FAQ und Kontakt
FAQ
Ausgewählte Fragen sowie die zugehörigen Antworten werden auf dieser Seite veröffentlicht und fortlaufend ergänzt. Sie sollen Ihnen eine schnelle Hilfestellung und Informationsquelle bieten.
Veröffentlichte Fragen werden anonymisiert, sodass Rückschlüsse auf den Ort oder die anfragende Person nicht möglich sind. Die Antworten wurden nach bestem Wissen fachlich und juristisch erarbeitet. Ein Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die LUBW kann als Fachbehörde keine rechtsverbindliche Stellungnahmen abgeben. Sollten Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Anfrage nicht einverstanden sein, weisen Sie uns in Ihrer E-Mail bitte kurz darauf hin.
Weitere Informationen finden Sie auch unter Hinweise zur naturschutzrechtlichen Kompensation und unter Hinweise zum Ökokonto im Naturschutzrecht.
(Stand September 2021)
Für jeden Zugang gibt es eine eigene Anmeldeseite (s. u.). Dort ist unter „Hier registrieren“ das Anlegen eines persönlichen Zugangs möglich. Die Registrierung für Maßnahmenträger und Vorhabenträger kann selbstständig, durch Anklicken des per E-Mail zugesandten Aktivierungslinks abgeschlossen werden. Die Registrierung für Untere Naturschutzbehörden, Zulassungsbehörden und Gemeinden wird durch die LUBW geprüft und bei Richtigkeit freigeschaltet.
Zugang Maßnahmenträger: https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/eingriffsregelung/apps/oekokonto/massnahmentraeger/login.aspx
Umfangreiche Hilfestellungen zur Nutzung der Internetanwendung bietet ein Benutzer-Leitfaden, der über den Anwenderzugang Maßnahmenträger unter 'Materialien' zum Download bereitgestellt wird
Zugänge Vorhabenträger, Untere Naturschutzbehörde, Gemeinde, Zulassungsbehörde: Bitte entnehmen Sie die Zugangslinks dem UIS-Landesintranet. Die Links können an dieser Stelle nicht veröffentlicht werden. Vorhabenträger ohne Zugang zum UIS-Landesintranet wenden sich bitte an die zuständige Behörde.
(Stand September 2021)
Soll eine naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahme zur Kompensation eines naturschutzrechtlichen Eingriffs verwendet werden, sind die entsprechenden Ökopunkte dem Eingriff zuzuordnen. Diese ist i. d. R. durch die zuständige Zulassungsbehörde des Eingriffs vorzunehmen, da sie für Eintragungen der Abteilung „Eingriffskompensation Naturschutzrecht“ zuständig ist.
Weitere Informationen zur Verwendung naturschutzrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von bauplanungsrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft und die Verwendung bauplanungsrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft erhalten Sie auf der Seite Verhältnis zum Bauplanungsrecht.
(Stand September 2021)
Im Feld "Wert geplanter Zuordnungen" können geplante Eingriffszuordnungen festgehalten und somit der Genehmigungsbehörde angezeigt werden. Die Eintragung kann durch den Maßnahmenträger im entsprechenden Feld "Wert geplanter Zuordnungen" erfolgen. Die hier angegebenen Werte (Ökopunkte) beeinflussen weder die Zinsberechnung noch werden die Ökopunkte hierdurch tatsächlich abgebucht. Die tatsächliche Abbuchung nimmt die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde vor (s. Benutzer-Leitfaden für Maßnahmenträger Kapitel 8.3.2.).
Ein Eingriff in festgesetzte Kompensationsflächen ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um keine multifunktionale Maßnahme handelt, die gleichzeitig auch dem besonderen Artenschutz dient. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Eingriffe in Natur und Landschaft auch auf Flächen zulässig sein, auf denen anderweitige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen vorangegangenen, an anderer Stelle vorgenommenen Eingriff zu kompensieren sind. Wird die Kompensation, zu der der erste Vorhabenträger für seinen Eingriff verpflichtet wurde, durch das nachfolgende Vorhaben unmöglich, ist der zweite Vorhabenträger zu verpflichten, auch diesen Eingriff zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 4 B 49/05 –, juris Rn. 36).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt sich das Maß der Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht nach dem Ist-Zustand der betroffenen Flächen im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung des Eingriffs bzw. im Zeitpunkt des Eingriffs selbst, sondern vielmehr nach deren zu erwartender ökologischer Entwicklung. Künftige naturräumliche Entwicklungen werden durch die Eingriffsregelung insoweit geschützt, wie ihr Eintritt tatsächlich zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 A 11/04 –, juris Rn. 21 f.).
Für die Bewertung eines Eingriffs in eine festgesetzte Kompensationsmaßnahme bedeutet dies, dass es keine Rolle spielt, in welchem Umsetzungsstadium sich die Kompensationsmaßnahme für den vorherigen Eingriff befindet. Welche ökologische Entwicklung in diesem Sinne zu erwarten ist, lässt sich aus der Zulassungsentscheidung des Eingriffs entnehmen, die auch den Zielzustand der Kompensationsmaßnahme festlegt. Dieser Zielzustand muss dann im Rahmen der Kompensation des zweiten Eingriffs hergestellt werden.
Dabei trifft die Pflicht zur Kompensation nur noch den Verursacher des zweiten Eingriffs, soweit die Kompensationsmaßnahme des ersten Eingriffs durch den zweiten Eingriff nicht mehr umgesetzt werden kann. Der Verursacher des ersten Eingriffs, der den Eingriff in die Kompensationsmaßnahme nicht zu verantworten hat, ist von der Pflicht zur Kompensation seines Eingriffs insoweit befreit.
Bei solchen sogenannten multifunktionalen Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Funktionen der Maßnahme auch nach einem Eingriff in die Kompensationsfläche ununterbrochen erhalten bleiben, weshalb entsprechend gleichartige Ersatzmaßnahmen umzusetzen sind. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig wieder um eine multifunktionale Maßnahme auf derselben Fläche handeln, auf der der Eingriff-Ausgleich erfolgt.
Kontakt
Ihre Frage wurde auf unseren Internetseiten, insbesondere unter Hinweise zur naturschutzrechtlichen Kompensation, unter Hinweise zum Ökokonto im Naturschutzrecht und auf dieser Seite unter den FAQs nicht beantwortet? Dann wenden Sie sich gerne an uns:
E-Mail: Oekokonto@lubw.bwl.de
Telefon: Derzeit können wir die Ökokonto-Sprechstunde per Telefon leider nicht anbieten. Bitte senden Sie Ihr Anliegen daher schriftlich per E-Mail an Oekokonto@lubw.bwl.de. Dort wird es weiterbearbeitet.