Gewerbelärm

Unter Gewerbelärm versteht man die Lärmemissionen von Betrieben und Anlagen aus dem gewerblichen und industriellen Bereich – vom Kleinbetrieb wie z. B. Schlosserei oder Schreinerei bis hin zur Industrieanlage wie z. B. Kraftwerk. Auch der Lärm, der bei der Anlieferung von Waren früh am Morgen an einem Einkaufszentrum entsteht, fällt darunter.

Die Ermittlung und Beurteilung von Gewerbelärm erfolgt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm (pdf). Darin sind unter anderem auch Immissionsrichtwerte genannt. Diese dürfen durch die Anlagengeräusche nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Vorgaben wird in der Regel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft und ggf. später auch gemessen. Mit den Richtwerten zu vergleichen sind aber keine Momentanwerte des Schallpegels. Vielmehr wird eine zeitliche Mittelung durchgeführt, z. B. über den Tageszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr – also über 16 Stunden – oder über die lauteste Nachtstunde – also über eine Stunde. Dadurch kann ein Betrieb unter Umständen kurzzeitig lauter sein als der Richtwert. Dafür muss er zu anderen Zeiten leiser sein oder darf gar nicht arbeiten. Außerdem werden bei der Bildung dieses sog. Beurteilungspegels Zuschläge (z. B. für Ton- und Impulshaltigkeit) berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte sind im Abschnitt Grenz- und Richtwerte aufgeführt.

Bestimmte Anlagen fallen nicht unter die TA Lärm, etwa Sport- und Freizeitanlagen und auch Anlagen für soziale Zwecke wie Kindergärten.

Weiterführende Hinweise zum Thema Schutzmaßnahmen vor Gewerbelärm finden Sie auf den Lärmseiten des Bayerischen Landesamts für Umwelt.