Handlungshilfe - Deponieverordnung

Mit der Umsetzung der neuen Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts in 2009 traten eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich der praktischen Umsetzung auf. Durch eine landesweite Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Umweltministeriums, der Regierungspräsidien, des Städte- und Landkreistages sowie der LUBW, wurden diese Fragestellungen aufgegriffen und Lösungen erarbeitet.

Hierin wurden Fragen von Seiten der Deponiebetreiber als auch von Behördenseite, die sich in Verbindung mit der neuen Deponieverordnung (DepV) ergeben haben, gesammelt und bearbeitet. Schwerpunkt der Fragen war vor allem das in § 8 DepV beschriebene Annahmeverfahren für Abfälle.

Im Auftrag des Umweltministeriums wurden die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe durch die LUBW in einer Handlungshilfe „Neue DepV“ nebst darin integrierten Anlagen aus Formblättern, Formularen, Hinweisen und Berechnungshilfen veröffentlicht, die für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE), die Deponiebetreiber und die zuständigen Behörden zu den wichtigsten Fragestellungen konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der DepV geben konnte.

Im Zusammenhang mit den sich seit 2012 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der unmittelbaren Änderungen der DepV bis in 2024, der Änderungen in der Abfallverzeichnungsverordnung (AVV) aufgrund der Angleichung der Abfallrahmenrichtlinie und der Europäischen Richtlinie zum Abfallverzeichnis an das Chemikalienrecht (CLP Verordnung) sowie weiterer Umweltrechtsänderungen, unter anderen dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung zum 01.08.2023 sowie Änderungen der EU-POP-Verordnung und nicht zuletzt der eingetretenen Änderungen des Standes der Technik bei Deponien wurde eine erneute Überarbeitung der zuletzt in 2020 novellierten Handlungshilfe durch die bestehende Arbeitsgruppe in 2023 veranlasst, die somit die Änderungen der Deponieverordnung bis zum 3. Juli 2024 berücksichtigt.

Handlungshilfe Deponieverordnung (pdf; 3 MB, Stand: Oktober 2024)

Anlage 1 "Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (gC)"

In Anlage 1 der Handlungshilfe wurde in bewährter Weise das seit 2017 digitalisierte Musterformular mit Auswahl und Ausfüllhilfe zur Verwendung als Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (Stand: 09.09.2024) fortgeschrieben. Dabei wurden sowohl die Neuerungen im Zusammenhang mit der "Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" sowie des Erlasses zur "Anwendung des Leitfadens zur PFAS-Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen des BMUV" des Umweltministerium Baden-Württemberg als auch die „Aktualisierten Handlungshinweise für Entscheidungen über die Ablagerbarkeit von Abfällen mit organischen Schadstoffen auf Deponien („Handlungshilfe organische Schadstoffe auf Deponien“) in Baden-Württemberg“ (August 2024) in das Formblatt eingearbeitet.

Darüber hinaus wurde im Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung die gemäß den Vorgaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 2a DepV geforderte Dokumentation einer Verwertungsprüfung als Seite 3 integriert und somit das Erfordernis innerhalb der grundlegenden Charakterisierung für die Praxis veranschaulicht.

Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (gC) von Abfällen nach § 8 Abs.1 DepVinkl. Dokumentation der Verwertungsprüfung (pdf, 1 MB, Stand: 15.08.2024)

Dieses Formblatt ist für alle Abfälle zur grundlegenden Charakterisierung anwendbar. Wenn es sich um unbedenklichen Bodenaushub handelt (siehe 2. Abfallbeschreibung im Formblatt der gC) dient das Beiblatt „Verantwortliche Erklärung zur Qualität des Bodenaushubs“ zum Nachweis der Beschaffenheit.

Anlage 2 "Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt“

Das in Anlage 2 der Handlungshilfe enthaltene digitale Musterformblatt mit Auswahl- und Ausfüllhilfe „Antrag auf Zustimmung zur Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt“ wurde ebenfalls mit Stand vom September 2024 fortgeschrieben.

Antrag auf Einzelfallzustimmung zur Ablagerung eines Abfalls mit erhöhtem Organikgehalt (pdf)

Anlage 6 "Prüfung der Einhaltung von Zuordnungswerten (ZOW) eines Abfalls“

Die bewährte Mustertabelle zur "Prüfung der Einhaltung von Zuordnungswerten (ZOW) eines Abfalls“ durch Ermittlung des „beurteilungsrelevanten Wertes zur Ablagerung (bWzA)“ in Anlage 6 der Handlungshilfe soll weiterhin die parameterspezifische Prüfung der Ablagerbarkeit, einschließlich der Beurteilung der vorliegenden Analysenergebnisse und deren Umfang (Homogenitätsprüfung) erleichtern. Sie steht als automatisierte Rechenhilfe zum Download zur Verfügung. Die Anwendungshinweise zur Nutzung der Rechenhilfe sind im ersten Tabellenblatt „Erläuterung zur Tabelle Prüfung ZOW“ hinterlegt.  Die im Tabellenblatt „Prüfung ZOW“ hinterlegten Zahlen sind als optische Beispiele zu verstehen und können gemäß den Anwendungshinweisen überschrieben bzw. gelöscht werden.

Mustertabelle „Prüfung der Einhaltung von Zuordnungswerten eines Abfalls“ durch Ermittlung des „beurteilungsrelevanten Wertes zur Ablagerung (bWzA)“ (xlsx; Stand: 27.06.2022)

Im Hinblick auf den Abgleich von im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung vorgelegten Analysewerten kann auf die in der Mustertabelle in Anlage 6 hinterlegte Berechnungsgrundlage zur Rundung zurückgegriffen werden. Dabei ist analog der Regelungen gemäß Ziffer 2.9 der TA Luft bei der Beurteilung eines Grenzwertes der Wert des Analysenergebnisses bzw. des beurteilungsrelevanten Wertes zur Ablagerung (bWzA) in der Genauigkeit und mit der Anzahl an Nachkommastellen zu verwenden, in der auch die heranzuziehenden Zuordnungswerte bzw. Zuordnungskriterien angegeben sind. Die analytisch bestimmten Werte sind daher nach den mathematischen Regeln zu runden. Damit gilt z. B. ein analytischer Wert des TOC von 1,4 Masse-% noch als eingehalten, wenn der Zuordnungswert der Deponie 1 Masse-% beträgt. Ein analytischer Wert des TOC von 3,5 Masse-% würde als nicht eingehalten gelten, wenn der Zuordnungswert der Deponie 3 Masse-% beträgt. Diese Regelung ist auch bei Entscheidungen auf Einzelfallzustimmung beim Überschreiten von Zuordnungswerten zu berücksichtigen (Anlage 2 der Handlungshilfe Deponieverordnung: Antrag auf Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit erhöhtem Organikgehalt).

"Gleichwertige Prüfverfahren"

Nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV können für die Untersuchung von Abfällen, abweichend von den in der Verordnung genannten Untersuchungsverfahren, mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach dem Stand der Technik gleichwertige (Untersuchungs-)Verfahren verwendet werden. Die Gleichwertigkeit ist gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit kann gemäß der DepV die „LAGA-Methodensammlung Feststoffuntersuchung Version 3 (Dezember 2023) (PDF, 3 MB)“ als hinreichend herangezogen werden. Die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung in Baden-Württemberg erteilten Zustimmungen als gleichwertig anerkannte Verfahren sind bis auf Weiteres gültig. Das Merkblatt „Gleichwertige Prüfverfahren" und die Liste "Übersicht der gemäß DepV behördlich anerkannten gleichwertigen Verfahren" sind unter der Rubrik "Gleichwertige Prüfverfahren" auf der Seite "Abfallrecht - Merkblätter" bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg eingestellt.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat über das dazu beauftrage LAGA-Forum Abfalluntersuchung in 2024 analog zu den vorgenannten Regelungen in Baden-Württemberg eine Fachinformation „Vorgaben für die Antragstellung zur fachlichen Zustimmung zur Gleichwertigkeit von Analysenverfahren (Stand: Dezember 2023)“[MD(1]  veröffentlicht, die das aktuelle Vorgehen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit beschreibt und konkretisiert.