Rechtliche Vorschriften
In Kürze:
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Radonschutz ist gesetzlich geregelt
Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) enthalten Regelungen zum Schutz vor Radon in dauerhaften Aufenthaltsräumen (z.B. in Wohnräumen) und zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen. In beiden Fällen gilt ein Referenzwert für die Radonmenge in den Räumen. Der Referenzwert dient als Maßstab dafür, ob Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten.
Der Referenzwert für den Schutz vor Radon liegt bei 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Atemluft bezogen auf ein Jahr (durchschnittlicher Wert über einen Zeitraum von 12 Monaten).
Sofern der Radonwert mit einfachen Mitteln noch weiter abgesenkt werden kann, sollte dies getan werden. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt für den Gesundheitsschutz einen Wert von 100 Becquerel Radon pro Kubikmeter Atemluft. In manchen Regionen entsteht jedoch so viel Radon im Untergrund, dass es eine bautechnische Herausforderung ist, diesen Wert einzuhalten. Im Strahlenschutzgesetz wurde daher die Forderung der WHO übernommen, 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Luft nicht zu überschreiten.
Was gibt es wo zu beachten?
Für bestehende Gebäude, in denen es ausschließlich Aufenthaltsräume gibt (keine Arbeitsplätze), gibt es nach dem Strahlenschutzrecht keine Pflicht, Radon zu messen oder Radonschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Für einen langfristigen Gesundheitsschutz ist es aber auch in diesen Gebäuden zu empfehlen, Radon zu messen.
Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, an bestimmten Arbeitsplätzen die Radonkonzentration in der Luft zu messen. Dazu gehören
- untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerke,
- Anlagen der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung sowie
- Radonheilbäder und Radonheilstollen
Des Weiteren besteht eine Messpflicht an Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden, die sich in sogenannten Radonvorsorgegebieten befinden.
Wird der Referenzwert an solchen Arbeitsplätzen überschritten, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Radonmenge in den Räumen zu senken. Mehr Informationen zu Regelungen an Arbeitsplätzen finden Sie hier.
Bei der Planung von Neubauten müssen Maßnahmen getroffen werden, die einen Zutritt von Radon aus dem Baugrund in das Gebäude von vornherein verhindern oder zumindest erheblich erschweren. Innerhalb von Radonvorsorgegebieten muss zudem mindestens eine zusätzliche Anforderung an den Radonschutz erfüllt werden. Genauere Informationen zu den Regelungen bei Neubauten finden Sie hier.
Zum Schutz vor Radon hat das Umweltministerium Baden-Württemberg Radonvorsorgegebiete festgelegt und kommt damit einer Pflicht im Strahlenschutzgesetz nach. In Radonvorsorgegebieten ist zu erwarten, dass in einer erhöhten Anzahl von Gebäuden größere Radonmengen auftreten. Aber auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten ist das Thema Radon relevant. In Radonvorsorgegebieten besteht die Verpflichtung, Beschäftigte an Arbeitsplätzen vor Radon zu schützen. Bei neuen Gebäuden in Radonvorsorgegebieten muss von vornherein ein besserer Schutz eingeplant werden als außerhalb von diesen Gebieten. Mehr Informationen zu Radonvorsorgegebieten finden Sie hier.
Der Radonmaßnahmenplan informiert über die geplanten Maßnahmen von Bund und Ländern zum Schutz vor Radon in Deutschland. Sie können den Radonmaßnahmenplan auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herunterladen.