Gefahrstoffverordnung 2010

Begriffliche Abgrenzungen der Gefahrstoffverordnung. Der Oberbegriff „Gefahrstoff“ umfasst die hier genannten Bereiche.Am 01.12.2010 ist die neu gefasste Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2010) in Kraft getreten. In der Überwachung tätige Personen sowie Unternehmer, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, sollen mit diesen Internetseiten über die Neuerungen informiert und mit praktischen Internet-Links unterstützt werden.
 

Die Neufassung der GefStoffV 2010 wurde wegen der Anpassung an die REACH-Verordnung (EG/1907/2006) und die CLP-Verordnung (EG/1272/2008) notwendig. Beschränkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sind seit dem 01.06.2009 EU-weit über die REACH-Verordnung verbindlich geregelt. Auch die Umsetzung der CLP-Verordnung, welche die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (früher: „Zubereitungen") im Einklang mit dem auf UN-Ebene erarbeiteten Global Harmonisierten System (GHS) ab 20.01.2009 neu regelt, erforderte Änderungen der alten GefStoffV. Das bisher auf der Kennzeichnung aufbauende Schutzmaßnahmenkonzept mit Schutzstufen konnte nicht weitergeführt werden. Es wurde durch eine risikoorientierte Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Dies ist zugleich Voraussetzung für die Umsetzung des neuen Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende Gefahrstoffe, das vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und in der „Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910" (BekGS 910) veröffentlicht wurde. Die aktuellen Bestimmungen der GefStoffV 2010 stehen darüber hinaus im Einklang mit dem überarbeiteten Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS).

Diese Informationen sind auch als 10-seitiges Faltblatt in gedruckter Form verfügbar (siehe letzter Menüpunkt).

 

Grafik: Begriffliche Abgrenzungen der Gefahrstoffverordnung.
Der Oberbegriff „Gefahrstoff“ umfasst die hier genannten Bereiche.

 

Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen wurden bereits 1967 gemeinschaftlich von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen. Anforderungen für gefährliche Arbeitsstoffe wurden 1983 erarbeitet und 1986 erstmals als „Arbeitsstoff-Verordnung“ in der Bundesrepublik Deutschland erlassen. Seitdem wurden die rechtlichen Anforderungen an Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen von Gefahrstoffen mehrmals grundlegend verändert:
  • 1993 durch den Erlass einer „Gefahrstoff-Verordnung“ für die Herstellung und Verwendung sowie einer eigenständigen „Chemikalien-Verbotsverordnung“ für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen.
  • 1999 durch die Einführung der gleitenden Verweistechnik für EG-Binnenmarktrichtlinien. Dadurch sollte gewährleistet werden, dass die umfangreichen Anhänge der GefStoffV durch Verweis auf die jeweils aktuellen EG-Richtlinien in der geltenden Fassung angewendet werden.
  • 2005 durch Umsetzung der EG-Gefahrstoff-Richtlinie (98/24/EG) in deutsches Recht. Wichtige Neuerungen gegenüber der alten Gefahrstoffverordnung waren die Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufenmodell. Außerdem wurde ein neues gesundheitsbasiertes Grenzwertkonzept eingeführt.

Gefahrstoff im LaborAuf diesen Internetseiten werden die wesentlichen Neuerungen der Gefahrstoffverodnung 2010 im Vergleich zum bisherigen Gefahrstoffrecht dargestellt: Sie betreffen die Kennzeichung, die Gefährdungsbeurteilung, das Schutzmaßnahmenkonzept, die Übergangsfristen sowie die Herstellungs- und Verwendungsverbote.

 

Kennzeichnung

Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die entsprechend ihrem Gefährdungspotential in der gesamten Europäischen Union einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden. Ihre Gefährlichkeit wurde bisher durch Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie durch Risiko- und Sicherheitssätze (R- und S-Sätze) beschrieben. Mit Einführung der CLP-Verordnung werden teilweise abweichende Begriffe verwendet (Gemisch, Piktogramm, Signalwort, H- und P-Sätze).

Neben geringfügig veränderten Einstufungskriterien werden die bislang gebräuchlichen Gefahrensymbole mit orangefarbenem Hintergrund durch rotumrandete Piktogramme abgelöst. So sind jetzt nur noch akut toxische Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm zu kennzeichnen. Ein neues Korpus-Symbol für „Gesundheitsgefahr“ gibt es unter anderem für sensibilisierende oder toxische Wirkungen auf bestimmte Organe (sog. Zielorgantoxizität).

Grafik: Gefahrensymbole alt (links) und neu (rechts) im direkten Vergleich. Die gewählten Beispiele
bedeuten „giftig“ (oben) und „entzündlich“ (unten). Das Piktogramm oben rechts ist neu und bedeutet
„Gesundheitsgefahr“. Es wird unter anderem für karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische

Stoffe verwendet (sogenannte KMR-Stoffe).

 

Gefährdungsbeurteilung

Gefahrstoffe können eingeatmet werden, sie können mit der Haut, den Augen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen und so resorbiert werden oder sie können verschluckt werden. Die Gefährdungsbeurteilung gehört nach dem Arbeitsschutzgesetz zu den wesentlichen Grundlagen aller Maßnahmen im Arbeitsschutz. Mit ihr werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz identifiziert, die davon betroffenen Personen bestimmt, die Bedingungen am Arbeitsplatz beurteilt sowie Schutzmaßnahmen festgelegt und ihre Wirkung überprüft. Als Informationsquellen zur Erstellung einer arbeitsplatz- und gefahrstoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind die Kennzeichnung, das vom Lieferanten zur Verfügung zu stellende Sicherheitsdatenblatt sowie weitere Stoffinformationen heranzuziehen, wie z. B. die GESTIS-Datenbank oder der Gemeinsame Stoffdatenpool Bund/Länder (GSBL). Die REACHVerordnung beinhaltet für den Inverkehrbringer eine Informationspflicht. Er muss für Stoffe oder Zubereitungen die für eine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Die möglichen Schutzmaßnahmen sind risikoorientiert abzuleiten. Ihre Wirksamkeit ist zu überprüfen. Nur dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen gelten als durchgeführt. Diese sind bei Verfahrensänderungen, bei neuen Informationen oder zusätzlichen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zeitnah zu aktualisieren. Wie eine Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit Gefahrstoffen auszugestalten ist, wird insbesondere in § 6 der GefStoffV 2010 sowie in der TRGS 400 geregelt. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind insbesondere zu berücksichtigen:
 

  • Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische
  • Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit im Sicherheitsdatenblatt
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege
  • Physikalisch-chemische Wirkungen
  • Möglichkeiten einer Substitution
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  • Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen
  • Zu treffende Schutzmaßnahmen
  • Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

 

Schutzmaßnahmenkonzept

Schutzmaßnahmen nach GefStoffV bei zunehmender GefährdungFür eine reibungslose Integration des CLP-Systems in den betrieblichen Arbeitsschutz wurde die bisherige Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgehoben. Der erforderliche Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz wird nunmehr ausschließlich nach dem Ausmaß einer möglichen Gefährdung unterschieden und durch sogenannten „Schutzmaßnahmenpakete“ sichergestellt (siehe Grafik).

Jeder, der Personen mit gefährlichen Stoffen beschäftigt, hat die in der Grafik dargestellten Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die Beschäftigten haben Mitwirkungspflichten: Sie müssen sich aktiv an der Einhaltung und Verbesserung von sicherheitsrelevanten Vorschriften beteiligen und an vorgegebene Betriebsanweisungen halten. Die Fokussierung auf die Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ermöglicht mehr Flexibilität. Sie verlangt aber auch eine größere Verantwortung des Arbeitgebers.


Grafik: Schutzmaßnahmenpakete nach GefStoffV 2010. Bei den Grundpflichten besteht folgende eindeutige Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich („S-T-O-P“)

 

Herstellungs- und Verwendungsverbote

Der Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält EU-weit verbindliche Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Der Anhang 2 der GefStoffV enthält weitere nationale Beschränkungen bezüglich Asbest, Penthachlorphenol, Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel, biopersistente Fasern und besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe. Für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten enthält Anhang I der GefStoffV noch besondere Vorschriften, nämlich für Brand- und Explosionsgefährdungen, partikelförmige Gefahrstoffe, für die Schädlingsbekämpfung, für Begasungen sowie für Ammoniumnitrat.

Die weitere Anpassung der Gefahrstoffverordnung an das aktuelle EU-Recht wird sich wie folgt vollziehen:
  • Mit der jetzigen Neufassung der GefStoffV soll eine funktionierende Rechtsgrundlage bis zum Ablauf aller Übergangsfristen der EG-CLP-Verordnung zum 01.06.2015 geschaffen werden, die sich sowohl für das alte als auch für das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem eignet. Für diesen Übergangszeitraum gründet sie weiter auf der Einstufung nach dem alten EG-System, lässt jedoch das neue System der CLP-Verordnung bereits zu. Dadurch wird seine Einführung erleichtert.
  • Spätestens zum 01.06.2015 muss die Verordnung erneut geändert werden. Dann werden alle Regelungen mit Bezug auf das frühere EU-Recht gestrichen.
  • Das neue Risikobewertungskonzept für krebserzeugende Gefahrstoffe (BekGS 910) legt zukünftig stoffbezogene Grenzrisiken fest. Das jeweils am Arbeitsplatz bestehende Risiko wird mittels „Ampelmodell“ als akzeptabel (grün), tolerabel (gelb) oder nicht tolerabel (rot) festgelegt. Es soll zunächst erprobt und später in die GefStoffV integriert werden.
Rechtliche und technische Vorgaben 
  • Verordnung 1907/2006/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO)
  • Verordnung 1272/2008/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO)
  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit in der Fassung vom 05.02.2009 (ArbSchG)
  • Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV 2010) vom 26.11.2010
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen (BekGS)
  • Portal Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Internetseiten
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