Ökokonto im Naturschutzrecht

(Stand Februar 2021)

 

Naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahmen sind zeitlich vorgezogene und auf freiwilliger Basis durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zunächst keinen konkreten Bezug zu einem Eingriffsvorhaben aufweisen müssen. Auf der Grundlage der Regelungen zum Ökokonto können unter anderem Land- oder Forstwirte, andere private Grundeigentümer oder Kommunen Aufwertungen des Naturhaushaltes umsetzen, diese in das sogenannte Ökokonto-Verzeichnis einbuchen und sie zu einem späteren Zeitpunkt als Kompensation für eigene Eingriffe in den Naturhaushalt nutzen oder zum gleichen Zweck an Vorhabenträger verkaufen.

Das Ökokonto kann beispielsweise folgende Vorteile für Maßnahmenträger von Ökokonto-Maßnahmen, für Eingriffsverursacher und für die Natur und Landschaft selbst bieten:

  • Maßnahmenträger von vorgezogenen Aufwertungen des Naturhaushalts können sich ihre Maßnahmenplanungen zur Eingriffskompensation frühzeitig anerkennen und deren Umsetzung später refinanzieren lassen.
  • Eingriffsverursacher, die nicht über geeignete Grundstücke verfügen, können die bevorrateten Maßnahmen des Ökokontos erwerben.
  • Die frühzeitige Realisierung von Kompensationsmaßnahmen erspart die häufig mühsame Suche nach geeigneten Kompensationsmaßnahmen und Kompensationsflächen bei der Eingriffsgenehmigung.
  • Die zeitliche Flexibilisierung der Eingriffsregelung sorgt dafür, dass Nutzungskonflikte im Zulassungsverfahren vermieden werden.
  • Bei entsprechend entwickelten Ökokonto-Maßnahmen können im Vergleich zu konventionellen Kompensationsmaßnahmen unter Umständen sogar Flächen eingespart werden.
  • Das Zulassungsverfahren eines Vorhabens wird vereinfacht und beschleunigt, da eine umfangreiche Prüfung der Kompensationsmaßnahmen entfällt.
  • Durch die Verwendung des Ökokontos werden die häufig auftretenden Probleme bei der Realisierung von Kompensationsmaßnahmen verringert.
  • Durch die vorzeitige Umsetzung von Maßnahmen wird für einen zusätzlichen Aufwertungsgewinn im Naturhaushalt gesorgt.

[Böhm, Kaiser (2012): Die Ökokonto-Verordnung - Ein Instrument zur Kompensation naturschutzrechtlicher Eingriffe. In LUBW (2012): Naturschutz-Info 2012. Heft 1]

 

Gemäß § 16 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2010 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gezielt bevorratet werden: „Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen […]“ (§ 16 Abs. 1 BNatSchG). Für die Verwendung von Ökokonto-Maßnahmen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. Das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) ergänzt in § 16 „Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen“ die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes.

Die Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) legt die Voraussetzungen zur Anrechnung vorgezogener Maßnahmen bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft fest. Sie regelt insbesondere das Verfahren der Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen, das Bewertungsverfahren sowie die Handelbarkeit vorzeitiger Aufwertungen von Natur und Landschaft für das Land Baden-Württemberg. Lesen Sie hier mehr zur ÖKVO und zur Evaluation der ÖKVO.

Das Kompensationsverzeichnis - Abteilung Ökokonto ist über die Internetseiten der Stadt- und Landkreise öffentlich einsehbar. Auf der Seite Öffentliches Verzeichnis Abteilung Ökokonto im Naturschutzrecht finden Sie alle Links zu den Internetseiten der Stadt- und Landkreise, worüber die Maßnahmen des jeweiligen Kreises abrufbar sind.

Auf den Seiten unter Hinweise zum Ökokonto im Naturschutzrecht finden Sie ausführliche Informationen zur Fachanwendung sowie Beispiele und weitere Erläuterungen im Zusammenhang mit dem naturschutzrechtlichen Ökokonto.