Gesetzliche Grundlagen, Ermäßigungen und Referenzdokumente

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.11.2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS III - Verordnungstext).

Verordnung (EU) 2017/1505 der Kommission vom 28. August 2017 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (Verordnungstext 2017/1505).

Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der EMAS-Verordnung. Am 20.12.2018 wurde die Neufassung des Anhangs IV „Umweltberichterstattung“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 09.01.2019 in Kraft (Verordnungstext 2018/2026).

Beschluss der Kommission vom 7.12.11 über einen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung nach EMAS. Der Leitfaden beinhaltet Vorgaben und Informationen zur Registrierung für teilnehmende Unternehmen oder Organisationen, die Standorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam registrieren lassen wollen oder Standorte in Ländern außerhalb der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (sogenannte Drittländer).

In welchen Rechts- und Verwaltungsvorschriften EMAS berücksichtigt wird, zeigt eine durch den Umweltgutachterausschuss (UGA) erstellte Übersicht. Diese listet Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und sonstige Mitteilungen der EU, des Bundes und der Länder auf, welche sich auf EMAS beziehen. Die Tabelle kann im Excelformat, PDF-Format oder als HTML mit Verlinkung auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften heruntergeladen werden. Eine gezielte Recherche nach Regelungen, die in Baden-Württemberg relevant sind, ist möglich.

Für EMAS-Betriebe gibt es in Baden-Württemberg in bestimmten Bereichen Ermäßigungen, die für einige Unternehmen durchaus weitere Anreize bieten können. So werden Gebühren für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden aus dem Geschäftsbereich des Umweltministeriums zu 30 % erlassen. 25%ige Gebührenermäßigung gibt es für die Verwendung von Grundwasser, wenn ein sparsamer und rationeller Einsatz gewährleistet wird, dies jedoch nur für Entgeltpflichtige aus dem Bereich der Gewinnung von Steinen und Erden und des verarbeitenden Gewerbes mit NACE-Code C oder D. Weitere Privilegierungen sind durch das Landesabfallgesetz (§ 21), die Eigenkontrollverordnung (§ 2) und die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (§§ 3, 9) ausgewiesen.

Artikel 46 der EMAS-Verordnung enthält den Hinweis auf branchenspezifische Referenzdokumente, die von der EU-Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zu erarbeiten sind. Diese sollen bewährte Umweltmanagementpraktiken ebenso umfassen wie branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung des Umweltleistungsniveaus.
Bislang wurden Referenzdokumente für die Branchen Einzelhandel, Tourismus, Nahrungsmittel- und Getränkeherstellung, Landwirtschaft – pflanzliche und tierische Erzeugung, Öffentliche Verwaltung, Herstellung elektronischer und elektrischer Geräte und PKW-Herstellung veröffentlicht.

Die branchenspezifischen Referenzdokumente werden im Auftrag der EU-Kommission vom Institute for Prospective Technological Studies (IPTS) in Sevilla erarbeitet. Die Internetseite des IPTS enthält den aktuellen Stand der Referenzdokumente und weitere Informationen.

Weiterführende Informationen zum Thema: Berücksichtigung von EMAS in Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Weiterführende Informationen zum Thema: Branchenspezifische Referenzdokumente

Weiterführende Informationen zum Thema: Fördermöglichkeiten und Privilegierungen für EMAS-Organisationen