Naturschutzrechtliche Kompensation
(letzte Änderung September 2021)
Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 - 18 BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, durch naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auszugleichen oder zu ersetzen. Damit ist die naturschutzrechtliche Kompensation (naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) ein Teil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 können naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auch gezielt bevorratet werden und bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden. Lesen Sie dazu mehr unter Ökokonto im Naturschutzrecht.
Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) legt fest, dass die Untere Naturschutzbehörde für das Gebiet ihres Stadt- oder Landkreises ein Kompensationsverzeichnis mit den Abteilungen Eingriffskompensation für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sowie der Abteilung Ökokonto für vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) führt.
Das Kompensationsverzeichnis - Abteilung Eingriffskompensation ist über die Internetseiten der Stadt- und Landkreise öffentlich einsehbar. Auf der Seite Öffentliches Verzeichnis Abteilung naturschutzrechtliche Kompensation finden Sie alle Links zu den Internetseiten der Stadt- und Landkreise, worüber die Maßnahmen des jeweiligen Kreises abrufbar sind.
Auf den Seiten unter Hinweise zur naturschutzrechtlichen Kompensation finden Sie ausführliche Informationen zur Fachanwendung sowie weitere Erläuterungen im Zusammenhang mit dem naturschutzrechtlichen Kompensationsverzeichnis.