FAQ und Kontakt
FAQ
Ausgewählte Fragen sowie die zugehörigen Antworten werden auf dieser Seite veröffentlicht und fortlaufend ergänzt. Sie sollen Ihnen eine schnelle Hilfestellung und Informationsquelle bieten.
Veröffentlichte Fragen werden anonymisiert, sodass Rückschlüsse auf den Ort oder die anfragende Person nicht möglich sind. Die Antworten wurden nach bestem Wissen fachlich und juristisch erarbeitet. Ein Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die LUBW kann als Fachbehörde keine rechtsverbindliche Stellungnahmen abgeben. Sollten Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Anfrage nicht einverstanden sein, weisen Sie uns in Ihrer E-Mail bitte kurz darauf hin.
Weitere Informationen finden Sie auch unter Hinweise zur naturschutzrechtlichen Kompensation und unter Hinweise zum Ökokonto im Naturschutzrecht.
Fachanwendung "Kompensationsverzeichnis & Ökokonto"
(Stand Juli 2024)
Für jeden Zugang gibt es eine eigene Anmeldeseite (s. u.). Dort ist unter „Hier registrieren“ das Anlegen eines persönlichen Zugangs möglich. Die Registrierung für Maßnahmenträger und Vorhabenträger kann selbstständig, durch Anklicken des per E-Mail zugesandten Aktivierungslinks abgeschlossen werden. Die Registrierung für Untere Naturschutzbehörden, Zulassungsbehörden und Gemeinden wird durch die LUBW geprüft und bei Richtigkeit freigeschaltet.
Über den Zugang für Maßnahmenträger können naturschutzrechtliche vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) nach Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) angelegt und die Antragsunterlagen erstellt werden.
https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/eingriffsregelung/apps/oekokonto/massnahmentraeger/login.aspx
Der Zugang für Vorhabenträger ermöglicht es naturschutzrechtliche Eingriffe mit den zugehörigen Kompensationsmaßnahmen einzutragen und diese zu bearbeiten.
https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/eingriffsregelung/apps/login.aspx?serviceID=34
Im Zugang für Zulassungsbehörden erfolgt die Eintragung und die Bearbeitung aller selbst angelegten Eingriffe (Eintragung mit zugehörigen Kompensationsmaßnahmen) in der Abteilung „Eingriffskompensation Naturschutzrecht“. Außerdem ist über die Ticketnummer der Import und die Übernahme in das Kompensationsverzeichnis möglich.
https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/eingriffsregelung/apps/login.aspx?serviceID=32
Der Zugang für Gemeinden erlaubt den Zugriff auf die Abteilungen nach BauGB („Ausgleich nach BauGB“ & „Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach BauGB“). Hier können bauplanungsrechtliche Eingriffe bzw. vorgezogene Kompensationsmaßnahmen nach BauGB eingetragen werden.
https://rips-dienste.lubw.baden-wuerttemberg.de/rips/eingriffsregelung/apps/login.aspx?serviceID=33
Umfangreiche Hilfestellungen zur Nutzung der Internetanwendung bietet ein Benutzer-Leitfaden, der über die jeweilige Anmeldeseite links unter 'Materialien' zum Download bereitgestellt wird.
Zugang für Untere Naturschutzbehörden: Bitte entnehmen Sie den Zugangslink der Wissensplattform. Der Link kann an dieser Stelle nicht veröffentlicht werden.
(Stand September 2021)
Im Feld "Wert geplanter Zuordnungen" können geplante Eingriffszuordnungen festgehalten und somit der Genehmigungsbehörde angezeigt werden. Die Eintragung kann durch den Maßnahmenträger im entsprechenden Feld "Wert geplanter Zuordnungen" erfolgen. Die hier angegebenen Werte (Ökopunkte) beeinflussen weder die Zinsberechnung noch werden die Ökopunkte hierdurch tatsächlich abgebucht. Die tatsächliche Abbuchung nimmt die für die Zulassung des Eingriffs zuständige Behörde vor (s. Benutzer-Leitfaden für Maßnahmenträger Kapitel 8.3.2.).
Naturschutzrechtliche Kompensation
Ein Eingriff in festgesetzte Kompensationsflächen ist grundsätzlich möglich, wenn es sich um keine multifunktionale Maßnahme handelt, die gleichzeitig auch dem besonderen Artenschutz dient. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Eingriffe in Natur und Landschaft auch auf Flächen zulässig sein, auf denen anderweitige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch einen vorangegangenen, an anderer Stelle vorgenommenen Eingriff zu kompensieren sind. Wird die Kompensation, zu der der erste Vorhabenträger für seinen Eingriff verpflichtet wurde, durch das nachfolgende Vorhaben unmöglich, ist der zweite Vorhabenträger zu verpflichten, auch diesen Eingriff zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 4 B 49/05 –, juris Rn. 36).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt sich das Maß der Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht nach dem Ist-Zustand der betroffenen Flächen im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung des Eingriffs bzw. im Zeitpunkt des Eingriffs selbst, sondern vielmehr nach deren zu erwartender ökologischer Entwicklung. Künftige naturräumliche Entwicklungen werden durch die Eingriffsregelung insoweit geschützt, wie ihr Eintritt tatsächlich zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 A 11/04 –, juris Rn. 21 f.).
Für die Bewertung eines Eingriffs in eine festgesetzte Kompensationsmaßnahme bedeutet dies, dass es keine Rolle spielt, in welchem Umsetzungsstadium sich die Kompensationsmaßnahme für den vorherigen Eingriff befindet. Welche ökologische Entwicklung in diesem Sinne zu erwarten ist, lässt sich aus der Zulassungsentscheidung des Eingriffs entnehmen, die auch den Zielzustand der Kompensationsmaßnahme festlegt. Dieser Zielzustand muss dann im Rahmen der Kompensation des zweiten Eingriffs hergestellt werden.
Dabei trifft die Pflicht zur Kompensation nur noch den Verursacher des zweiten Eingriffs, soweit die Kompensationsmaßnahme des ersten Eingriffs durch den zweiten Eingriff nicht mehr umgesetzt werden kann. Der Verursacher des ersten Eingriffs, der den Eingriff in die Kompensationsmaßnahme nicht zu verantworten hat, ist von der Pflicht zur Kompensation seines Eingriffs insoweit befreit.
Bei solchen sogenannten multifunktionalen Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle erforderlichen Funktionen der Maßnahme auch nach einem Eingriff in die Kompensationsfläche ununterbrochen erhalten bleiben, weshalb entsprechend gleichartige Ersatzmaßnahmen umzusetzen sind. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig wieder um eine multifunktionale Maßnahme auf derselben Fläche handeln, auf der der Eingriff-Ausgleich erfolgt.
Für die Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 bis 18 BNatSchG) ist in Baden-Württemberg kein Bewertungsverfahren verpflichtend vorgeschrieben.
Bei der Bewertung besteht daher grundsätzlich eine freie Methodenwahl, es muss sich lediglich um ein sachgerechtes und naturschutzfachlich vertretbares Bewertungsverfahren handeln, nach dem Eingriff und Ausgleich bilanziert werden. Dies ist auch verbal-argumentativ möglich.
Mit der Anlage 2 zur Ökokonto-Verordnung existiert ein standardisiertes und naturschutzfachlich anerkanntes Bewertungsverfahren, das verpflichtend nur für vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, auch Ökokonto-Maßnahmen genannt, anzuwenden ist. Die Naturschutzverwaltung empfiehlt, dieses Bewertungsverfahren auch für vorhabenbezogene Kompensationsmaßnahmen heranzuziehen.
Bei der Bewertung der Kompensationsmaßnahmen ist zu beachten, dass der tatsächliche Ausgangszustand zugrunde gelegt werden muss und es nicht auf den rechtlichen Status (beispielsweise Ackerstatus, Dauergrünland…) ankommt. Dies lässt sich damit begründen, dass nur Flächen, die aufwertungsbedürftig und –fähig sind, für eine Kompensation geeignet sind. Dies ist dann gegeben, wenn die Flächen in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Entscheidend ist die ökologische Gesamtbilanz aus der Verschlechterung durch den Eingriff einerseits und der ökologischen Aufwertung der Kompensationsfläche andererseits (BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - Az. 9 A 18/15 – juris Rn. 52, Urt. v. 23.08.1996 - Az. 4 A 29.95 – juris Rn. 33). Ob eine Fläche aufwertungsbedürftig ist, kann jedoch nur ermittelt werden, wenn hierfür der tatsächliche Flächenzustand erfasst und bewertet wird.
Wird beispielsweise eine Fläche mit dem rechtlichen Status ‚Acker‘ geführt, es befindet sich aber eine Ruderalfläche im tatsächlichen Zustand so ist in diesem Fall der Ausgangszustand als Ruderalfläche zu bewerten.
Naturschutzrechtliches Ökokonto
(Stand September 2021)
Soll eine naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahme zur Kompensation eines naturschutzrechtlichen Eingriffs verwendet werden, sind die entsprechenden Ökopunkte dem Eingriff zuzuordnen. Diese ist i. d. R. durch die zuständige Zulassungsbehörde des Eingriffs vorzunehmen, da sie für Eintragungen der Abteilung „Eingriffskompensation Naturschutzrecht“ zuständig ist.
Weitere Informationen zur Verwendung naturschutzrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von bauplanungsrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft und die Verwendung bauplanungsrechtlicher Ökokonto-Maßnahmen für den Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen in Natur und Landschaft erhalten Sie auf der Seite Verhältnis zum Bauplanungsrecht.
Ein bloßer durch den Biber verursachter Überstau und einer Vernässung der umliegenden Flächen ist nicht als Ökokonto-Maßnahme anerkennungsfähig, da es an einer einem Maßnahmenträger zurechenbaren, geplanten Maßnahme fehlt. Auch darf eine Maßnahme nach der Systematik der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) nicht vor der Anerkennung als Ökokonto-Maßnahme begonnen werden.
Bei Maßnahmen, die direkt auf den durch den Biber vernässten Flächen umgesetzt werden sollen, ist es in der Regel kaum möglich, die Biotopaufwertung zu berechnen, die tatsächlich auf eine Aufwertungsmaßnahme zurückzuführen ist und nicht auf die natürliche Entwicklung infolge der Anwesenheit des Bibers. Aus diesem Grund sind Ökokonto-Maßnahmen vor allem im Umfeld der vernässten Flächen möglich und nur in Ausnahmefällen auf den bereits vernässten Flächen. Es liegt im Ermessen der UNB zu beurteilen, ob es aufgrund der Verhältnisse vor Ort noch möglich ist, Aufwertungsmaßnahmen auf der vernässten Fläche umzusetzen, die über die natürliche Entwicklung hinausgehen, die durch den Biber eingeleitet wurde.
Als Maßnahmen im Umfeld der Vernässung kommt etwa die Umwandlung eines standortfremden Waldes in einen standortgerechten Wald, eine Aufwertung von Biotoptypen am Fließgewässer wie die Schaffung von Auenwald oder eine Grünlandextensivierung in Betracht. Diese Maßnahmen müssen so konzipiert sein, dass sie auch bei einer möglichen Ausweitung der Bibertätigkeit auf diesen Flächen noch Aussicht auf Erfolg haben.
Wenn davon auszugehen ist, dass das aufgewertete Umfeld ebenfalls durch den Biber besiedelt wird, greift Nr. 1.1.2 der Anlage 1 der ÖKVO, wonach eine überdurchschnittliche Ausprägung des Biotoptyps vorliegt, wenn der Lebensraum wegen des Auftretens besonders wertgebender Arten eine überdurchschnittliche Qualität besitzt. Der Biber als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie ist als besonders wertgebende Art anzusehen. Dies führt zu einer Bewertung des Biotoptyps oberhalb des Normalwerts, wobei der ermittelte Wert fachlich zu begründen ist.
Wenn zweifelhaft ist, ob der Biber den aufgewerteten Bereich als Lebensraum nutzen wird, kann zunächst von der Anwendung der Nr. 1.1.2 abgesehen werden. Wenn sich der Biber später etabliert, kann im Rahmen einer Zwischenbewertung (§ 6 Abs. 1 ÖKVO) eine höhere Ökopunktzahl angesetzt werden.
Ausgangszustand
Jeder Standort ist vor Ort durch fachkundige Personen zu bewerten und der Ausgangszustand festzustellen. Sofern Unsicherheiten bei der Biotoptypbewertung bzw. der Standortsbewertung vorliegen, ist es sinnvoll und zielführend, die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde einzubinden und eine Abstimmung mit dieser vorzunehmen.
Anhand der Standortskartierung und der damit verbundenen Biotoptypbestimmung sind anschließend die weiteren Bewertungsschritte vorzunehmen.
Für die weitere Bewertung der Waldbiotoptyp-Gruppen 51.-57. und 59. ist nach der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) der Standortswald heranzuziehen (siehe dazu auch Anlage 2 ÖKVO, Bewertungsregelungen unter 5. Wälder). Über den Abgleich des vorliegenden Biotoptyps mit dem Standortswald wird die Naturnähe oder Naturferne nach der ÖKVO festgelegt.
Die naturnahe Baumartenzusammensetzung definiert die ÖKVO (ÖKVO, Anlage 2, Bewertungsregelungen, Tabelle 1 Biotopwertliste, 5. Wälder) wie folgt:
„Der Anteil der Arten des Standortswalds beträgt mindestens 50 Prozent, zudem liegt der Anteil der Hauptbaumarten bei mindestens 20 Prozent.“
Die naturferne Baumartenzusammensetzung wird in der ÖKVO (ÖKVO, Anlage 2, Bewertungsregelungen, Tabelle 1 Biotopwertliste, 5. Wälder) hingegen so definiert:
„Der Anteil nicht standortheimischer Arten liegt höher als 50 Prozent oder der Anteil der Hauptbaumarten des Standortswalds beträgt unter 20 Prozent.“
Erst anhand des Standortswaldes und dem Abgleich des vor Ort fachkundlich bestimmten Biotoptyps kann somit eine weitere Beurteilung stattfinden. Für die Bewertung nach dem Feinmodul sind anschließend die entsprechenden Tabellen (Tabelle A (naturnah) / Tabelle B (naturfern)) in Anlage 2 (Tabelle 1 Biotopwertliste unter 5. Wälder) der ÖKVO anzuwenden.
An dieser Stelle ist allerdings ergänzend folgender in der ÖKVO genannter Hinweis (ÖKVO, Anlage 2, Bewertungsregelungen, Tabelle 1 Biotopwertliste, 5. Wälder) zu berücksichtigen:
„Die Wälder mit naturnaher Baumartenzusammensetzung umfassen neben den naturnahen Wäldern im engen Sinne (Biotoptypen 51. bis 57.) auch Bestände, die zwar eine dem Standortswald entsprechende Baumartenzusammensetzung aufweisen, aber aufgrund des Fehlens einer standortgemäßen Waldbodenflora definitionsgemäß zu den naturfernen Wäldern (59.) gehören (z.B. Aufforstungen von Offenland). Für die Bewertung herangezogen wird in diesem Falle der Wert des aufgrund des Standorts zu erwartenden naturnahen Waldbiotoptyps. Auf den nach der Baumartenzusammensetzung ermittelten Wert erfolgt ein Abschlag von 20 Prozent. Bei der weiteren Bewertung im Feinmodul wird das Attribut „Waldbodenflora“ nicht mehr berücksichtigt.“
Die Biotoptyp-Gruppe 59 ist demnach, wenn die Bestände eine dem Standortswald entsprechende Baumartenzusammensetzung haben und nur aufgrund der fehlenden Waldbodenflora den naturfernen Waldbeständen (59) zugeordnet werden müssten, ebenfalls nach Tabelle A zu bewerten. Dort wird dann, aufgrund der fehlenden Waldbodenflora, ein pauschaler Abschlag von 20% des nach Tabelle A ermittelten Werts vorgenommen. Bei den nächsten Bewertungsschritten wird die Waldbodenflora anschließend nicht mehr berücksichtigt.
Hinweis zur Tabelle B
Außerdem ist zu beachten, dass in Tabelle B fehlerhafte Werte angegeben sind. Die Biotopwerte in der Tabelle B müssten korrekt lauten: 14, 15, 17, 18, 19.
Ursprung des Fehlers in Tabelle B ist die während der Entwicklung der ÖKVO zeitweilig ins Auge gefasste 50-Punkte-Skala (statt der 64-Punkte-Skala, wie sie jetzt in der Biotopbewertung der ÖKVO verwendet wird). Hier lag der Biotopwert der naturfernen Waldbestände bei 11 Punkten. Bei dem Umrechnen auf die 64-Punkte-Skala sind dann in der Tabelle B die alten Werte stehen geblieben. Im Rahmen der Novellierung der ÖKVO ist eine Korrektur der Werte vorgesehen, bis dahin sollten dennoch die eigentlich vorgesehenen Werte angewendet werden
Hinweis zur Biotoptyp-Gruppe 58
Bei Sukzessionswäldern (Gruppe 58) erfolgt die Bestandsbewertung über das Feinmodul (mit, falls notwendig, entsprechenden Zu- und Abschlägen). Eine Naturnähe-Bewertung der Baumartenzusammensetzung findet hier nicht statt, da es sich bei einem Sukzessionswald per Definition um einen „spontan aus Pioniergehölzen entstandenen Wald“ handelt. Deshalb ist die Baumartenzusammensetzung immer naturnah, da keine künstlichen Veränderungen wie in einem Forstbestand vorgenommen wurden.
Je nach aufkommenden Baumarten können und müssen Sukzessionswälder dennoch unterschiedlich bewertet werden. Es geht dabei jedoch nicht um die Naturnähe des Bestands, sondern um die naturschutzfachliche Bedeutung der einzelnen Gehölzarten. Wie genau bewertet wird, ist hierbei eine gutachterliche Einzelfallentscheidung und von den einzelnen Baumarten abhängig. In stärkerem Maße als bei anderen Waldtypen spielen hier auch weitere Faktoren eine Rolle, zum Beispiel, ob sich der Sukzessionswald auf einer Deponie, in einem Steinbruch oder auf gewachsenem Boden befindet oder wie die Krautschicht ausgebildet ist.
Zielzustand
Bei der Biotopplanung ist dagegen der Zwischenschritt einer differenzierten Betrachtung der Baumartenzusammensetzung nicht notwendig, weil grundsätzlich nur diejenigen Maßnahmen ökokontofähig sind, die zu einer naturnahen Bestockung entsprechend des Standortswaldes führen (ohne Beteiligung nicht standortheimischer Baumarten). Die einzige Ausnahme bilden hierbei die Eichen-Sekundärwälder, da es sich hierbei wie der Name bereits verdeutlicht, nicht um Standorte handeln kann, auf denen der Eichenwald von Natur aus vorkommen würde.
Der Zielwert der Maßnahme wird deshalb direkt über das Feinmodul (Aufwertung vorhandener Bestände) beziehungsweise über das Planungsmodul (Neuplanung) ermittelt.
Die LUBW beteiligt sich nicht am Handel mit Ökopunkten. Die jeweiligen Konditionen des Verkaufs sind zwischen Käufer und Verkäufer auszuhandeln. Auch der Preis für die Ökopunkte ist im jeweiligen Einzelfall zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Es empfiehlt sich gegebenenfalls Angebote von mehreren Anbietern einzuholen.
Die LUBW beteiligt sich nicht am Handel mit Ökopunkten. Es werden daher von der LUBW keine Ökopunkte zum Kauf angeboten oder vermittelt.
Beim Handel von Ökopunkten handelt es sich um einen rein privatrechtlichen Vorgang. Dementsprechend sind auch die Vertragskonditionen zwischen den Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) auszuhandeln. Es wird daher von der Naturschutzverwaltung kein Muster für Kaufverträge zur Verfügung gestellt. Es empfiehlt sich gegebenenfalls mehrere Angebote von verschiedenen Anbietern einzuholen.
Der Sinn und Zweck bei der Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen ist es, eine dauerhafte Aufwertung des Naturhaushaltes zu bewirken. Hierbei ist auf die tatsächliche, nicht etwa auf die rechtliche Aufwertung abzustellen. Da Ökokonto-Maßnahmen nach der Zuordnung zu einem Eingriff eine verpflichtende Kompensationsmaßnahme darstellen, lässt sich dies damit begründen, dass nur Flächen, die aufwertungsbedürftig und –fähig sind, für eine Kompensation geeignet sind. Dies ist dann gegeben, wenn die Flächen in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Ob eine Fläche aufwertungsbedürftig ist, kann jedoch nur ermittelt werden, wenn hierfür der tatsächliche Flächenzustand erfasst und bewertet wird.
Für die Bewertung der Maßnahmen ist nach § 8 Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) der Ausgangswert der Maßnahmenfläche festzustellen. Dabei ist dementsprechend der aktuelle, tatsächliche Zustand der Fläche zu Grunde zu legen, damit die durch die Maßnahme erzielten Ökopunkte der Aufwertung des Naturhaushaltes entsprechen. Auf den rechtlichen Status der Fläche (beispielsweise Ackerstatus, Dauergrünland…) kommt es nicht an.
Wird beispielsweise eine Fläche mit dem rechtlichen Status ‚Acker‘ geführt, es befindet sich aber eine Ruderalfläche im tatsächlichen Zustand so ist in diesem Fall der Ausgangszustand als Ruderalfläche zu bewerten.
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) erfolgt die Festsetzung des Wertes der Ökokonto-Maßnahme in Ökopunkten durch die an der Zulassung des Eingriffs beteiligte Naturschutzbehörde nach Anhörung der für die Maßnahmenfläche zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
Mit der Zuordnung der Ökokonto-Maßnahmen zu einem Eingriff wird somit der Wert der Maßnahme geprüft und kann, falls notwendig, nachträglich entsprechend korrigiert werden. Somit ist es für alle Seiten sinnvoll, wenn die Maßnahme möglichst plangemäß umgesetzt wird.
Damit die UNB, die an der Zulassung des Eingriffs beteiligt ist, den Wert der Ökokonto-Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ÖKVO festsetzen kann, hat der Maßnahmenträger die erforderlichen Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und zur Bewertung in Ökopunkten vorzulegen, § 9 Abs. 2 Satz 2 ÖKVO.
Erforderlich in diesem Sinne sind sämtliche Angaben, die benötigt werden, um den aktuellen Zustand der Maßnahme nachvollziehen und festzustellen zu können, dass der bei Zustimmung prognostizierte Zielzustand im Laufe der weiteren Maßnahmenumsetzung noch erreicht werden kann. Auf dieser Grundlage kann dann der endgültige Wert der Maßnahme in Ökopunkten von der UNB festgesetzt werden.
Aus der Begründung zu § 9 Abs. 2 ÖKVO lässt sich zudem entnehmen, dass die Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahmen und zu ihrer Bewertung in Ökopunkten zur Entlastung der beteiligten Behörden von einem Fachkundigen vorzunehmen sind.
Die Angaben zum aktuellen Zustand und zum prognostizierten Zielzustand sind nur dann in geringerem Umfang erforderlich, wenn die zuständige UNB anderweitig den aktuellen Zustand der Ökokonto-Maßnahme und die Erreichung des prognostizierten Zielzustandes der Maßnahme nachvollziehen kann, etwa wenn vor kurzem bereits eine Zwischenbewertung nach § 6 Abs. 1 ÖKVO erfolgt ist und diese den Zustand zum Zeitpunkt der Zuordnung widerspiegelt.
Es obliegt damit der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten UNB, festzulegen, welche Angaben für die Festsetzung der Ökopunkte erforderlich sind. Sie kann hierfür auch Angaben im Umfang einer Zwischenbewertung anfordern.
Der Umfang der geforderten Angaben wird geringer sein, wenn den zuständigen Personen die Maßnahmenfläche bekannt ist, wovon jedoch nicht ausgegangen werden kann, wenn Maßnahmen aus einem anderen Kreis zugeordnet werden sollen.
Grundsätzlich sind gemäß der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) nur diejenigen Maßnahmen ökokontofähig, die zu einer naturnahen Bestockung entsprechend des Standortswaldes führen (ohne Beteiligung nicht standortheimischer Bestände) (vgl. ÖKVO, Anlage 2, 5. Wälder). Allerdings stellt der Biotoptyp „56.40 Eichen-Sekundärwald“ einen Sonderfall dar, weil es sich hierbei um einen Sekundär-Wald handelt, so dass dieser nicht auf Standorten vorkommen kann, auf denen der Eichenwald von Natur aus vorkommen würde. Die Neuanlage von Eichen-Sekundärwäldern beschränkt sich somit, wie bereits der Name sagt, auf bestehende Waldbodenflächen. Dementsprechend kann die Anlage von Eichen-Sekundärwäldern grundsätzlich ökokontofähig sein, sofern die weiteren allgemeinen Voraussetzungen der ÖKVO erfüllt werden. Dazu gehört beispielsweise die Freiwilligkeit der Maßnahme. Grundsätzlich nicht ökokontofähig sind zudem Maßnahmen, die die in § 2 Abs. 3 Nr. 1-3 ÖKVO genannten Punkte erfüllen, dazu gehören beispielsweise Maßnahmen, die ausschließlich der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung entsprechen.
Die Beschreibung und die typische Artenzusammensetzung zum Biotoptyp „56.40 Eichen-Sekundärwald“ können dem Erfassungsschlüssel „Arten, Biotope, Landschaft“ (LUBW 2018) entnommen werden, der über folgenden Link abrufbar ist: https://pd.lubw.de/94209.
Dort heißt es in der Beschreibung des Biotoptypen 56.40. u.a.: „Durch Forstbewirtschaftung entstandene Eichen-Wälder auf Buchenwald-Standorten.“ Somit sind hier auch die (potentiellen) Standorte bereits definiert. Auch die weiteren Angaben zum Biotoptypen sind zu berücksichtigen.
Eichen-Sekundärwälder können entsprechend der Definition nur auf Standorten entwickelt werden, die von Natur aus Buchen-Wälder tragen würden. Es wird somit bewusst gegen eine möglichst naturnahe Baumartenzusammensetzung gearbeitet. Dies ist jedoch nur dann als Ökokonto-Maßnahme gerechtfertigt, wenn sich dadurch bei einem anderen der drei für die Biotopbewertung nach Ökokonto-Verordnung relevanten Parameter (Naturnähe / Bedeutung für gefährdete Arten / Bedeutung für die Eigenart der Landschaft) eine höhere Wertigkeit ergibt.
Bei der Neuanlage eines Waldbestands ist beispielsweise zu entscheiden, ob bei dem zukünftigen Waldbestand eher die Naturnähe (= Buchen-Wälder) im Vordergrund stehen soll oder die Bedeutung für gefährdete Arten (= Eichen-Sekundärwald). Die höhere Bedeutung für gefährdete Arten ergibt sich jedoch nur bei geeigneten Standort- und Rahmenbedingungen. Die Entscheidung für eine der beiden Waldentwicklungen sollte nicht nur deshalb zugunsten des Eichen-Sekundärwalds erfolgen, weil es sich dabei um eine ökokontofähige Maßnahme handelt, während dies bei den Buchen-Wäldern vielfach nicht der Fall ist.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahme erfolgversprechend sein muss. Das bedeutet vor allem, dass die Standortverhältnisse und die Rahmenbedingungen für einen Eichen-Sekundärwald günstig sein müssen. Günstig sind die Standortverhältnisse dann, wenn aufgrund der Standortverhältnisse zwar ein Buchen- oder ein Buchen-Tannen-Wald als natürliche Vegetation anzunehmen ist, die Rot-Buche und die mit ihr vergesellschafteten Baumarten (z.B. Weiß-Tanne oder Berg-Ahorn) aber nicht so konkurrenzstark sind, dass diese standortheimischen Baumarten zugunsten der Eichen auf Dauer massiv bekämpft werden müssten. Diese wäre vor allem auf frischen bis betont frischen, lehmigen, tiefgründigen Standorten der Fall, insbesondere in montaner Lage. Auf solchen oder auf ähnlichen Standorten, auf denen die Rot-Buche besonders konkurrenzstark ist, wäre die Anlage eines Eichen-Sekundärwaldes wenig erfolgversprechend. Günstigere Voraussetzungen bieten dagegen Standorte, auf denen die Rot-Buche von Natur aus zwar die herrschende Baumart wäre, ihre Konkurrenzkraft aber z.B. durch Staunässe, Trockenheit oder Flachgründigkeit des Standorts eingeschränkt ist.
Es ist deshalb sinnvoll, dass bei einem Maßnahmenantrag dargelegt wird, welche Standortverhältnisse auf der Maßnahmenfläche vorliegen. Nur dann kann eine Genehmigungsbehörde vollständig beurteilen, ob es sich im konkreten Fall um eine erfolgversprechende und somit genehmigungsfähige Maßnahme handelt.
Da bei der Anlage eines sekundären Eichenwaldes - im Unterschied zu allen anderen ökokontofähigen Waldmaßnahmen - bewusst gegen eine naturnahe Bestockung mit dem Standortwald gearbeitet wird, kann diese Maßnahme nur ökokontofähig sein, wenn sie auch naturschutzfachlich sinnvoll ist.
Es gibt daher keine Schwellenwerte bis zu welchem Grad die Beimischung anderer Baumarten in einem ökokontofähigen sekundären Eichenwald noch zulässig wäre. Laut dem Erfassungsschlüssel für Biotope (LUBW, 2018) handelt es sich bei dem Eichen-Sekundärwald um eine einheitlich aufgebaute Baumschicht aus gepflanzten Eichen. Kann ein Maßnahmenträger eine naturschutzfachliche Begründung für den Zusatz weiterer Baumarten vorlegen, ist der Ökokonto-Antrag anerkennungsfähig, wenn die zuständige UNB im Einzelfall zu dem Ergebnis kommt, dass die kennzeichnenden Arten des Biotoptyps noch überwiegen und die charakteristischen Eigenschaften durch die Beimischung nicht wesentlich geändert werden.
So ist beispielsweise die Beimischung von weiteren Arten mit dem Ziel der Schaftpflege in einem sekundären Eichenwald, der als Ökokonto-Maßnahme anerkannt werden soll, grundsätzlich nicht zulässig.
Durch die Schaftpflege würde der naturschutzfachliche Mehrwert sekundärer Eichenwälder gemindert werden, da die Bäume mit ihrer natürlichen Wuchsform mehr Astlöcher oder Risse am Stamm bilden und damit deutlich wertvollere Habitate bieten, als der rein wirtschaftlich genutzte Wald. Mit der Beimischung zur forstwirtschaftlichen Schaftpflege werden aber gerade diese naturschutzfachlich gewünschten Strukturen zugunsten eines möglichst geraden, astfreien und damit wirtschaftlich ertragreichen Stammes verhindert.
Die Frage, wann Waldbestände nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) gefällt werden dürfen, um die Anlage eines Eichensekundärwalds als Ökokontomaßnahme umzusetzen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es handelt sich um eine Vorfrage, über die im jeweiligen Einzelfall die zuständige Forstbehörde gemäß LWaldG zu entscheiden hat. Der Maßnahmenträger muss die Genehmigung bei der Forstbehörde einholen, bevor er an die UNB herantritt, um die Zustimmung für eine Ökokontomaßnahme zu erhalten. Denn der Antrag auf Zustimmung zur Ökokontomaßnahme bei der UNB muss nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) auch die erforderliche Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften enthalten. Wird diese Genehmigung, in diesem Fall zum Fällen der Bäume, nicht vorgelegt, kann die UNB der geplanten Ökokontomaßnahme nicht zustimmen. Da sich der Wert einer Ökokonto-Maßnahme ausschließlich nach der naturschutzfachlichen Aufwertung richtet, darf der mögliche wirtschaftliche Verlust bei der Bewertung der Ökokonto-Maßnahme keine Rolle spielen.
Die Forstbehörde hat sich bei ihrer Entscheidung an § 16 LWaldG zu orientieren, der den „Schutz hiebsunreifer Bestände“ regelt.
Nach § 16 LWaldG dürfen Nadelbaumbestände unter 50 Jahren und Laubbaumbestände unter 70 Jahren nicht kahlgeschlagen werden, da sonst eine Hiebsunreife vorliegt. Eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung hiebsunreifer Bestände kann von der unteren Forstbehörde erteilt werden, falls betriebliche Gründe vorliegen oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers eine Nutzung erforderlich macht. Bei einem durch Sturm oder Borkenkäferkalamitäten geschädigten Waldbestand ist die Anlage eines Eichensekundärwaldes auf einer solchen Waldfläche möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
Bei der Bewertung von Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) nachzuweisen, dass ein aktuelles Vorkommen der jeweiligen Art im artspezifisch erreichbaren Umfeld vorliegt, das als Spenderpopulation für die Maßnahmenfläche dienen kann. Entscheidend hierbei ist, dass zwischen dem Lebensraum der Spenderpopulation und der Maßnahmenfläche keine Barrieren liegen bzw. der Verbundraum nicht zerschnitten ist, damit eine Abwanderung von Individuen aus der Spenderpopulation und die Besiedlung der Maßnahmenfläche grundsätzlich erfolgen kann. Gleichzeitig ist auszuschließen, dass die jeweilige Art auf der Maßnahmenfläche bereits vorkommt (Nicht-Nachweise bei Kartierung bzw. Nachweis über fehlende Lebensraumeignung). Zusätzlich muss die Planung der Maßnahme eine geeignete Entwicklungs- und Erhaltungspflege darstellen. Eine Maßnahme im Wirkungsbereich „Förderung spezifischer Arten“ ist darüber hinaus nur ökokontofähig, wenn eine fachliche Prognose der Maßnahmenwirksamkeit mit hohen Erfolgsaussichten vorliegt, welche insbesondere den Nachweis gut geeigneter standörtlicher Bedingungen sowie der notwendigen Habitat- und Nahrungsressourcen beinhaltet.
Eine Art gilt nach der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) dann als etabliert, wenn sie in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren auf der Maßnahmenfläche auftritt und sich fortpflanzt. Für Vogelarten sind z.B. Brutnachweise in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren zu leisten, bevor von einem etablierten Vorkommen ausgegangen werden kann. Bei diesen Nachweisen muss es sich um neue Population(en) bzw. Revier(e) handeln, die zusätzlich zu den bisher im Umfeld vorkommenden Populationen/Revieren nachgewiesen werden. Das Abwandern eines bereits vor Maßnahmenumsetzung im Umfeld vorkommenden Brutpaares auf die Maßnahmenfläche ist beispielsweise nicht anerkennungsfähig.
Kontakt
Ihre Frage wurde auf unseren Internetseiten, insbesondere unter Hinweise zur naturschutzrechtlichen Kompensation, unter Hinweise zum Ökokonto im Naturschutzrecht und auf dieser Seite unter den FAQs nicht beantwortet? Dann wenden Sie sich gerne an uns:
E-Mail: Oekokonto@lubw.bwl.de