Genehmigungsverfahren

Windenergieanlagen (WEA) bedürfen in aller Regel einer Genehmigung. Für jede WEA mit mehr als 50 m Gesamthöhe ist ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich. Sollen mehrere WEA an einem Standort betrieben werden (Windpark), kann zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein. Für WEA bis 50 Meter Gesamthöhe (Kleinwindanlagen) ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, soweit sie nicht verfahrensfrei gestellt sind. Zuständige Behörden für die Durchführung der Genehmigungsverfahren sind in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden. Das sind die Verwaltungen der Landkreise (Landratsämter) und der kreisfreien Städte.

WEA bis 10 m Höhe sind in Baden-Württemberg verfahrensfrei gestellt. Daher erfordern Kleinwindanlagen bis zu dieser Höhe grundsätzlich kein baurechtliches Verfahren und somit keine Baugenehmigung. In diesem Falle hat der Bauherr die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung sicherzustellen.

Die Errichtung und der Betrieb von WEA haben Auswirkungen auf die Umwelt. Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob der Bau und Betrieb der beantragten WEA mit den öffentlichen Belangen und den Belangen der betroffenen Bürger vereinbar ist. Dabei werden die rechtlich verbindlichen Regelungen des Immissionsschutzes geprüft, etwa in den Bereichen Lärm, Infraschall oder Schattenwurf. Die Genehmigungsbehörde holt Stellungnahmen von allen Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, z. B. von der Naturschutzbehörde. Diese Stellungnahmen sind bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet eine sogenannte Konzentrationswirkung: Sie schließt andere notwendige Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung mit ein. Die Genehmigungsbehörde hat daher eine Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen. Das Genehmigungsverfahren für WEA findet grundsätzlich ohne Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Auf freiwilliger Basis kann ein Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.

Detaillierte Informationen zum Genehmigungsverfahren bietet ein vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft herausgegebener Leitfaden, der hier abgerufen werden kann.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Bei Windparks mit drei bis 19 WEA ist nach den Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob eine UVP durchgeführt werden muss. Die Durchführung einer UVP kann auch auf freiwilliger Basis beantragt werden.

Eine UVP wird nur in Verbindung mit Genehmigungsanträgen durchgeführt. Sie dient der Entscheidung über die Zulässigkeit konkreter Vorhaben. Grundlage der UVP ist eine durch den Antragsteller zu erstellende Umweltverträglichkeitsstudie, deren zentrale Fragen die Auswirkungen der Anlage auf die Landschaft, also der optische Eindruck, der Einfluss auf die Tier- und Pflanzenwelt, der Geräuschpegel und der Schattenwurf sind.

 

Internetportal Windenergie

Im Internetportal Windenergie der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg können Projektierer und Planungsträger, Genehmigungsbehörden und die interessierte Öffentlichkeit Informationen über die aktuellen Anforderungen abrufen, die an Windkraftprojekte in Baden-Württemberg gestellt werden. Dieses Portal übernimmt eine wesentliche Funktion des Windenergieerlasses aus dem Jahr 2012, der am 09.05.2019 bestimmungsgemäß außer Kraft getreten ist.