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Rechtliche Verpflichtungen und Fördermittel
Ökokonto-Maßnahmen und öffentliche Fördermittel
(Stand März 2023)
Direktzahlungen, Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL), Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw), Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), Landschaftspflegerichtlinie (LPR), Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW) und Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO)
Ökokonto-Maßnahmen setzen als vorgezogene naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen voraus, dass eine Aufwertung des Naturhaushalts erfolgt. Die reine Erhaltung (Regelpflege) von (artenreichem) Grünland, Streuobstwiesen oder anderen Biotopen oder von Arten im bestehenden Erhaltungszustand führt jedoch nicht zu einer anerkennungsfähigen Aufwertung des Naturhaushalts. Hiervon zu unterscheiden sind z. B. erheblich aufwändigere „Erstpflegemaßnahmen für Streuobstwiesen". Insoweit wird auf die Hinweise des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Pflege von Streuobstbeständen als naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme (2011) verwiesen.
Im Antrag zur Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme müssen Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel gemacht werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Ökokonto-Verordnung). Soweit für die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden, kann die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zur Ökokonto-Maßnahme nicht erteilt werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Somit wird verhindert, dass der Durchführende doppelt profitiert, nämlich sowohl aus der Förderung seines Handelns, als auch durch den „Verkauf“ der Maßnahme an einen suchenden Eingriffsverursacher. Bei vorgenannter Prüfung sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden, die in der folgenden Übersichtstabelle dargestellt sind und im anschließenden Textteil ausführlicher erläutert werden:
Förderung | Zusätzlich zur Ökokonto-Maßnahme möglich | Kurz-Begründung (ausführliche Begründung s. Text) |
---|---|---|
Direktzahlungen (Einkommensgrundstützung, Junglandwirteprämie, Umverteilungsprämie) | (✔) | Zahlung ist über die Einhaltung der Mindestanforderungen (Konditionalität) mit einer Aufwertung des Naturhaushalts im Sinne einer Ökokonto-Maßnahme verknüpft und kann daher nur mit einer Ökokonto-Maßnahme kombiniert werden, wenn diese über die Konditionalität hinausgeht. |
Direktzahlungen Öko-Regelungen | ✖ | § 16 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG steht der Anerkennung als Ökokonto-Maßnahme entgegen. |
Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) | ✔ | AZL wird zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile gewährt, jedoch nicht für eine bestimmte Art der Bewirtschaftung. |
Förderrichtlinien Wasserwirtschaft (FrWw) | (✔) | Der vom Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil kann als Ökokonto-Maßnahme anerkannt werden. |
Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) | ✖ | § 16 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG steht der Zustimmung einer Ökokonto-Maßnahme entgegen. [Nach Ende des Verpflichtungszeitraums kann bei dann noch gegebenem entsprechendem weiteren Aufwertungspotenzial eine Ökokonto-Maßnahmen geplant bzw. anerkannt werden.] |
Landschaftspflegerichtlinie (LPR-A) | ✖ | |
Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW) | ✖ | |
Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) | (✔) | Zahlung ist an bestimmte grundwasserentlastende Bewirtschaftungsmaßnahmen geknüpft und kann daher nur mit Ökokontomaßnahmen kombiniert werden, sofern diese nicht bereits durch die SchALVO vorgegeben sind. Grundsätzlich sind in Wasserschutzgebieten (WSG) nur Maßnahmen möglich, denen keine anderweitigen Regelungen innerhalb des jeweiligen WSG entgegenstehen. |
- Direktzahlungen – Flächenzahlungen werden nur auf landwirtschaftlichen Flächen gezahlt, auf denen auch eine landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgt. Zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zählt auch die Flächenstilllegung in der Konditionalität oder die Anlage von Blühflächen (gem. Ökorege-lung 1 oder die FAKT-Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühpflanzen), d. h. eine landwirtschaftliche Produktion muss nicht zwingend stattfinden. Sie sind also im Sinne einer Ökokonto-Maßnahme bereits mit Maßnahmen zur Aufwertung des Naturhaushalts verknüpft (Einhaltung der Vorgaben der Konditionalität) und können daher nur mit einer Ökokontomaßnahme kombiniert werden, wenn diese über die Anforderungen der Konditionalität hinausgeht (aber vgl. Hinweise zu Öko-Regelungen).
- Direktzahlungen - Öko-Regelungen sind freiwillige, grundsätzlich einjährige Maßnahmen der ersten Säule (Direktzahlungen), die einer Aufwertung des Naturhaushalts dienen. Die Maßnahmen können deshalb nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht gleichzeitig ökokontofähig sein.
- Auch die Ausgleichszulage Landwirtschaft (AZL) hindert die Anerkennung einer Ökokontomaßnahme grundsätzlich nicht, da die AZL zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und zum Ausgleich ständiger natürlicher und wirtschaftlicher Nachteile gewährt wird, jedoch nicht für eine bestimmte Art der Bewirtschaftung.
- Bei Maßnahmen, die nach den Förderrichtlinien Wasserwirtschaft gefördert werden, kann lediglich der vom Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil als Ökokonto-Maßnahme anerkannt werden.
- Wird der Erhalt oder die Entwicklung von (artenreichem) Grünland, Streuobstwiesen oder anderen Biotopen oder von Arten durch das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT), die Landschaftspflegerichtlinie (LPR, Teil A Vertragsnaturschutz) oder die Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW, Teil E Vertragsnaturschutz im Wald) gefördert, steht dies der Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme entgegen. Denn die fragliche Maßnahme kann nicht zugleich Gegenstand einer anerkennungsfähigen Aufwertung nach der Ökokonto-Verordnung und einer öffentlichen Fördermaßnahme sein („Verbot der Doppelförderung“ vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und § 3 Abs. 2 Nr. 8 ÖKVO).
Der Landwirtschaftsbetrieb, Verein etc. kann nach Ende des Verpflichtungszeitraums (FAKT, LPR oder NWW) bei dann noch gegebenem entsprechendem Aufwertungspotential eine naturschutzfachlich höherwertige Maßnahme nach der Ökokonto-Verordnung durchführen. - Im Übrigen ist eine klare Trennung der Ausweisung von Habitatbaumgruppen (HBG) nach VwV NWW (Förderung) und Ökokonto-Maßnahmen erforderlich, um u. a. Flächen-Doppelbelegungen zu vermeiden. Fördermaßnahmen nach VwV NWW (HBG) dürfen daher nur auf Flächen durchgeführt werden, die nicht bereits als Maßnahme zur Verbesserung der Biotopqualität bzw. Schaffung höherwertiger Biotoptypen durch die Ausweisung von Waldrefugien gemäß Anl. 1 Nr. 1 der Ökokonto-Verordnung (Ausweisung gemäß Alt- und Totholzkonzept ForstBW, d. h. inkl. Ausweisung von Habitatbaumgruppen) als Ökokonto-Maßnahme anerkannt wurden (und umgekehrt).
- Nachdem einer Ökokonto-Maßnahme von der unteren Naturschutzbehörde zugestimmt wurde, ist die Fläche von einer Teilnahme an FAKT, LPR (Teil A), NWW (Teil E), und Öko-Regelung ausgeschlossen. Zudem ist sicherzustellen, dass eine Ökokonto-Maßnahme nicht zur Erfüllung der Konditionalität herangezogen wird, so darf beispielsweise eine Ökopunktekonto-Stilllegung nicht gleichzeitig für GLÖZ 8 als nichtproduktive Fläche angegeben werden. Nach Beendigung oder Löschung der Ökokonto-Maßnahme vor der Zuordnung zu einem Eingriff (§ 6 Abs. 2 ÖKVO) können FAKT, LPR, NWW und Öko-Regelungen beantragt werden und die Fläche darf auch wieder bei einzelnen betroffenen Konditionalitäten angerechnet werden.
- Bei Maßnahmen nach LPR Teil B bis E, die mit einer einmaligen Zuwendung abgeschlossen sind und dauerhaft wirken, beschränkt sich die Anrechnung auf den vom Zuwendungsempfänger zu erbringenden Eigenanteil.
- Im Rahmen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) erhalten landwirtschaftliche Betriebe einen Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile durch Beschränkungen oder Auflagen sowie grundwasserentlastende Bewirtschaftungsmaßnahmen in Wasserschutzgebieten (WSG). Eine Kombination mit Ökokonto-Maßnahmen ist daher nur möglich, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die nicht bereits durch die SchALVO verpflichtend vorgegeben sind. Ist die Maßnahme bereits anteilig durch SchALVO vorgegeben, kann lediglich der Teil der Ökokonto-Maßnahmen anerkannt werden, der nicht bereits durch die SchALVO vorgegeben ist. Grundsätzlich sind in Wasserschutzgebieten nur Maßnahmen möglich, bei denen die Bestimmungen der SchALVO sowie ggf. der Rechtsverordnung des jeweiligen WSG eingehalten werden.
Es ist vorgesehen durch jährliche Datenabgleiche eine doppelte Begünstigung zwischen FAKT, LPR, Öko-Regelungen, einzelnen betroffenen Konditionalitäten und dem Ökokonto auszuschließen und – soweit technisch möglich auch mit den übrigen o. g. Doppelförderungstatbeständen.
Grundsätzlich gilt auch unabhängig von der möglichen Förderung, dass Ökokonto-Maßnahmen mindestens über die gute fachliche Praxis hinausgehen müssen, um anerkannt werden zu können.
[Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg]