Arten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

Wildlebende Tiere, Pflanzen und ihre natürlichen Lebensräume sind weltweit immer stärker gefährdet. Bereits 1992 hat die Europäische Union daraus die Konsequenzen gezogen und die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen", kurz FFH-Richtlinie (Fauna=Tierwelt, Flora=Pflanzenwelt, Habitat=Lebensraum), verabschiedet.

Ziel der Richtlinie ist die Erhaltung bzw.  Wiederherstellung der Biologischen Vielfalt in Europa. Dazu werden im Wesentlichen zwei Strategien verfolgt:

  • Gebietsschutz: Für bestimmte Arten und Lebensräume werden "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiete) ausgewiesen, die zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Schutzgebietsnetz Natura 2000 bilden.
  • Artenschutz: Für bestimmte Arten wird ein Schutzsystem entwickelt, das diese Arten flächendeckend und unabhängig von Natura 2000-Gebieten schützt.

Die FFH-Richtlinie ist verbindlich umzusetzendes EU-Recht. Auf den Internetseiten der EU-Kommission kann der Richtlinientext eingesehen werden.  Richtlinientext

Weitere Informationen zur FFH-Richtlinie und zu Natura 2000 finden Sie auf folgenden Seiten:  Europäische Naturschutzrichtlinien-

 

Neben bestimmten Lebensräumen bezieht sich der Schutz der FFH-Richtlinie auf „Arten von gemeinschaftlichem Interesse". Dies sind insbesondere Arten, die europaweit bedroht, selten oder endemisch sind. Einzeln aufgeführt werden sie in den Anhängen II, IV oder V, wobei eine Art in mehreren Anhängen stehen kann.

Anhang II „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen."

Für diese Arten werden so genannte "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiete) ausgewiesen. In Anhang II werden darüber hinaus einzelne Arten als „Prioritäre Art" gekennzeichnet. Für ihre Erhaltung kommt der Gemeinschaft eine besondere Verantwortung zu. Unter anderem sieht die Richtlinie eine besondere Behandlung vor, wenn sich ein Vorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnte, auf Gebiete mit prioritären Arten bezieht. Bestimmte zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bedürfen dann einer vorherigen Stellungnahme der Kommission.

Anhang IV „Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse."
Für diese Arten gelten gemäß Art. 12 und 13 FFH-RL bestimmte artenschutzrechtliche Verbote, unabhängig davon, ob die Arten innerhalb oder außerhalb eines Schutzgebietes vorkommen. Die Umsetzung dieser Verbote in nationales Recht erfolgt durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). In § 7 BNatSchG werden die Arten des Anhangs IV als besonders und streng geschützte Arten definiert. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften, die für sie gelten, finden sich in § 44 BNatSchG.   

Anhang V „Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können."

Anhang V listet Arten auf, die möglicherweise kommerziell genutzt werden, wie beispielsweise mehrere Fischarten, Torfmoose oder die Weinbergschnecke. Bei diesen Arten ist die Entnahme aus der Natur zu regeln, sofern dies zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendig ist.

Arten der FFH-Richtlinie in Baden-Württemberg (pdf; 0,3 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2019 (pdf; 0,3 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2013 (pdf; 0,2 MB)

Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg 2007 (pdf; 0,3 MB)

null Farn- und Blütenpflanzen

 

*=Prioritäre Art

Art

 

Deutscher
Name

 

Vorkommen BW

 

FFH-Richtlinie Anhang

Anmer-
kung

 

II

IV

V

Apium repens Kriechender Sellerie ja II IV    
Arnica montana Berg-Wohlverleih ja     V  
Botrychium simplex Einfache Mondraute 0 II IV    
Bromus grossus Dicke Trespe ja II IV    
Cypripedium calceolus Frauenschuh ja II IV    
Diphasiastrum alpinum Alpen-Flachbärlapp ja     V  
Diphasiastrum complanatum Gewöhnlicher Flachbärlapp ja     V  
Diphasiastrum issleri Isslers Flachbärlapp ja     V  
Diphasiastrum oellgaardii Oellgaards Flachbärlapp ja     V  
Diphasiastrum tristachyum Zypressen-Flachbärlapp ja     V  
Diphasiastrum zeilleri Zeillers Flachbärlapp ja     V  
Galanthus nivalis Echtes Schneeglöckchen ja     V  
Gentiana lutea Gelber Enzian ja     V  
Gladiolus palustris Sumpf-Siegwurz ja II IV    
Huperzia selago Tannen-Bärlapp ja     V  
Jurinea cyanoides Silberscharte ja II* IV    
Lindernia procumbens Liegendes Büchsenkraut ja   IV    
Liparis loeselii Sumpf-Glanzkraut ja II IV    
Lycopodiella inundata Sumpfbärlapp ja     V  
Lycopodium annotinum Sprossender Bärlapp ja     V  
Lycopodium clavatum Keulen-Bärlapp ja     V  
Marsilea quadrifolia Kleefarn ja II IV    
Myosotis rehsteineri Bodensee-Vergißmeinnicht ja II IV    
Najas flexilis Biegsames Nixenkraut 0 II IV   1)
Saxifraga hirculus Moor-Steinbrech 0 II IV    
Spiranthes aestivalis Sommer-Schraubenstendel ja   IV    
Trichomanes speciosum Europäischer Dünnfarn ja II IV    

Dezember 2019


1) Seit 1973 wurde die Art nicht mehr nachgewiesen. Daher wurden in Baden-Württemberg für diese Art keine FFH-Gebiete gemeldet.
 

Quellen

Breunig, T. & Demuth, S. (1999): Rote Liste der Farn- und Samenpflanzen. Naturschutz-Praxis, Artenschutz 2