Punktuelle Ökokonto-Maßnahmen

(Stand Mai 2021)

 

Kleinflächige Ökokonto-Maßnahmen mit großer Flächenwirkung werden auch als punktuelle Ökokonto-Maßnahmen bezeichnet. Die Bewertung für diese Maßnahmen kann über die Maßnahmenkosten erfolgen, wobei in der Regel 1 € Maßnahmenkosten 4 Ökopunkten entsprechen. Dieser Herstellungskostenansatz ist dann zulässig, wenn einer punktuellen Maßnahme keine konkrete Wirkungsfläche zugeordnet werden kann (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 ÖKVO). Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu punktuellen Ökokonto-Maßnahmen:

Begründung des adäquaten Aufwertungsgewinns einer punktuellen Ökokonto-Maßnahme

(Stand Mai 2021)

 

Die Herstellungskosten für kleinflächige Maßnahmen mit großer Flächenwirkung (punktuelle Maßnahmen) müssen "in einem adäquaten Verhältnis zum voraussichtlich erzielbaren ökologischen Aufwertungsgewinn stehen." (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 ÖKVO)

Der adäquate Aufwertungsgewinn ist bei der Beantragung einer Ökokonto-Maßnahme detailliert zu begründen - insbesondere anhand von Angaben dazu, welche Arten in welchem Umfang gefördert werden, etc. Die Angabe ist dann plausibel, wenn der Umfang eines Eingriffsvorhabens, der durch den Ökopunkte-Wert der jeweiligen punktuellen Maßnahme kompensiert werden könnte, im Verhältnis zum Aufwertungsgewinn der Maßnahme steht. Sofern kein adäquater Aufwertungsgewinn vorliegt, muss ein vom Regelverhältnis entsprechend auf den Einzelfall angepasster Ansatz im Verhältnis Ökopunkt zu Euro gewählt werden.

Berücksichtigung von Kosten bei punktuellen Ökokonto-Maßnahmen

(Stand Mai 2021)

 

Entsprechend einem Schreiben der obersten Naturschutzbehörde vom 18.07.2016 können gewisse Kosten bei punktuellen Maßnahmen berücksichtigt werden. Im Schreiben wird hierzu folgendes genannt:

„Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten bei punktuellen Maßnahmen zählen neben den Bau-/Herstellungskosten auch die Planungs- und Personalkosten (analog zu § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG). Kosten für Unterhaltungsmaßnahmen, Grunderwerbskosten, Monitoringkosten, u.a. Kosten, die nicht unmittelbar zur Aufwertung des Naturhaushalts beitragen, sind nicht anerkennungsfähig.
Bezüglich der Mehrwertsteuer sind die realen Kosten anrechenbar, d.h. Steuer ist anrechenbar, sofern der Maßnahmenträger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.“