüfung ihrer Wirksamkeit


Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung der Schutzmaßnahmen und die Ergebnisse ihrer Überprüfungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung schafft die Grundlagen für einen systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb.
Hilfestellung bieten beispielsweise: