Biozide
Ein Biozidprodukt bezeichnet "jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/ das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen" [Artikel 3 Absatz 1 a der VO (EU) Nr. 528/2012].
In der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten geregelt. Vom Anwendungsbereich der Biozid-Richtlinie ausgenommen sind Produkte, die bereits von bestimmten anderen Regelungen erfasst sind, wie zum Beispiel Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Biozidprodukte müssen vor der Vermarktung ein zweistufiges Verfahren durchlaufen. Zum einen müssen die enthaltenen Wirkstoffe nach Durchführung einer Risikobewertung für die vorgesehene(n) Produktart(en) genehmigt sein. Zum anderen muss das Biozidprodukt entweder unionsweit oder national zugelassen sein. Soll eine nationale Zulassung auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeweitet werden, kann dies das Unternehmen auf dem Weg der gegenseitigen Anerkennung beantragen.
Die Biozid-Verordnung regelt außerdem behandelte Erzeugnisse. Das sind solche Erzeugnisse, die ein oder mehrere Biozidprodukte enthalten. Für sie gelten besondere Vorschriften.
Wirkstoffe, die vor dem 14. Mai 2000 in einem Biozidprodukt auf dem Markt waren, müssen das Altwirkstoff-Programm durchlaufen.
Altwirkstoff-Programm
Zur systematischen Prüfung der Wirkstoffe, die vor dem 14. Mai 2000 in Biozid-Produkten auf dem Markt waren, ist in der Biozid-Richtlinie 98/8/EG ein Arbeitsprogramm (genannt "Prüfprogramm") vorgesehen, das auch mit der Biozid-Verordnung fortgesetzt wird. In der ersten Phase dieses Programms, die bereits abgeschlossen ist, wurden die Wirkstoffe und bestimmte Informationen über sie gesammelt. Die zweite Phase, die eigentliche Prüf- und Bewertungsphase, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1062/2014 geregelt. In dieser Verordnung findet sich auch die abschließende Liste der vom Prüfprogramm erfassten alten Wirkstoffe.
Damit die Ergebnisse des Prüfprogramms nachverfolgt werden können, veröffentlicht die Europäische Kommission eine Liste der genehmigten Wirkstoffe – die sogenannte Unionsliste. Sie stellt zusätzlich alle Wirkstoffe aus dem Prüfprogramm, für die eine Entscheidung über die Nichtaufnahme vorliegt, in einer Liste zusammen.Entscheidungshilfe für Biozide
Um die Behörden sowie weitere interessierte Kreise bei der Überprüfung von bioziden Wirkstoffen und Biozidprodukten auf dem Markt zu unterstützen, hat die LUBW in Abstimmung mit der Bundesstelle für Chemikalien bei der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) zwei Fließdiagramme entwickelt. Mit Hilfe dieser beiden Abbildungen können biozide Wirkstoffe und Biozidprodukte Schritt für Schritt auf ihre Marktfähigkeit überprüft werden. Weiterhin enthalten die Diagramme Links zu wichtigen Informationen der BAuA und der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) zum Thema Biozide im Internet.
Entscheidungshilfen (Fließdiagramme):
Biozide Wirkstoffe überprüfen