Die CLP-Verordnung
CLP – das steht für Classification, Labelling und Packaging. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt also die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Europa. Die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die ehemals die rechtliche Basis für das Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bildeten, traten zum 1. Juni 2015 außer Kraft.
Von GHS zu CLP
Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals – kurz GHS genannt – wurde auf UN-Ebene erarbeitet. In diesem System sind mit dem Transport (Gefahrgüter) abgestimmte Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen im Hinblick auf die Handhabung (Gefahrstoffe) festgelegt. Das Informationssystem umfasst somit den Arbeits-, Verbraucher- und Umweltschutz und zielt auf die Beseitigung von Problemen beim grenzüberschreitenden Handel und Verkehr durch unterschiedliche und bisweilen widersprüchliche Informationen über gefährliche Stoffe und Gemische.
Die Umsetzung der Regelungen des UN-GHS in der Europäischen Union erfolgte über die CLP-Verordnung, die unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat und keiner nationalen Umsetzung bedarf. Die CLP-Verordnung ist die zweite große Verordnung des EU-Binnenmarktrechts zu Chemikalien neben der REACH-Verordnung.
Grundkonzept der CLP-Verordnung
Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die CLP-Verordnung Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Piktogramm, ein Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung"), ein Gefahrensatz (Gefahrenhinweise oder H-Sätze genannt), sowie ein oder mehrere Sicherheitssätze (Sicherheitshinweise oder P-Sätze genannt) zugeordnet. Die alten Gefahrensymbole wurden durch neue Piktogramme ersetzt, wie die beiden nachfolgenden Beispiele zeigen:
Gefahrensymbol (altes Recht) | GHS-Piktogramm (neues Recht) |
Legaleinstufungen von Stoffen
Die harmonisierte und damit rechtlich verbindlich festgelegte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen gibt es auch in der CLP-Verordnung. Die Einstufungen der Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie 67/548/EWG wurden unter Verwendung der neuen Kriterien in neue harmonisierte Einstufungen nach der CLP-Verordnung umgewandelt und in ihren Anhang VI aufgenommen. Diese Liste wird mit der Zeit durch bestimmte, besonders gefährliche Stoffe ergänzt.
Änderungen und Anpassungen
Anpassung der CLP-Verordnung an den Stand der Technik
Die CLP-Verordnung hat bereits mehrere Anpassungen an den Stand der Technik erfahren. Die jeweiligen Rechtsakte – genannt ATP für Adaptation to Technical Progress – sowie die konsolidierten Fassungen der CLP-Verordnung sind im EUR-Lex-Angebot der Europäischen Union zu finden. Eine übersichtliche Auflistung aller ATPs und der letzten konsolidierten Version der CLP-Verordnung finden Sie auf den Seiten des REACH-CLP-Biozid Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Weitere Informationen
Hier finden Sie weitere Informationen zum GHS und zur CLP-Verordnung:
-
GHS auf UNO-Ebene bei der UNECE
Informationen zum GHS -
EU-Kommission
Generaldirektion Industrie
Generaldirektion Umwelt -
ECHA - Europäische Chemikalienagentur
Allgemeine Informationen
Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis mit öffentlich zugänglichen Daten -
BAuA - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Europäisches und deutsches Chemikalienrecht -
UBA - Umweltbundesamt
Informationen zur CLP-Verordnung