Lärm

Moderne Windenergieanlagen erzeugen in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit ein Betriebsgeräusch, das am ehesten an Rauschen erinnert. Dafür verantwortlich sind besonders die am Ende der Rotorblätter entstehenden Wirbelablösungen sowie weitere Verwirbelungen an Kanten, Spalten und Verstrebungen. Lärmimmissionen von Windenergieanlagen sind nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie dem begleitenden Regelwerk zu beurteilen. Im Allgemeinen liegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die schutzwürdige Nachbarschaft vor, wenn die Beurteilungspegel der Lärmimmissionen die in der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Abhängig von der Gebietsnutzung gelten unterschiedliche Immissionsrichtwerte (siehe Tabelle). Dabei kommen in fast allen Fällen die strengeren Nachtrichtwerte zum Tragen. Bei Windparks müssen alle Windenergieanlagen bei der Beurteilung mit einbezogen werden. Der Immissionsrichtwert darf auch bei maximaler Anlagenauslastung (Nennleistung) nicht überschritten werden. Außerdem ist die Vorbelastung durch andere technische Anlagen oder Gewerbebetriebe zu berücksichtigen. 

 

Gebietsnutzung

Immissionsrichtwert

tags in [dB(A)]

Immissionsrichtwert

nachts in [dB(A)]

Industriegebiet 70 70
Gewerbegebiet   65 50
Urbanes Gebiet 63 45
Mischgebiet 60 45
Allgemeines Wohngebiet 55 40
Reines Wohngebiet 50 35
Kurgebiet, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 35

 

Bevor eine Windenergieanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt werden kann, muss eine Schallimmissionsprognose vorgelegt werden. Bei der Immissionsprognose wird der lauteste Betriebszustand zu Grunde gelegt.

In eine solche Prognose gehen als wichtigste Parameter die Nabenhöhe und der (maximale) Schallleistungspegel der einzelnen Windenergieanlagen ein. In den folgenden vier Beispielen wurden eine Nabenhöhe von 137 Metern und ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) verwendet. Die farbigen Linien sind Kurven gleicher Lautstärke und werden als „Isophone" bezeichnet. Außerhalb der einzelnen Isophonen wird der jeweilige Immissionsrichtwert sicher unterschritten. Im ersten Beispiel mit einer Windenergieanlage wird der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) in einem Abstand von mehr als 550 m sicher unterschritten.

Hinweis: Die Schallausbreitungsberechnungen wurden nach dem Interimsverfahren durchgeführt. Dabei wurden Zuschläge für Unsicherheiten der Serienstreuung, der Vermessung und der Prognose nicht berücksichtigt. Alle angegebenen Abstände sind auf 10 m gerundet.

 

Schallimmissionsprognose für eine einzelne Windenergieanlage:

Schallimmissionsprognose für eine einzelne Windenergieanlage

 

Schallimmissionsprognose für einen Windpark aus drei Windenergieanlagen im Dreieck:

Schallimmissionsprognose für drei Windenergieanlagen im Dreieck

Schallimmissionsprognose für einen Windpark aus drei Windenergieanlagen in Reihe:

Schallimmissionsprognose für drei Windenergieanlagen in einer Reihe

Schallimmissionsprognose für einen Windpark aus fünf Windenergieanlagen:

Schallimmissionsprognose für fünf Windenergieanlagen

 

Nach Errichtung von Windenergieanlagen können Schallpegelmessungen durchgeführt werden, z. B. um die Einhaltung der prognostizierten Werte und des genehmigungskonformen Betriebs zu überprüfen. Der "Leitfaden zu Schallpegelmessungen an Windenergieanlagen" der LUBW enthält hierzu weiterführende Informationen.