Ökokonto und Arten

(Stand Mai 2021)

 

Bei Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten muss die Eignung dieser über die naturschutzfachliche Planung nachgewiesen bzw. erläutert werden. Bezüglich der Anerkennung von Artenmaßnahmen gelten dabei generelle Anforderungen an die Fläche, die in Anlage 2 Abschnitt 2 der ÖKVO festgesetzt sind. Dazu gehört z. B., dass ein Nachweis über gute, geeignete, standörtliche Bedingungen sowie der notwendigen Habitat- und Nahrungsressourcen erbracht werden muss. Die abschließende Beurteilung obliegt der Unteren Naturschutzbehörde.

Derzeit werden Hinweispapiere erstellt, die artspezifische Angaben zur Erfassung, Dokumentation und Bewertung von ökokontofähigen Arten enthalten werden.