Natur und Landschaft
- Artenschutz
- Flächenschutz
- Europäische Naturschutzrichtlinien
- Eingriffsregelung, Landschaftsplanung
- Publikationen
Alle natürlichen und privaten Personen des Privatrechts, Gemeinden oder Gemeindeverbände können in einem PLENUM-Projektgebiet bei ihrer PLENUM-Geschäftsstelle vor Ort Förderanträge stellen.
Die Förderung des Landes für einzelne Projekte in einem Projektgebiet beträgt zwischen 40-90% der Kosten. Ihre Höhe hängt u.a. davon ab, wer Antragsteller ist und ob es sich um eine besonders naturschutzwichtige Maßnahme handelt.
Das Land beteiligt sich in der ersten Förderperiode (7 Jahre) mit 70 Prozent an den Kosten der PLENUM-Geschäftsstelle (v.a. Personal- und Sachkosten). Das jeweilige PLENUM-Gebiet trägt 30 Prozent selbst bei. Wird eine zweite Förderperiode (5 Jahre) beschlossen, wird der Landeszuschuss kontinuierlich bis 50 Prozent abgesenkt.
Die Förderung der Einzelprojekte ist geregelt durch die jeweils gültige Fassung der Landschaftspflegerichtlinie (LPR). Nach den LPR-Teilen der aktuellen Richtlinie können gefördert werden:
- Arten- und Biotopschutz, d.h. Artenschutz, Biotopgestaltung und –neuanlage (LPR, Teil B).
- Investition in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse, d.h. bauliche Anlagen, technische Einrichtungen einschließlich Kosten der Vorplanung, Konzeption, insbesondere Marktanalyse, Entwicklungsstudie, Planung und externe Beratung zur Einführung der Konzeption, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe, Organisation bzw. Gründungskosten eines zu gründenden oder wesentlich zu erweiternden Erzeugerzusammenschlusses (LPR, Teil D2)
- Investitionen für Landschaftspflege, z.B. bauliche Anlagen, Maschine, Gerät oder technische Hilfsmittel, Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation (LPR, Teil D3)
- Dienstleistung zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur, z.B. Studie und Konzeption, Untersuchung, Beratung, Monitoring, Management, Betreuung, Durchführung von Maßnahmen, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung, Information der Öffentlichkeit für Belange des Natur- und Umweltschutzes. (LPR, Teil E3)
Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) regelt die Förderung. Prinzipiell kann eine Maßnahme von PLENUM gefördert werden,
- wenn sie einen Naturschutznutzen aufweist und dazu beiträgt, PLENUM-Ziele zu erreichen und in einem aktuellen Projektgebiet stattfindet. Fördermaßnahmen, z.B. zu Regionalvermarktung, Tourismus, Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit sollen einen erkennbaren Zusammenhang mit Naturschutzzielen innerhalb des PLENUM-Projektgebiets aufweisen.
- wenn sie in das Gesamtprojekt eingebunden und innovativ ist bzw. Modellcharakter hat und möglichst eine breite Wirkung im PLENUM-Gebiet entfaltet.
- wenn sie nicht nach anderen Richtlinien oder Förderprogrammen des Landes gefördert werden kann.
- wenn keine Doppelförderung durch andere Förderprogramme des Landes vorliegt.
- wenn sie nicht beginnt, bevor die Bewilligung bekannt gegeben wird.
- wenn sie bei landwirtschaftlicher Produktion und Vermarktung die PLENUM-Erzeugungskriterien berücksichtigt.
Für die Bewilligung der Anträge sind die Landesbehörden zuständig. In der Regel bewilligt die Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises die Projekte. Im Bereich Vermarktung sind dafür die Regierungspräsidien zuständig.
Von 2001 bis 2018 wurden insgesamt 1.817 Projekte in den verschiedenen PLENUM-Projektgebieten mit etwa 13,7 Millionen Euro gefördert.
Die Grafik zeigt bewilligte Fördermittel pro Handlungsfeld und förderfähige Gesamtkosten 2001-2018 auf.
Naturschutz/Landwirtschaft, Landwirtschaft/Vermarktung, Vermarktung und Information/Bildung bewilligt. Die höchste direkte Anstoßwirkung wurde im Handlungsfeld Landwirtschaft/Vermarktung erzielt.
In den oben aufgeführten Übersichten zur Projektförderung können laufende und abgeschlossene Projekte näher betrachtet werden.