Handlungshilfe - Deponieverordnung

Mit der Umsetzung der neuen Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts in 2009 traten eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich der praktischen Umsetzung auf. Durch eine landesweite Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Umweltministeriums, der Regierungspräsidien, des Städte- und Landkreistages sowie der LUBW, wurden diese Fragestellungen aufgegriffen und Lösungen erarbeitet.

Hierin wurden Fragen von Seiten der Deponiebetreiber als auch von Behördenseite, die sich in Verbindung mit der neuen Deponieverordnung (DepV) ergeben haben, gesammelt und bearbeitet. Schwerpunkt der Fragen war vor allem das in § 8 DepV beschriebene Annahmeverfahren für Abfälle.

Im Auftrag des Umweltministeriums wurden die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe durch die LUBW in einer Handlungshilfe „Neue DepV“ nebst darin integrierten Anlagen aus Formblättern, Formularen, Hinweisen und Berechnungshilfen veröffentlicht, die für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), die Deponiebetreiber und die zuständigen Behörden zu den wichtigsten Fragestellungen konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der DepV geben konnte.

Im Zusammenhang mit den sich seit 2012 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der unmittelbaren Änderungen der DepV in 2020, der Änderungen in der Abfallverzeichnungsverordnung (AVV) aufgrund der Angleichung der Abfallrahmenrichtlinie und der Europäischen Richtlinie zum Abfallverzeichnis an das Chemikalienrecht (CLP Verordnung) sowie weiterer Umweltrechtsänderungen und nicht zuletzt der seit 2012 eingetretenen Änderungen des Standes der Technik wurde eine Überarbeitung der Handlungshilfe durch die bestehende Arbeitsgruppe in 2020 veranlasst, die somit die Änderungen der Deponieverordnung vom 30. Juni 2020 berücksichtigt.

Handlungshilfe Deponieverordnung 2020 (pdf; 3 MB,  Stand: Januar 2021)

Anlage 1 "Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (gC)"

In Anlage 1 der Handlungshilfe wurde in bewährter Weise das seit 2017 digitalisierte Musterformular mit Auswahl und Ausfüllhilfe zur Verwendung als Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (Stand: 1.1.2021) fortgeschrieben. Dabei wurden sowohl die Neuerungen im Zusammenhang mit der "Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" sowie des Erlasses zur "Anwendung des Leitfadens zur PFAS-Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen des BMUV" des Umweltministerium Baden-Württemberg in das Formblatt integriert.

Darüber hinaus wurde im Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung die gemäß den Vorgaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 2a DepV geforderte Dokumentation einer Verwertungsprüfung als Seite 3 integriert und somit das Erfordernis innerhalb der grundlegenden Charakterisierung für die Praxis veranschaulicht.

Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (gC) von Abfällen nach § 8 Abs.1 DepV
inkl. Dokumentation der Verwertungsprüfung und Erklärung des Untersuchungslabors (pdf, 1 MB, Stand: 15.01.2023)

Zur grundlegenden Charakterisierung von Bodenaushub für die in Baden-Württemberg vorhandenen eingeschränkten Inertabfalldeponien der Klasse „DK -0,5“ wurde unter der bisherigen Rubrik „Leitfäden zur Überwachung von Deponien und zur Erstellung von Deponiejahresberichten“ ein entsprechend angepasstes, digitalisiertes Musterformular mit Ausfüllhilfe bereitgestellt, das ebenso die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a DepV geforderte Dokumentation der Verwertungsprüfung umfasst.

Formblatt „Annahmeerklärung für Bodenaushub“, Stand 01.06.2021

Anlage 2 "Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt“

Das in Anlage 2 der Handlungshilfe enthaltene digitale Musterformblatt mit Auswahl- und Ausfüllhilfe „Antrag auf Zustimmung zur Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt“ wurde ebenfalls mit Stand vom 01.01.2021 fortgeschrieben.

Antrag auf Einzelfallzustimmung zur Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt (pdf)

Anlage 6 "Prüfung der Einhaltung von Zuordnungswerten (ZOW) eines Abfalls“

Die neue Mustertabelle zur "Prüfung der Einhaltung von Zuordnungswerten (ZOW) eines Abfalls“ durch Ermittlung des „beurteilungsrelevanten Wertes zur Ablagerung (bWzA)“ in Anlage 6 der Handlungshilfe soll die parameterspezifische Prüfung der Ablagerbarkeit, einschließlich der Beurteilung der vorliegenden Analysenergebnisse und deren Umfang (Homogenitätsprüfung) erleichtern. Sie steht als automatisierte Rechenhilfe zum Download zur Verfügung. Die Anwendungshinweise zur Nutzung der Rechenhilfe sind im ersten Tabellenblatt „Erläuterung zur Tabelle Prüfung ZOW“ hinterlegt.  Die im Tabellenblatt „Prüfung ZOW“ hinterlegten Zahlen sind als optische Beispiele zu verstehen und können gemäß den Anwendungshinweisen überschrieben bzw. gelöscht werden.

Mustertabelle „Prüfung der Einhaltung von Zuordnungswerten eines Abfalls“ durch Ermittlung des „beurteilungsrelevanten Wertes zur Ablagerung (bWzA)“ (xlsx; Stand: 27.06.2022)

Im Hinblick auf den Abgleich von im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung vorgelegten Analysewerten kann auf die in der Mustertabelle in Anlage 6 hinterlegte Berechnungsgrundlage zur Rundung zurückgegriffen werden. Dabei ist analog der Regelungen gemäß Ziffer 2.9 der TA Luft bei der Beurteilung eines Grenzwertes der Wert des Analysenergebnisses bzw. des beurteilungsrelevanten Wertes zur Ablagerung (bWzA) in der Genauigkeit und mit der Anzahl an Nachkommastellen zu verwenden, in der auch die heranzuziehenden Zuordnungswerte bzw. Zuordnungskriterien angegeben sind. Die analytisch bestimmten Werte sind daher nach den mathematischen Regeln zu runden. Damit gilt z. B. ein analytischer Wert des TOC von 1,4 Masse-% noch als eingehalten, wenn der Zuordnungswert der Deponie 1 Masse-% beträgt. Ein analytischer Wert des TOC von 3,5 Masse-% würde als nicht eingehalten gelten, wenn der Zuordnungswert der Deponie 3 Masse-% beträgt. Diese Regelung ist auch bei Entscheidungen auf Einzelfallzustimmung beim Überschreiten von Zuordnungswerten zu berücksichtigen (Anlage 2 der Handlungshilfe Deponieverordnung 2020: Antrag auf Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit erhöhtem Organikgehalt).

"Gleichwertige Prüfverfahren"

Nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV können für die Untersuchung von Abfällen, abweichend von den in der Verordnung genannten Untersuchungsverfahren, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach dem Stand der Technik gleichwertige (Untersuchungs-)Verfahren verwendet werden. Die Gleichwertigkeit ist gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann mit Stand der DepV 2020 die „Methodensammlung Feststoffuntersuchung der LAGA (Juni 2021) (PDF, 3 MB)“ als hinreichend herangezogen werden. Die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung in Baden-Württemberg erteilten Zustimmungen als gleichwertig anerkannte Verfahren sind weiterhin gültig. Das Merkblatt „Gleichwertige Prüfverfahren" und die Liste "Übersicht der gemäß DepV behördlich anerkannten gleichwertigen Verfahren" sind unter der Rubrik "Gleichwertige Prüfverfahren" auf der Seite "Abfallrecht - Merkblätter" bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg eingestellt.